Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 328

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 328 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 328); Höhe oder auf eine Abweisung wegen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit lauten. Die Beschwerde ist also auch zulässig, wenn das Gericht über den Schadenersatz nur dem Grunde nach entschieden und die Sache insoweit gemäß § 242 Abs. 5 zur Verhandlung über die Höhe des Anspruches an das zuständige Gericht, in der Regel die Ziviloder Arbeitsrechtskammer des Kreisgerichtes, verwiesen hat. Da dieses an die Entscheidung über den Grund des Anspruchs gebunden ist, könnte im weiteren Verfahren ein Rechtsmittel nur über die Höhe eingelegt werden. Unzulässig ist die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Schadenersatz bei Freispruch (§ 310 Abs. 1). Spricht das Gericht den Angeklagten frei, ist nach § 244 Abs. 2 ein Schadenersatzantrag als unzulässig abzuweisen. In diesen Fällen bleibt es dem Geschädigten unbenommen, den Anspruch aus anderen rechtlichen Gründen vor dem zuständigen Gericht zu verfolgen. Wird der Freispruch vom Staatsanwalt mit einem Protest angefochten, kann sich der Geschädigte gemäß § 292 auch am zweitinstanzlichen Verfahren beteiligen. 11.4.2. Die Einlegung Entsprechend den von der Entscheidung über den Schadenersatz betroffenen Interessen können der Geschädigte, der Angeklagte und der Staatsanwalt diese spezielle Beschwerde einlegen. Da dem Geschädigten das Recht der Berufung gegen die strafrechtliche Entscheidung nicht zusteht, muß er ein besonderes Rechtsmittel gegen die seine materiellen Interessen berührende Entscheidung über den Schadenersatz haben. Auch wenn von den anderen Berechtigten Berufung oder Protest eingelegt wird und er sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt, entspricht die selbständige Beschwerde seinen Interessen, da sonst infolge Rechtsmittelbeschränkung oder -rücknahme durch die anderen Berechtigten die Rechtskraft der Entscheidung auch hinsichtlich des Schadenersatzes eintreten kann. Der Angeklagte und der Staatsanwalt legen Beschwerde ein, wenn sie ihre Anfechtung auf die Entscheidung über den Scha- denersatz beschränken wollen. In diesen Fällen kommen die Berufung oder der Protest als Rechtsmittel nicht in Frage. Paragraph 310 Abs. 1 läßt die Beschwerde des Staatsanwalts gegen die Entscheidung über den Schadenersatz uneingeschränkt zu. Damit besitzt der Staatsanwalt dieses Beschwerderecht im Interesse der Durchsetzung der einheitlichen Gesetzlichkeit nicht nur dann, wenn er berechtigt ist, selbständig Schadenersatzansprüche des Geschädigten geltend zu machen (§ 198), sondern er kann es auch in allen anderen Fällen ausüben. 11.4.3. Das Verfahren Die Gestaltung des Verfahrens nach Einlegung der Beschwerde gegen die Entscheidung über den Schadenersatz kann sich in zwei Varianten vollziehen. Wurden gleichzeitig die Entscheidung über den Schadenersatz und die Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit angefochten, ist die prozessuale Verbindung weiterhin geboten. Über die neben Berufung oder Protest eingelegte Beschwerde des Geschädigten wird im Rahmen des Strafverfahrens beraten und entschieden. Beschränkt sich das Rechtsmittel ausschließlich auf die Anfechtung der Entscheidung über den Schadenersatz und läßt es die strafrechtliche Entscheidung völlig unberührt, besteht keine prozessuale Verbindung des Schadenersatzanspruchs mit der Strafsache mehr, und das Strafgericht hat * sich damit nicht mehr zu befassen. Das Strafverfahren ist rechtskräftig beendet. Die Beschwerde wird dem zuständigen zweitinstanzlichen Zivil- oder Arbeitsrechtssenat überwiesen, der die Sache nunmehr nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung bearbeitet.27 27 Vgl. Informationen des Obersten Gerichts, 1981/3, S. 11. Literatur R. Herrmann/R. Trautmann, „Aufgaben des Staatsanwalts im Strafverfahren zweiter Instanz", Neue Justiz, 1970/4, S. 100; W. Len-hart/D. Reich wagen, „Probleme der Gewährleistung des Zwei-Instanzen-Prinzips bei den Entscheidungen der Rechtsmittelgerichte", Neue Justiz, 1974/8, S. 238; F. Mühlberger, 328;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchung shaft und ihres Vollzuges im Staatssicherheit belegt eindeutig, daß der Untersuchungshaftvollzug nicht nur eine Angelegenheit der Linie sondern nahezu aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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