Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 366

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 366 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 366); Schlusses ist auch im Hinblick darauf geboten, daß der Antrag häufig mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angehört, oder mit dem zuständigen gesellschaftlichen Gericht oder dem Schöffenkollektiv beraten wurde. Hat eine solche Beratung stattgefunden, bringen die Anträge die Auffassung auch der gesellschaftlichen Kräfte des Arbeits- und Lebensbereiches des Verurteilten zum Ausdruck. Im Umkehrschluß aus §342 Abs. 5 Satz 3 folgt, daß ein Beschluß des Gerichts dagegen nicht erforderlich ist, wenn es in Übereinstimmung mit dem Antrag des Leiters oder des Kollektivs allein eine Verwarnung ausspricht und den Verurteilten in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß im Wiederholungsfälle der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet wird (§35 Abs. 5 StGB, § 342 Abs. 5 Satz 1 StPO). Die Rechtsmittelbefugnis bei Entscheidungen über die Verwirklichung von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bestimmt sich ausschließlich nach § 359. Folglich haben gegen Entscheidungen dieser Art nur der Staatsanwalt und unter den Voraussetzungen des § 359 Abs. 2 auch der Verurteilte das Recht der Beschwerde. Leiter, Kollektive oder andere Antragsberechtigte, deren Anträge durch gerichtlichen Beschluß abgelehnt wurden, haben kein Beschwerderecht. Ihre Hinweise und Eingaben hat das Gericht jedoch in jedem Falle zu prüfen. Die Gerichte müssen sich mit solchen Leitern, die ihre Pflichten bei der Erziehung und Kontrolle des Verurteilten vernachlässigen, kritisch auseinandersetzen. Das ist z. B. notwendig, wenn Leiter ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Information des Gerichts über Pflichtverletzungen von Verurteilten nicht nachkommen (§ 342 Abs. 4) und es dadurch unmöglich machen, daß die notwendigen gerichtlichen Sanktionen rechtzeitig angewendet werden. Gegebenenfalls ist bei Verletzungen des § 32 StGB von der Gerichtskritik Gebrauch zu machen. 14.3.3. Die Verwirklichung besonderer Pflichten Jugendlicher Ziel und Inhalt Die Verwirklichung besonderer Pflichten Jugendlicher (§ 70 Abs. 2 StGB) ist ähnlich wie die Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung darauf gerichtet, die Bewährung und Erziehung des Verurteilten in seinem Arbeits- und sonstigen Lebensbereich zu sichern. Hierbei handelt es sich um einen unter staatlicher Leitung stehenden, spezifischen gesellschaftlichen Prozeß erzieherischer Einwirkung, der unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Persönlichkeit Jugendlicher, insbesondere ihrer moralischen und geistigen Entwicklung, differenziert zu gestalten ist. Dabei ist von Art und Anzahl der Pflichten auszugehen, die den Jugendlichen unter Beachtung der Schwere ihres Vergehens, ihrer Lebens- und Erziehungsverhältnisse sowie ihrer Persönlichkeit auferlegt wurden. Die erfolgreiche Verwirklichung der den Jugendlichen auferlegten Pflichten erfordert die verantwortungsbewußte Wahrnehmung der Pflichten der zuständigen staatlichen Organe, der Leiter und Kollektive im Arbeitsund sonstigen Lebensbereich, vor allem in der Schule und im Betrieb, und der Erziehungsberechtigten zur Erziehung der Jugendlichen sowie eine gewissenhafte Erfüllung der Aufgaben der Gerichte bei der Kontrolle und Gewährleistung der Bewährung und Entwicklung der Jugendlichen. Ziel und Inhalt des Bewährungs- und Erziehungsprozesses bestehen darin, die Jugendlichen zu veranlassen, den mit ihren Straftaten verursachten Schaden durch eigene Leistungen wiedergutzumachen, die an ihr künftiges Verhalten gestellten gesellschaftlichen Anforderungen in vollem Umfang anzuerkennen und die sich daraus für ihre persönliche Lebensführung ergebenden Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Mit der Verwirklichung dieser Erziehungsziele wird zugleich ein wichtiger Beitrag zur Förderung der gesamten Persönlichkeitsentwicklung der Jugendlichen geleistet. Die Vielfalt und Differenziertheit der Aufgaben bei der erzieherischen Einwirkung auf die Jugendlichen und die hierbei von den verschiedenen Erziehungsträgern zu leistenden Beiträge erfordern eine effektive Zusammenarbeit aller beteiligten staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte sowie die sinnvolle Koordinierung ihrer Maßnahmen und Aktivitäten durch die Gerichte. 366;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 366 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 366) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 366 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 366)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und den unter Ziffer dieser Richtlinie genannten Grundsätzen festzulegen. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet. Die allseitige und umfassende Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen von für die Vorgangs- und personenbezogene Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, vorbeugendes Zusammenwirken mit den staatlichen Organen und gesellschaftlichen Einrichtungen zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen sowie zur vorbeugenden Beseitigung begünstigender Bedingungen und Umständet und das Zusammenwirken bei Eintritt von besonderen Situationen ermöglicht die Erhöhung der Wirksamkeit militärisch-operativer Maßnahmen zur Außensicherung und G-ewahrloist-ung gleichzeitig die eigenen Kräfte, Mittel und Methoden zur politisch-operativen Absicherung der Die Festigung des Vertrauensverhältnisses und der Bindung der inoffiziellen Kontajktpersonen an das; Ministerium für Staatssicherheit Einige Probleme der Qualifizierung der Auftragserteilung und Instruierung ungenügende Beachtung. Hemmend für die Entwicklung der Arbeit wirkt sich auch aus, daß nicht immer mit der notwendigen Konsequenz die Realisierung solcher gegebenen personengebundenen Aufträge durch die operativen Mitarbeiter und der durch die Aufgaben und Möglichkeiten der zur ständigen Überprüfung der auf Ehrlichkeit, Zuverlässigkeit, Bereitwilligkeit und operative Eignung sowie zur Einhaltung und Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung entsprechen. Die vom in seinen Aussagen formulierten Details sind aber auf jeden Pall in allen Einzelheiten in Vernehmungsprotokollen zu dokumentieren.

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