Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 328

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 328 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 328); Höhe oder auf eine Abweisung wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit lauten. Die Beschwerde ist also auch zulässig, wenn das Gericht über den Schadenersatz nur dem Grunde nach entschieden und die Sache insoweit gemäß § 242 Abs. 5 zur Verhandlung über die Höhe des Anspruches an das zuständige Gericht, in der Regel die Ziviloder Arbeitsrechtskammer des Kreisgerichtes, verwiesen hat. Da dieses an die Entscheidung über den Grund des Anspruchs gebunden ist, könnte im weiteren Verfahren ein Rechtsmittel nur über die Höhe eingelegt werden. Unzulässig ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Schadenersatz bei Freispruch (§ 310 Abs. 1). Spricht das Gericht den Angeklagten frei, ist nach § 244 Abs. 2 ein Schadenersatzantrag als unzulässig abzuweisen. In diesen Fällen bleibt es dem Geschädigten unbenommen, den Anspruch aus anderen rechtlichen Gründen vor dem zuständigen Gericht zu verfolgen. Wird der Freispruch vom Staatsanwalt mit einem Protest angefochten, kann sich der Geschädigte gemäß § 292 auch am zweitinstanzlichen Verfahren beteiligen. 11.4.2. Die Einlegung Entsprechend den von der Entscheidung über den Schadenersatz betroffenen Interessen können der Geschädigte, der Angeklagte und der Staatsanwalt diese spezielle Beschwerde einlegen. Da dem Geschädigten das Recht der Berufung gegen die strafrechtliche Entscheidung nicht zusteht, muß er ein besonderes Rechtsmittel gegen die seine materiellen Interessen berührende Entscheidung über den Schadenersatz haben. Auch wenn von den anderen Berechtigten Berufung oder Protest eingelegt wird und er sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt, entspricht die selbständige Beschwerde seinen Interessen, da sonst infolge Rechtsmittelbeschränkung oder -rücknahme durch die anderen Berechtigten die Rechtskraft der Entscheidung auch hinsichtlich des Schadenersatzes eintreten kann. Der Angeklagte und der Staatsanwalt legen Beschwerde ein, wenn sie ihre Anfechtung auf die Entscheidung über den Scha- denersatz beschränken wollen. In diesen Fällen kommen die Berufung oder der Protest als Rechtsmittel nicht in Frage. Paragraph 310 Abs. 1 läßt die Beschwerde des Staatsanwalts gegen die Entscheidung über den Schadenersatz uneingeschränkt zu. Damit besitzt der Staatsanwalt dieses Beschwerderecht im Interesse der Durchsetzung der einheitlichen Gesetzlichkeit nicht nur dann, wenn er berechtigt ist, selbständig Schadenersatzansprüche des Geschädigten geltend zu machen (§ 198), sondern er kann es auch in allen anderen Fällen ausüben. 11.4.3. Das Verfahren Die Gestaltung des Verfahrens nach Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Schadenersatz kann sich in zwei Varianten vollziehen. Wurden gleichzeitig die Entscheidung über den Schadenersatz und die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit angefochten, ist die prozessuale Verbindung weiterhin geboten. Über die neben Berufung oder Protest eingelegte Beschwerde des Geschädigten wird im Rahmen des Strafverfahrens beraten und entschieden. Beschränkt sich das Rechtsmittel ausschließlich auf die Anfechtung der Entscheidung über den Schadenersatz und läßt es die strafrechtliche Entscheidung völlig unberührt, besteht keine prozessuale Verbindung des Schadenersatzanspruchs mit der Strafsache mehr, und das Strafgericht hat * sich damit nicht mehr zu befassen. Das Strafverfahren ist rechtskräftig beendet. Die Beschwerde wird dem zuständigen zweitinstanzlichen Zivil- oder Arbeitsrechtssenat überwiesen, der die Sache nunmehr nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung bearbeitet.27 27 Vgl. Informationen des Obersten Gerichts, 1981/3, S. 11. Literatur R. Herrmann/R. Trautmann, „Aufgaben des Staatsanwalts im Strafverfahren zweiter Instanz", Neue Justiz, 1970/4, S. 100; W. Len-hart/D. Reich wagen, „Probleme der Gewährleistung des Zwei-Instanzen-Prinzips bei den Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte", Neue Justiz, 1974/8, S. 238; F. Mühlberger, 328;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Im Zusammenhang mit der Aufklärung straftatverdächtiger Handlungen und Vorkommnisse wurden darüber hinaus weitere Personen zugeführt und Befragungen unterzogen. Gegen diese Personen, von denen ein erheblicher Teil unter dem Einfluß der politisch-ideologischen Diversion und verstärkter Eontaktaktivitäten des Gegners standen, unter denen sich oft entscheidend ihre politisch-ideologische Position, Motivation und Entschluß-, fassung zur Antragstellung auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der gestellt hatten und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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