Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 287

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 287 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 287);  Verhältnis zur Familie, zu Freunden Freizeitgestaltung und Interessen Einstellung zu den durch die Straftat berührten gesellschaftlichen Verhältnissen Einstellung zur vorliegenden Straftat. Die Vernehmung von Jugendlichen stellt erhöhte Anforderungen an die Fähigkeit des Vernehmenden. Das bedeutet, sich im besonderen Maße auf den Jugendlichen einzustellen und sich der Situation anzupassen. Die entwicklungsbedingten Besonderheiten bei Jugendlichen zu berücksichtigen erfordert, daß der Vernehmende über die Beachtung der allgemeinen Erfordernisse der Vernehmungssituation hinaus die Eigenart dieser Altersgruppe kennen und sich darauf einstellen muß. Vornehmlich Fragen des sozialen Kontaktverhaltens, die für den Ablauf des Gesprächs und des Denkens des Jugendlichen, die für die Beurteilung der Aussageinhalte wichtig sind, müssen genauestem beachtet werden. Er sollte berücksichtigen, daß Jugendliche ernst genommen werden wollen. Wenn dieses Bedürfnis in kränkender Weise (z. B. durch Ironie) negiert wird, kann es zu ernsthaften Kontaktschwierigkeiten kommen. Auch Form- und Taktfehler im Auftreten des Jugendlichen sind oft, gerade in der besonderen Vernehmungssituation, Ausdruck der Unsicherheit und bringen somit nicht unbedingt eine ablehnende Haltung zum Ausdruck. Jugendliche sind häufig sehr kritisch gegenüber erwachsenen Autoritäten; sie sind besonders in einer solchen Situation nicht selten mißtrauisch, opponieren gern, versuchen auch zu provozieren, um den Erwachsenen auf „die Probe" zu stellen. Ihr Vertrauen muß der Vernehmende erst erringen. Er muß berücksichtigen, und sich davon leiten lassen, daß er die Auskunftsbereitschaft des Jugendlichen nur über eigene Autorität wecken und aufrechterhalten kann und daß Autorität wiederum nur das Produkt eines Vertrauensverhältnisses ist.9 Die Eltern Ausgehend von dem in der Verfassung (Art. 38) sowie im FGB (§ 42) fixierten Erziehungsziel und den damit verbundenen Rechten und Pflichten, die Kinder zu sozialistischen Persönlichkeiten zu erziehen, be- mühen sich die Erziehungsberechtigten in der Regel, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Fähigkeiten dieser ihrer Verantwortung auch im Strafverfahren gerecht zu werden. Ihre Aufgabe ist es, den Rechtspflegeorganen zu helfen, zu einer realen Einschätzung der Persönlichkeit des Jugendlichen zu gelangen, die insbesondere tatbezogen sein bisheriges Verhalten in den verschiedenen sozialen Bereichen (Familie, Schule, Lehre, Freizeit) widerspiegelt sowie zur Feststellung der Tatmotive und der Ursachen der Straftat beizutragen.10 11 Aus diesen Mitteilungen der Erziehungsberechtigten können sich Hinweise ergeben für den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des' Jugendlichen, inwieweit bestimmte Bedingungen in der Familie, Mängel in der Erziehung u. a. dazu beigetragen haben, daß der Jugendliche straffällig wurde oder ob Erziehungsversäumnisse die Entscheidung zur Straftat begünstigt haben. Es können sich aber auch Schlußfolgerungen ergeben, inwieweit es notwendig, aber auch möglich ist, die Erziehungsverhältnisse zu verändern (z. B. bei ungenügender Kontrolle über die Einhaltung der Schulpflicht und das Freizeitverhalten des Jugendlichen oder bei gleichgültiger erzieherischer Grundhaltung). Es geht also nicht nur darum, von den Eltern bestimmte Informationen zur erhalten, sondern es muß wenn notwendig den Eltern bewußt gemacht werden, welche Bedingungen innerhalb der Familie, welche Erziehungsmethoden sie möglicherweise verändern müssen. „Bereits vorhandene Einsichten sind zu stärken. Bei Versuchen, sich der elterlichen Verantwortung zu entziehen, oder bei erkennbarer Gleichgültigkeit gegenüber der weiteren Entwicklung des Jugendlichen sind wenn notwendig die Jugendhilfe oder die Arbeitskollektive der Eltern zu informieren."11 9 Vgl. H.-D. Schmidt, „Einige Prinzipien und Techniken der Befragung und Vernehmung", in : Psychologie und Rechtspraxis, Berlin 1965, S. 106 121; H. Dettenborn/H. H. Fröhlich, Psychologische Probleme der Täterpersönlichkeit, Berlin 1974, S. 81 100. 10 Vgl. L. Reuter „Zur Rolle der Eltern im Strafverfahren gegen Jugendliche", Neue Justiz, 1979/1, S. 20. 11 ebenda 287;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 287 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 287) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 287 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 287)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

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