Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 307

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 307 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 307);  die erstinstanzlichen Urteile des Obersten Gerichts, die mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden, jene Urteile der Kreisgerichte, die im Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung ergehen (§§ 278 ff.) und deshalb endgültig sind, alle zweitinstanzlichen Urteile, da entsprechend dem Zwei-Instanzen-System ein zweites Rechtsmittel nicht zulässig ist. Um die Gerichte nicht mit unwesentlichen Fragen zu belasten, gibt es kein Rechtsmittel, das sich ausschließlich auf die Anfechtung der Gründe beschränkt. Enthalten die Gründe einer Entscheidung jedoch unhaltbare rechtspolitische Mängel oder moralisch belastende Formulierungen, ist der Weg der Gründekassation (§ 311 Abs. 2 Ziff. 3) zu beschreiten. 11,2.2. Die Einlegung Die Einlegung des Rechtsmittels hat verfahrensgestaltende Wirkungen, insbesondere hängt von ihr ab, ob die Rechtskraft des Urteils eintritt. Deshalb sind die Vorschriften über Frist, Form und Begründung der Rechtsmittel sowie über Rechtsmittelbeschränkung, -verzieht und -rücknahme genauestem zu beachten. Sie dienen der inhaltlichen Aufgabenstellung des Rechtsmittelverfahrens. 11.2.2.1. Die Rechtsmittelberechtigten Bei der gesetzlichen Festlegung des Kreises der Rechtsmittelberechtigten wurde davon ausgegangen, daß derjenige Prozeßbeteiligte, dessen Rechte und Interessen vom Urteil unmittelbar betroffen sind, auch das Recht haben muß, die Überprüfung zu verlangen. Dementsprechend können Urteile vom Staatsanwalt, vom Angeklagten, vom Verteidiger, vom gesetzlichen Vertreter des Angeklagten und von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eines jugendlichen Angeklagten angefochten werden. (Zur Anfechtung von Urteilen, soweit sie über den Schadenersatz entscheiden, vgl. 11.4.) Der Staatsanwalt3 (§ 283 Abs. 1 StPO und § 20 Abs. 2 StAG) trägt eine hohe Verantwortung für die Durchsetzung der einheitlichen Strafpolitik und hat die Verpflichtung, ergangene Urteile nach Jen in § 291 genannten Gesichtspunkten kritisch zu überprüfen sowie auf Abweichungen von der einheitlichen Gesetzlichkeit mit der Einlegung seines Protestes zu reagieren. Er hat also nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, gegen alle Urteile, die nach seiner Überzeugung der einheitlichen Gesetzlichkeit widersprechen, Protest einzulegen. Seine Stellung als Hüter der einheitlichen Gesetzlichkeit verlangt, daß er gegen fehlerhafte Urteile sowohl zum Nachteil (zuungunsten) als auch zum Vorteil (zugunsten) des Angeklagten Protest einlegt. Unter Umständen kann ein Protest auch teils zugunsten und teils zuungunsten des Angeklagten eingelegt werden, z. B. bei mehreren Anklagepunkten. Der Staatsanwalt wird seinen Protest ausdrücklich „zugunsten" oder „zuungunsten" des Angeklagten bezeichnen. Hat er das jedoch unterlassen, muß aus den Gründen des Protestes entnommen werden, ob er eine Besserstellung oder Schlechterstellung des Angeklagten anstrebt. Das ist bedeutsam dafür, ob das Verbot der Straferhöhung Anwendung findet oder nicht (§ 285). Die Tatsache, daß der Angeklagte selbst Berufung einlegt, ist für den Staatsanwalt kein Grund, die Einlegung des Protestes zugunsten des Angeklagten zu unterlassen ; der Staatsanwalt muß auch in diesem Fall seinen eigenen Standpunkt vertreten und seine eigenen Pflichten erfüllen. Er muß sich stets seiner Aufgabe bewußt sein, darüber zu wachen, daß kein fehlerhaftes Urteil rechtskräftig wird, daß aber auch die Rechtskraft eines richtigen Urteils und die Verwirklichung der ausgesprochenen Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht unnötig hinausgezögert werden. Diese Verantwortung schließt ein, bei unwesentlichen Abweichungen zwischen den Standpunkten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft von der Einlegung des Rechtsmittels Abstand zu nehmen. Folgt das Gericht nicht dem Antrag des Staatsanwalts, muß dieser seinen eigenen Standpunkt selbstkritisch einschätzen 3 3 Vgl. R. Herrmann/R. Trautmann, „Aufgaben des Staatsanwalts im Strafverfahren zweiter Instanz", Neue Justiz, 1970/4, S. 100 ff. 307;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 307 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 307) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 307 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 307)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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