Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 382

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 382 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 382); sowie auf die Durchsetzung von Ordnung und Sicherheit in den Strafvollzugsanstalten. Sie erfaßt ferner die richtige Berechnung der Strafzeit, die Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Strafgefangenen (§§ 34 bis 38 StVG), rechtzeitige und zutreffende Entscheidungen über die Durchführung des Strafvollzugs (Aufschub, Unterbrechung, Aussetzung und Beendigung) sowie die Überwachung der Vorbereitung und Durchführung der Wiedereingliederung der Strafentlassenen (§ 27 StAG, § 64 Abs. 1 StVG). Die Aufsicht über den Strafvollzug und die Wiedereingliederung Strafentlassener üben vom Generalstaatsanwalt der DDR besonders beauftragte Staatsanwälte aus. Zur Durchführung ihrer Aufgaben sind ihnen umfassende Rechte und Pflichten übertragen (§ 28 StAG, § 64 Abs. 2 StVG). Hervorzuheben ist, daß der Erlaß von Durchführungsbestimmungen zum StVG durch den Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei der Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der DDR bedarf. Der Generalstaatsanwalt der DDR kann dem Minister des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei auch Vorschläge zum Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug unterbreiten (§ 63 Abs. 2 und 3 StVG). Literatur Rundverfügung Nr. 14/75 des Ministers der Justiz vom 27. 5. 1975 zur Arbeitsweise der Gerichte bei der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen, Dokumente und Informationen des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts der DDR B2-14/75; Beschluß des Sekretariats des Bundesvorstandes des FDGB vom 10. 3. 1969 zur Ordnung über „Gewerkschaftliche Aufgaben bei der Vorbeugung, Bekämpfung und Verhütung von Straftaten, bei der Erziehung kriminell Gefährdeter, der Erziehung von auf Bewährung Verurteilten sowie der Wiedereingliederung von Strafentlassenen in das gesellschaftliche Leben", Informationsblatt des FDGB, 8/1969; „Probleme der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit durch die Gerichte", Neue Justiz, 1970/2, S. 36ff. und 48ff.; „Zu Problemen der Verwirklichung der sozialistischen Demokratie durch die Mitwirkung der Bürger im gerichtlichen Hauptverfahren", Neue Justiz, 1971/2, S. 33 ff. und 42 ff. ; „Zu Fragen der Rechtsprechung auf dem Gebiet der sozialistischen Arbeitsdisziplin", Neue Justiz, 1975/20, S. 595 ff.; „Bericht über eine Sitzung des Präsidiums des Obersten Gerichts am 10. 1. 1973", Neue Justiz, 1973/3, S. 86; C. Alsleben/G. Maciej, „Erhöhung der Wirksamkeit von Bewährungsverurteilungen durch differenzierte Erziehungs- und Kon-trollmaßnahmen", Neue Justiz, 1974/13, S. 403 f.; H. Bekurts/R. Herrmann/H. Klepel, „Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte bei der Erziehung und Kontrolle von Strafentlassenen und kriminell Gefährdeten", Neue Justiz, 1974/11, S. 321 ff.; E. Вгиппег/К.-Н. Oehmke, „Über die Verpflichtung des Verurteilten zur Bewährung am Arbeitsplatz", Neue Justiz, 1970/2, S. 46ff.; U. Dähn/ K.Backhaus/H. Wolf, „Verantwortung der Leiter für die Realisierung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit", Neue Justiz, 1981/6, S. 252 ff.; H. Duft/ H. Weber, „Höhere Wirksamkeit der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung", Neue Justiz, 1975/2, S. 34 ff.; H. Harrland, „Rechte und Pflichten der Betriebe bei Verurteilung auf Bewährung", Arbeit und Arbeitsrecht, 1975/10, S. 291 ff.; G. Jahn/G. Körner, „Aufgaben der Gerichte bei Verurteilung auf Bewährung", Neue Justiz, 1978/8, S. 338; H. Keil, „Über die Ausgestaltung der Erziehung und Selbsterziehung bei auf Bewährung Verurteilten", Neue Justiz, 1969/23, S. 721 ff.; W. Kubasch, „Wirksame Ausgestaltung und Kontrolle des Bewährungsprozesses jugendlicher Straftäter", Neue Justiz, 1974/2, S. 647 f.; J. Schlegel, „Die Aufgaben der Gerichte bei der Verwirklichung der Strafen ohne Freiheitsentzug", Neue Justiz, 1973/5, S. 134 ff. ; A. Schmidt-Bock/H. Bodenburg/K. Kunze, „Zur Anwendung der Strafaussetzung auf Bewährung", Neue Justiz, 1971/1, S. 14 ff.,* H. Willamowski, „Verwirklichung der Verpflichtung zu gemeinnütziger unbezahlter Freizeitarbeit", Neue Justiz, 1Ç76/16, S. 482 ff.; H. Weber/H. Willamowski/A. Zoch, „Höhere Anforderungen an die Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit", Neue Justiz, 1975/22, S. 653 ff., 1975/23, S. 677 ff. und 1975/24, S. 713 ff.; H. Willamowski, „Ziel und Hauptrichtungen der Änderungen der StPO", Neue Justiz, 1975/4, S. 97ff.; H. Willamowski, „Zur Bestimmung der Zeitpunkte für die Wiedergutmachung des Schadens und die Berichterstattung durch den auf Bewährung Verurteilten", Neue Justiz, 1975/19, S. 574 f.; G. Wolf/ J. Klöckl, „Erhöhung der Wirksamkeit der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht über die Wiedereingliederung Strafentlassener in das gesellschaftliche Leben", Neue Justiz, 1975/1, S. 11 ff.; „OG-Urteil vom 5. 11. 1968", Neue Justiz, 1969/3, S, 90 f.; „OG-Beschluß vom 25. 9. 1969", Neue Justiz, 1970/1, S. 291'; „OG-Urteil vom 30. 12. 1969", Neue Justiz, 1970/5, S. 153 f,; „OG-Urteil vom 15. 8. 1973"!, Neue Justiz, 1973/19, S. 578; „BG Karl-Marx-Stadt, Urteil vom 5. 6. 1972", Neue Justiz, 1972/23, S. 717; „BG Suhl, Urteil vom 3. 4. 1972", Neue Justiz, 1972/14, S. 428. 382;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens sowie die Entscheidungen über den Abschluß des Ermittlungsverfahrens - sind in Übereinstimmung mit den grundlegenden Zielstellungen der Hechtsverwirklichung zu treffen.

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