Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 379

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 379 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 379); det sich das Verfahren bei Ablauf der Befristung des Ausweisungsgewahrsams in der Beschwerdeinstanz, entscheidet das Beschwerdegericht über die Verlängerung des Ausweisungsgewahrsams. Der Beschluß ergeht auf Antrag eines zur Entscheidung über die Ausweisung berechtigten Organs (§ 8 Abs. 2, 3 und 5 i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des Ausländergesetzes). 14.4.2. Die mündliche Verhandlung Zur Vorbereitung der Entscheidung im Stadium der Strafenverwirklichung kann das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen. Diese ist mit Ausnahme der Anordnung der Jugendhaft wegen Nichterfüllung besonderer Pflichten Jugendlicher (§ 345 Abs. 3) stets fakultativ. Ausgeschlossen ist die mündliche Verhandlung beim obligatorischen Widerruf der Verurteilung auf Bewährung oder der Strafaussetzung auf Bewährung (§ 344 Abs. 1, § 350a Abs. 1). Über den Ausweisungsgewahrsam entscheidet das Gericht nach Anhörung des Verurteilten gleichfalls ohne mündliche Verhandlung. Vor der Beschlußfassung über den Ausweisungsgewahrsam hat der Richter den Ausländer zu hören. Der Beschluß ist dem Ausländer bekanntzugeben. Die Bekanntgabe des Beschlusses ist zu protokollieren (§ 8 Abs. 2 Ausländergesetz). Die Möglichkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist ausdrücklich vorgesehen bei der Entschèidung über den Vollzug der bei einer Verurteilung auf Bewährung angedrohten Freiheitsstrafe (§ 344 Abs. 2), die Umwandlung von Geldstrafe in Freiheitsstrafe (§ 346), die Gewährung der Strafaussetzung auf Bewährung (§ 349 Abs. 8), den Vollzug der Freiheitsstrafe bei Widerruf der Strafaussetzung auf Bewährung (§ 350a Abs. 2), die Beendigung des Vollzugs einer zeitigen Freiheitsstrafe und gleichzeitige Ausweisung gegenüber Ausländem (§ 351 Abs. 2), die Anordnung von Maßnahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter (§353 Abs. 2). Die besondere Hervorhebung der Möglichkeit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in diesen Fällen orientiert das Gericht darauf, daß eine mündliche Verhandlung im Zusammenhang mit anderen Entscheidungen zur Strafenverwirklichung nur ausnahmsweise stattfinden soll (z. B. bei der Verpflichtung zu unbezahlter gemeinnütziger Freizeitarbeit gemäß § 342 Abs. 5). Die mündliche Verhandlung dient insbesondere der gründlichen Aufklärung und richtigen Feststellung des Sachverhalts als Grundlage der Beschlußfassung. Deshalb sollen an der mündlichen Verhandlung vor allem der von der Entscheidung unmittelbar Betroffene und der Staatsanwalt teilnehmen. Das Gericht hat ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene erhält so die Möglichkeit, auch in diesem Verfahrensstadium sein verfassungsmäßiges Recht auf Gehör vor Gericht zu realisieren (Art. 102 Abs. 1 Verfassung). Ist der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes, kann in Abwesenheit des Verurteilten verhandelt und entschieden werden. Erforderlichenfalls sind zu der mündlichen Verhandlung auch der für die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten zuständige Leiter oder sein Beauftragter, ein Vertreter des Kollektivs des Verurteilten oder Zeugen zu laden. Zur Gewährleistung einer rationellen Verfahrensweise hat das Gericht sorgfältig zu prüfen, welche Beweismittel zur Sicherung des Zwecks der mündlichen Verhandlung notwendig sind. Für die Gestaltung der mündlichen Verhandlung gelten im übrigen die Vorschriften über die Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz entsprechend (§ 357 Abs. 3). 14.4.3. Verbindung der Entscheidung über den Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug mit einem neuen Strafverfahren Die Möglichkeit, die Entscheidung über den Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug mit einer gegen den Verurteilten anhängigen neuen Strafsache zu verbinden (§ 358), trägt zu einer rationellen und zügigen Verfahrensweise beim Widerruf der Verurteilung auf Bewährung und der Strafaussetzung auf Bewährung bei. Die Verbindung ist in allen Widerrufsfällen unbeschadet der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 169 ff. i. V. m. § 357 Abs. 1) zulässig. Das Gericht, bei dem ein neues Strafverfahren gegen den Verurteilten anhängig wird, kann die Verhandlung dieser Sache stets durch Beschluß mit der Entscheidung über den Vollzug der bei einer früheren Verurteilung auf Bewährung angedrohten oder einer auf Bewährung ausgesetzten 379;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 379 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 379) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 379 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 379)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist. Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß abgeschlossen, auch wenn im Ergebnis des Prüfungsverfahrens die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erarbeitet wurden.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X