Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 372

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 372 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 372); Nach Eintritt der Verjährung sind sämtliche Maßnahmen zur Verwirklichung der Geldstrafe einzustellen. Die Geldstrafe ist zu löschen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder nicht vollständig verwirklicht ist (§ 24 Abs. 4 der 1. DB/StPO). Der Leiter der Buchhaltung hat das zuständige Gericht von der Löschung zu benachrichtigen. Aufgaben der Buchhaltung Die Einziehung der Geldstrafe ist Aufgabe der Buchhaltung des Gerichts erster Instanz (§ 23 Abs. 1 der 1. DB/StPO). Zur Durchsetzung einer rationellen Arbeitsweise auf dem Gebiet der Buchhaltung sind bei den Bezirksgerichten und bei bestimmten Kreisgerichten Zentralbuchhaltungen gebildet worden, die jeweils für mehrere Gerichte zuständig sind. Sie ziehen sämtliche Geldstrafen der Gerichte ihres Zuständigkeitsbereiches ein. Bleibt die Aufforderung zur Zahlung der Geldstrafe erfolglos, hat die Buchhaltung die unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Geldstrafe zu verwirklichen. Ein wichtiges Mittel hierzu ist die Vollstreckung. Das Verfahren der Vollstreckung richtet sich, soweit die §§ 24 und 25 der 1. DB/StPO keine anderen Regelungen enthalten, nach den Vorschriften des Zivilver-fahrensrechts (§ 23 Abs. 3 der 1. DB/StPO, §§85 ff. ZPO). Die Vollstreckung erfolgt also z. B. durch Pfändung von Arbeitseinkünften und anderen Forderungen oder durch Sachpfändung, wobei der Charakter der Geldstrafe zu wahren ist. Sind reale Aussichten für eine wirksame erzieherische Einflußnahme auf den Verurteilten vorhanden, kann sich die Buchhaltung vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen oder in Zusammenhang mit ihnen an den Betrieb des Verurteilten wenden, damit die zuständigen Leiter und Kollektive der Werktätigen auf den Zahlungspflichtigen erzieherisch einwirken (§ 85 Abs. 2 ZPO). Der Leiter der Buchhaltung hat ferner die Möglichkeit, den Verurteilten zur Vernehmung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse vorzuladen. Zur Verwirklichung der Geldstrafe können auf Antrag ferner folgende Entscheidung getroffen werden : a) Dem Verurteilten kann unter Berücksich- tigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlung bewilligt werden, um ihm die Erfüllung seiner Verbindlichkeit zu erleichtern. Mit der Festsetzung von Raten darf jedoch die erzieherische Funktion der Geldstrafe nicht in Frage gestellt werden. Deswegen müssen Höhe und Fälligkeit der Raten eine fühlbare wirtschaftliche Belastung für ihn darstellen (§ 24 Abs. 2 der 1. DB/StPO). b) Ist dem Verurteilten die sofortige Leistung auch in Raten nicht möglich, kann ihm die Bezahlung der Geldstrafe gestundet werden. Eine Stundung setzt voraus, daß der Verurteilte seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht selbst verschuldet hat. Damit die Verwirklichung der Geldstrafe nicht durch den Ablauf der Verjährungsfrist unmöglich wird, ist die Stundung nur bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung möglich. Nach Beendigung der Stundung hat die Buchhaltung die Zahlungsfähigkeit des Verurteilten zu überprüfen und die nunmehr zur Verwirklichung der Geldstrafe notwendigen und zulässigen Maßnahmen zu ergreifen (§ 24 Abs. 3 der 1. DB/StPO). Die Entscheidungen zur Vollstreckung der Geldstrafe, zur Bewilligung von Ratenzahlungen und zur Stundung trifft der Leiter der Buchhaltung. In Zweifelsfällen hat er den Vorsitzenden des Gerichts, das die Geldstrafe ausgesprochen hat, zu konsultieren (§ 24 Abs. 5 der 1. DB/StPO). Dadurch wird gewährleistet, daß dem konkreten Zweck der Geldstrafe bei der Verwirklichung Rechnung getragen wird. Bei der Vollstreckung einer Geldstrafe kann der Leiter der Buchhaltung die Maßnahmen und Entscheidungen treffen, die gemäß §§ 85 ff. ZPO bei der Vollstreckung eines Zahlungsanspruches dem Sekretär obliegen (z. B. die Maßnahmen und Entscheidungen gemäß § 95 Abs. 1, 3 und 4 sowie §§ 96 bis 117 ZPO). Die Zustellung der Entscheidungen richtet sich nach den Vorschriften des Zivilverfahrensrechts. Gegen die Entscheidungen und Maßnahmen können der Zahlungspflichtige und jeder sonst unmittelbar Betroffene wie gegen Maßnahmen zur Vollstreckung von Verfahrensauslagen (§ 10 JKO) Einwendungen erheben. Hält der Leiter der Buchhaltung die Einwendungen in vollem Umfang für begründet, kann er die angefochtenen Entscheidungen und Maßnahmen 372;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 372 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 372) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 372 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 372)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit , der Realisierung operativ-technischer Mittel im Vorfeld von ständigen Ausreisen, der operativen Kontaktierung von AstA aus dem Arbeitskreis gemäß der Dienstanweisung des Genossen Minister bilden einen Schwerpunkt in der Arbeit der Diensteinheiten, Zur Erfüllung dieser Aufgaben tragen die mitt- leren leitenden Kader eine hohe Verantwortung.

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