Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 319

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 319 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 319); mittelverfahren beseitigt und besteht keine Notwendigkeit zu einer weiteren Verhandlung, soll im Interesse der Wirksamkeit des Strafverfahrens und auch im Interesse des Angeklagten kein weiterer Zeitverzug zugelassen werden. In diesen Fällen kommt also die Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts in Betracht. Sie birgt jedoch einerseits die Problematik in sich, ob das Rechtsmittelgericht in Anbetracht des Überprüfungscharakters seiner Verfahrensweise die notwendigen sachlichen Grundlagen und die inhaltliche Berechtigung dazu hat. Das wurde bereits bei der Darstellung des Überprüfungscharakters deutlich gemacht. Andererseits berührt die Selbstentscheidung auch die Problematik der bindenden Weisungen. Eine einengende Regelung und Auffassung der Selbstentscheidung würde die Zahl der Zurückverweisung von Strafsachen nach Aufhebung des angefochtenen Urteils erhöhen. Das wiederum würde zu der unbefriedigenden Praxis führen, daß den erstinstanzlichen Gerichten nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache für die erneute Verhandlung keine echte Aufgabe der Sachaufklärung verbliebe bzw. infolge bindender Weisung kein Entscheidungsspielraum gelassen würde. Eine solche erneute erstinstanzliche Hauptverhandlung bliebe formal und gäbe der Tätigkeit der Richter und Schöffen keinen Inhalt. Sie würde von den Werktätigen nicht verstanden werden. Diese Problematik beseitigt §301. Paragraph 301 läßt die Selbstentscheidung unter folgenden Voraussetzungen zu: Erstens: Beruht das angefochtene Urteil auf ungenügender Aufklärung oder unrichtiger Feststellung des Sachverhalts und hat das Gericht ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt, kann es das an-gefochtene Urteil abändern und in der Sache selbst entscheiden (§ 301 Abs. 1). In der Rechtsmittelverhandlung vernimmt das Gericht den Vertreter des Kollektivs, dem der zu einer Freiheitsstrafe verurteilte Angeklagte angehört, weil das vom erstinstanzlichen Gericht unterlassen worden war. Im Ergebnis der eigenen Beweisaufnahme kommt das Gericht zu der Überzeugung, daß eine Verurteilung auf Bewährung auszusprechen ist, und es ändert das Urteil entsprechend ab. In diesem Falle hat sich das Rechtsmittelgericht durch die eigene Beweisaufnahme den für die Abänderung des Urteils notwendigen unmittelbaren Eindruck über die problematischen Teile des Sachverhaltes verschafft. Sofern keine höhere Strafe ausgesprochen wird, ist die Berechtigung zur Selbstentscheidung durch das Rechtsmittelsgericht allgemein anerkannt. Falls das Verbot der Straferhöhung (§ 285) nicht entgegensteht, läßt das Gesetz jedoch auch zu, daß vom Rechtsmittelgericht eine höhere Strafe ausgesprochen oder ein freisprechendes Urteil in eine Verurteilung abgeändert wird. Dagegen erhobene Einwände, das Recht des Angeklagten würde verletzt, weil ihm gegen die Straferhöhung kein weiteres Rechtsmittel zusteht, haben im Ergebnis keine Berechtigung. Im Falle der Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung würde eine Berufung gegen das in der erneuten erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergangene Urteil, insoweit es den Weisungen des Rechtsmittelgerichts entspricht, als unbegründet verworfen werden. Zweitens: Für den Fall, daß das Urteil in den tatsächlichen Feststellungen richtig, aber im Schuld- oder Strafausspruch abzuändern ist, kann das Gericht selbst entscheiden, wenn keine höhere als die in erster Instanz erkannte Strafe auszusprechen ist (§301 Abs. 2 Zitf. 1); Der Protest zugunsten des Angeklagten rügt, daß die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung zu Unrecht erfolgt ist, da das Gericht den Tatbestand unrichtig interpretierte. Wenn keine anderen Mängel vorliegen und das Rechtsmittelgericht den Gründen des Protestes folgt, kann es den Schuldausspruch in vorsätzliche Körperverletzung abändem und eine angemessene mildere Strafe festsetzen. eine höhere als die in erster Instanz erkannte Strafe oder eine Zusatzstrafc auszusprechen ist, aber nur insofern der Protest zuungunsten des Angeklagten eingelegt ist und dieser anwesend ist (§ 301 Abs. 2 Ziff. 2). Diese Entscheidungsmöglichkeit des Rechtsmittelgerichts ist im Einzelfall dann berechtigt, wenn im Falle einer Verurteilung das Rechtsmittelgericht aus dem vom erstinstanzlichen Gericht fehlerfrei aufgeklärten und festgestellten Sachverhalt überzeugend die Notwendigkeit eines anderen Schuld- od‘er Strafausspruches sowie einer dementsprechend höheren Strafe oder einer Zusatzstrafe ableiten kann. 319;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 319 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 319) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 319 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 319)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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