Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 78

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 78 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 78); rieht die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens beschlossen (§ 193), kann es nur selbst und in der Regel nur nach Durchführung einer Hauptverhandlung eine das Hauptverfahren endgültig abschließende Entscheidung treffen. Die gerichtlichen, das Strafverfahren abschließenden Entscheidungen über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit werden überwiegend im Ergebnis einer öffentlichen Hauptverhandlung, vom Gericht als Kollegialorgan, nach geheimer Beratung durch gewählte Richter (§ 6 GVG, §§ 9, 10 StPO, § 3 MGO) getroffen. Im Strafverfahren der DDR gibt es nur in Ausnahmefällen, so z. B. bei Erlaß eines Strafbefehls sowie in bestimmten Fällen beim beschleunigten Verfahren (§§ 257, 270) abschließende Entscheidungen eines Richters. In aller Regel wird also das Kollegialprinzip verwirklicht. Eine Besonderheit besteht beim gerichtlichen Strafbefehl (§§270 ff.). Hier wird keine gerichtliche Hauptverhandlung durchgeführt; jedoch hat der Betroffene das Recht, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen (§ 274) und so eine gerichtliche Hauptverhandlung herbeizuführen. Die gewählten Richter der Gerichte der DDR sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig. Niemand ausgenommen das übergeordnete Gericht im Rechtsmittel- oder * Kassationsverfahren ist berechtigt, durch irgendwelche Weisungen die Tätigkeit und damit die Entscheidungen der Gerichte zu beeinflussen. Die Unabhängigkeit der Richter in der Rechtsprechung und ihre ausschließliche Bindung an die Verfassung, die Gesetze und die anderen Rechtsvorschriften der DDR (Art. 96 Abs. 1 Verfassung) bedingen einander. Den Grundsatz der Unvoreingenommenheit der Richter im Strafverfahren gewährleisten besondere Bestimmungen des GVG und der StPO, und zwar die Ausschließung (kraft Gesetzes) und Ablehnung (Entscheidung auf Antrag beispielsweise des Angeklagten) von Richtern (§ 7 GVG, §§ 156 ff. StPO) und die Art und Weise der Beratung und Abstimmung des Gerichts über die Entscheidung (§§ 178 ff.). All diese Regelungen sind auf den Aus- schluß subjektiver, parteiischer Einflüsse auf den Richter orientiert und sollen somit dazu beitragen, daß unvoreingenommene gesetzliche und gerechte Entscheidungen getroffen werden können. Gerichtliche Entscheidungen über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit können nur in der gesetzlich vorgeschriebenen Art und Weise von einem übergeordneten Gericht im Rechtsmittel- oder Kassationsverfahren bzw. im Wiederaufnahmeverfahren überprüft, geändert oJer aufgehoben werden. Das übergeordnete Gericht ist im Rechtsmittel- und Kassationsverfahren berechtigt, dem nachgeordneten Gericht in dem anhängigen Verfahren eine Weisung zu erteilen (§§ 303, 324). Hat das Gericht eine rechtskräftige Entscheidung über die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit und damit über Schuld oder Nichtschuld getroffen, gibt es in der Regel keine Möglichkeit, diese Entscheidung zu korrigieren. Eine rechtskräftige Entscheidung, die von einem Gericht der DDR in Strafsachen erlassen worden ist, kann nur unter den gesetzlich geregelten Voraussetzungen im* Kassations- oder Wiederaufnahmeverfahren (§ 14 Abs. 2, §§ 311 ff. bzw. §§ 328 ff.) sowie in einigen Ausnahmefällen bei Befreiung von den Folgen einer Fristversäumung (§§ 79 ff.) geändert werden. Eine erneute Strafverfolgung wegen des gleichen Sachverhaltes ist ausgeschlossen, wenn hierüber ein Gericht der DDR bereits rechtskräftig entschieden hat (§ 14 Abs. 1). Bedeutsame Aufgaben hat das Gericht auch im Stadium der Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu erfüllen. Das Gericht ist gemäß § 340 Abs. 2 für die Einleitung aller gerichtlichen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit im Sinne des 3. und 4. Kapitels des Allgemeinen Teils des StGB zuständig. Es ist darüber hinaus unmittelbar für die Verwirklichung bestimmter Maßnahmen zuständig, z. B. bei Verurteilung auf Bewährung, Geldstrafe (§ 339 Abs. 1 Ziff. 1), weil diese Maßnahmen im Einklang mit den Möglichkeiten und Aufgaben des Gerichts am rationellsten direkt von ihm verwirklicht werden können. Das gleiche gilt auch für die Strafaussetzung auf Bewährung. 78;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 78 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 78) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 78 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 78)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich. Welche Ergebnisse durch die bei der Deckung des Informationsbedarfs der Diensteinheit erzielt werden können, soll beispielhaft verdeutlicht werden.

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