Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 336

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 336 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 336); gerichte entsprechen dem Grundsatz nach Konzentration und Effektivität auch im Kassationsverfahren. Die vier Präsidiumsmitglieder für das Kassationsgericht bestimmt der Präsident des Obersten Gerichts oder der Direktor des Bezirksgerichts in ausschließlicher eigenverantwortlicher Entscheidung. Sie entspricht ihrer Verantwortung, in ihren Bereichen eine auf hohem politisch-ideologischem und fachlich-juristischem Niveau stehende Rechtsprechung zu sichern. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit wird die personelle Besetzung der Kassationsgerichte für eine längere Zeit, möglichst für eine ganze Wahlperiode, vorgenommen. Die Senate der Militärobergerichte verhandeln und entscheiden im Kassationsverfahren in der Besetzung mit einem Militäroberrichter als Vorsitzendem und zwei Mi-litärrichtem (§ 10 Abs. 4 MGO). Das Kassationsverfahren unterscheidet sich wesentlich von den Verfahren vor den Gerichten erster und zweiter Instanz. Die Besonderheiten des Kassationsverfahrens betreffen vor allem den Inhalt und den Ablauf der Hauptverhandlung sowie die Stellung der Verfahrensbeteiligten. Das Kassationsgericht entscheidet über den Kassationsantrag ausschließlich im Ergebnis einer gerichtlichen Hauptverhandlung (§ 319 Abs. 1). Sie soll nicht später als vier Wochen nach Eingang der Begründung zum Kassationsantrag stattfinden (§ 319 Abs. 3). Gegenstand eines Kassationsverfahrens ist in erster Linie die mittels der Kassation angefochtene Entscheidung. Da aber die Einhaltung der Gesetze bei Erlaß gerichtlicher Entscheidungen weitestgehend von der Gesetzlichkeit des der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Verfahrens abhängig ist, ist neben der angefochtenen Entscheidung auch das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren Gegenstand der nachprüfenden Tätigkeit seitens der Kassationsgerichte. Im Kassationsverfahren prüft das Gericht die Gesetzlichkeit der angegriffenen Entscheidung und des ihr zugrunde liegenden Verfahrens an Hand des Akteninhalts, insbesondere des Protokolls der gerichtlichen Hauptverhandlung. Es findet keine Beweisaufnahme statt (§ 319 Abs. 2). Stellt das Kassationsgericht fest, daß das Instanzgericht den Sachverhalt nicht allseitig aufgeklärt oder - gemessen am Ergebnis seiner Beweisaufnahme unrichtig festgestellt hat und deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung gekommen ist, so wird es da keine eigene Beweisaufnahme durchgeführt werden kann die Sache stets zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das zuständige Gericht zurückverweisen. Eine solche Verfahrensweise entspricht dem Überprüfungscharakter des Kassationsverfahrens. Aus dem Umstand, daß es sich beim Kassationsverfahren nicht um eine Fortsetzung des ursprünglichen Verfahrens, sondern um eine Überprüfung der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung handelt, ergibt sich auch eine völlig veränderte Stellung des Angeklagten, seines Verteidigers und des Geschädigten. Im Kassationsverfahren besteht für den Angeklagten nicht die Pflicht und auch nicht in jedem Fall das Recht, in der gerichtlichen Hauptverhandlung anwesend zu sein. Der Angeklagte, dem vom Kassationsgericht gemäß § 317 Abs. 1 spätestens eine Woche vor dem Hauptverhandlungstermin der Kassationsantrag mit der Begründung zuzustellen ist, wird vom Termin der Hauptverhandlung benachrichtigt (§ 318 Abs. 1). Auf Verlangen des Angeklagten ist auch dessen Verteidiger vom Hauptverhandlungstermin zu benachrichtigen. Der Geschädigte wird benachrichtigt, soweit sich der Kassationsantrag auf einen Schadenersatzanspruch bezieht. Der nicht inhaftierte Angeklagte kann in der Hauptverhandlung erscheinen oder sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Der inhaftierte Angeklagte hat gemäß § 318 Abs. 2 keinen Anspruch auf Anwesenheit. Erscheinen in der Kassationsverhandlung der Angeklagte, sein Verteidiger und der Geschädigte, so wird ihnen Gelegenheit gegeben, sich zum Kassationsantrag mündlich zu erklären. Sie können zu allen mit dem Kassationsverfahren zusammenhängenden Umständen ihre Meinung äußern und im Rahmen der spezifischen Aufgabenstellung des Kassationsverfahrens Anträge stellen, zu denen das Gericht in seiner Entscheidung 336;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 336 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 336) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 336 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 336)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft Abscan. V- Ralimenwa chdin ordnung Staatssicherheit Abscbn., Miellce, Referat auf der Exmatrihulationsveranstaltung an der Hochschule dos Staatssicherheit am, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ,Information des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und wirksamen Bekämpfung der Feindtätigkeit und zur Gewährleistung des zuverlässigen Schutzes der staatlichen Sicher heit unter allen operativen Lagebedingungen.

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