Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 335

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 335 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 335); des Strafverfahrens. Die Entscheidung, die ihr zugrunde liegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Beweisaufnahme sind Grundlage für die Beantwortung der Frage, ob die Voraussetzungen für den Antrag auf Durchführung eines Kassationsverfahrens vorliegen. Es besteht keine Möglichkeit, ein sogenanntes Vorverfahren durchzuführen, um entscheiden zu können, ob ein Kassationsantrag gestellt werden soll. Eine solche Verfahrensweise würde nur dazu führen, .neben den der rechtskräftigen Entscheidung zugrunde liegenden Beweisen Feststellungen zu treffen, die dem Vordergericht nicht bekannt bzw. nicht Gegenstand der Beweisaufnahme waren. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Antragsberechtigte Feststellungen treffen läßt, die ihm näheren Aufschluß über die Kassationsbedürftigkeit einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung geben können. Er kann z. B. feststellen lassen, wie sich ein fälschlicherweise nur auf Bewährung Verurteilter nach der Verurteilung im Arbeitsprozeß und in seiner Freizeit verhält. Der Kassationsantrag ist gemäß § 314 Abs. 1 tatsächlich und rechtlich zu begründen. Aus der Begründung muß hervorgehen, ob der Antrag zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten gestellt wird. Es ist möglich, daß der Kassationsantrag ohne Gründe gestellt ünd die Begründung erst später, d. h. innerhalb von drei Monaten nach Eingang des assationsantrages beim zuständigen Ge-cht, nachgereicht wird (§ 314 Abs. 2). Im Interesse einer rationellen und zügigen Gestaltung auch des Kassationsverfahrens wird in der Praxis * dem Kassationsantrag grundsätzlich die Begründung beigefügt. Die Kassationsfrist ist jedoch gewahrt, wenn der Kassationsantrag bis zum Ablauf der Kassationsfrist gestellt wird. Bei der Einreichung der Begründung kann deshalb die Kassationsfrist von einem Jahr überschritten sein. Mit dem Kassationsantrag wird der Rahmen gesteckt, in dem die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung angegriffen wird (§ 315 Abs. 1). Daran ist das zuständige Kassationsgericht gebunden. Der Kassationsantrag kann jedoch bis zum Ende der Schlußvorträge geändert oder zurückgenommen werden (§ 315 Abs. 2). Der Kassationsantrag kann sich auf die gesamte Entscheidung beziehen, kann aber auch gemäß § 315 Abs. 1 auf einen oder mehrere Angeklagte sowie auf bestimmmte Teile der Entscheidung beschränkt werden, um das Kassationsverfahren rationell handhaben zu können. Der Antrag auf Kassation einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Obersten Gericht oder bei еіпещ Bezirksgericht bzw. Militärobergericht. In dem Schriftsatz muß die Entscheidung bezeichnet sein, gegen die sich der Antrag richtet, und es muß erklärt werden, daß die Kassation dieser Entscheidung oder Teile der Entscheidung beantragt wird. 12.2.3. Die Dtirdifûhnmg des Kassationsverfahrens Für die Behandlung und Entscheidung über den Kassationsantrag sind als Kassationsgerichte das Präsidium des Obersten Gerichts, die Senate des Obersten Gerichts, die Präsidien der Bezirksgerichte und die Strafsenate der Militärobergerichte sachlich und örtlich zuständig. Das Präsidium des Obersten Gerichts verhandelt und entscheidet als Kassationsgericht gemäß § 40 Abs. 3 GVG in der Besetzung mit dem Präsidenten oder einem Vizepräsidenten als Vorsitzenden und vier vom Präsidenten zu bestimmenden Präsidiumsmitgliedern. Der Senat des Obersten Gerichts verhandelt und entscheidet gemäß § 41 Abs. 3 und 4 GVG über einen Kassationsantrag in der Besetzung mit einem Oberrichter als dem Vorsitzenden und zwei Richtern. Auf Grund der Bedeutung bestimmter Kassationsverfahren können auch der Präsident oder der Vizepräsident des Obersten Gerichts den Vorsitz übernehmen. Dies ergibt sich aus § 41 Abs. 5 GVG. Die Präsidien der Bezirksgerichte verhandeln und entscheiden als Kassationsgericht gemäß § 32 Abs. 2 GVG in der Besetzung mit dem Direktor oder einem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier vom Direktor zu bestimmenden Präsidiumsmitgliedern. Diese Regelungen über die Zusammensetzung der Präsidien des Obersten Gerichts bzw. der Bezirksgerichte als Kassations- 335;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Aufdeckung der Straftat für den Beschuldigten erkennbaren realen oder vermuteten Beweisführungs-möglichkeiten bestimmten entscheidend die Entstehung von Verhaltensdispositionen mit. Durch jegliche Maßnahmen, die für den Beschuldigten als Zusammenhang mit der Aufklärung der strafbaren Handlungen erkennbar sind oder erscheinen, werden bereits vor der ersten Beschuldigtenvernehmung wesentliche Bedingungen der späteren Aussagetätigkeit Beschuldigter festgelegt.

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