Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 367

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 367 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 367); Die besonderen Pflichten Jugendlicher gemäß § 70 Abs. 2 StGB stimmen im wesentlichen mit den entsprechenden Verpflichtungen überein, die einem Verurteilten im Zusammenhang mit der Verurteilung auf. Bewährung (§ 33 Abs. 3 und 4, § 72 StGB) auferlegt werden können. Daher gleichen auch die Aufgaben der staatlichen Organe, der Leiter und der gesellschaftlichen Kräfte bei der Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher grundsätzlich denjenigen, die bei der Verwirklichung der entsprechenden Verpflichtungen im Zusammenhang mit einer Verurteilung auf Bewährung zu lösen sind. Insoweit wird auf die entsprechenden Darlegungen zur Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung Bezug genommen. Aufgaben des Gerichts Aus der Zuständigkeit für die Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher ergeben sich für das Gericht gemäß § 345, §§18 bis 22 der 1. DB/StPQ als wesentliche Aufgaben, die zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Bewährungs- und Erziehungsprozesses des Jugendlichen verpflichteten staatlichen Organe, Leiter und gesellschaftlichen Kräfte über den Grund der Verurteilung sowie die Art und den Inhalt der dem Jugendlichen auferlegten Pflichten zu informieren und ihnen Hinweise für die Wahrnehmung ihrer Verantwortung zu geben, zu kontrollieren, ob und wie der Jugendliche die ihm auferlegten besonderen Pflichten erfüllt, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen oder zu veranlassen, um die volle Realisierung der dem Jugendlichen auferlegten besonderen Pflichten zu gewährleisten, die bei der Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher notwendigen Entscheidungen zu treffen. Zur Gewährleistung einer wirksamen Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher kann das Gericht erster Instanz diese Aufgaben durch Beschluß auf dasjenige Kreisgericht übertragen, in dessen Bereich der Jugendliche seinen Wohnsitz hat. Diese Verantwortung des Gerichts, insbesondere seine Zuständigkeit für die zu treffen- den Entscheidungen, begründet wie bei der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung seine koordinierende Funktion bei der Verwirklichung besonderer Pflichten Jugendlicher. Zur Gewährleistung der Erfüllung besonderer Pflichten Jugendlicher und zur Durchführung der Kontrolle über die Erfüllung muß das Gericht sich vor allem auf die unmittelbare Mitwirkung der Schöffen, der gesellschaftlichen Ankläger und Verteidiger sowie der Vertreter der Kollektive und anderer Bürger stützen (§ 345 Abs. 1). Für diese Aufgaben sollen z. B. auch Erziehungsberechtigte und Kollektive der Werktätigen oder einzelne befähigte und geeignete Bürger gewonnen werden, die gemäß § 70 Abs. 3 StGB die Bürgschaft über die Erfüllung der Pflichten durch den Jugendlichen übernommen haben. Diese gesellschaftlichen Kräfte besitzen gute Voraussetzungen, den Jugendlichen bei der Erfüllung seiner Pflichten zu kontrollieren und ihn bei der Überwindung von Schwierigkeiten und Problemen im Zusammenhang mit seiner Bewährung und Erziehung zu unterstützen. Von wesentlicher Bedeutung für eine wirksame Verwirklichung besonderer Pflichten Jugendlicher ist die Zusammenarbeit des Gerichts mit den zuständigen Organen der Jugendhilfe (§ 339 Abs. 3, § 19 Abs. 3 der 1. DB/StPO). Hierbei müssen konkrete Maßnahmen festgelegt werden, um das Gericht bei der Ausübung der Kontrolle und der Sicherung der Erfüllung der Pflichten Jugendlicher zu unterstützen. Diese Zusammenarbeit ist insbesondere in den Fällen erforderlich, in denen die Organe der Jugendhilfe unmittelbar als Verfahrensbeteiligte am gerichtlichen Verfahren mitgewirkt haben (§ 71). Zu diesem Zweck sollen zwischen dem Gericht und den Organen der Jugendhilfe Vereinbarungen abgeschlossen werden. Einen wichtigen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Gerichts bei der Verwirklichung der besonderen Pflichten Jugendlicher leistet der Betreuer des Jugendlichen. Das Gericht hat stets zu prüfen, ob dem Jugendlichen ein Betreuer zu bestellen ist (§ 20 Abs. 1 der 1. DB/StPO). Der Betreuer ist der Beauftragte und aktive 367;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie zu prüfen, wie diesen Problemen vorbeugend und offensiv begegnet werden kann. Ein Teil der Beschwerden kann vermieden werden, wenn die innerdienstlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten . Die Aufnahme und Durchsuchung r? r: en, n; üh an -stände sowie die Sicherung von Beesissauria.

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