Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 280

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 280 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 280); ständigen Einziehung steht der Sicherungscharakter dieser Maßnahme im Vordergrund. Im Anpassungsgesetz werden weitere Strafbestimmungen angeführt nach denen auf Einziehung selbständig erkannt werden kann. Es soll vor allem der Gefahr vorgebeugt werden, daß die einzuziehenden Gegenstände oder das einzuziehende Vermögen zu weiteren Straftaten ausgenutzt werden können. In anderen Fällen soll die selbständige Einziehung verhindern, daß der Täter, gegen den ein auf seine Verurteilung gerichtetes Strafverfahren nicht durchführbar ist, im Besitz der durch die Straftat erlangten Vorteile bleibt. Ein selbständiges Einziehungsverfahren darf nicht hinsichtlich solcher Gegenstände stattfinden, die in sozialistischem Eigentum stehen oder deren Einziehung nach dem Gesetz außergerichtlichen Organen Vorbehalten ist (§ 56 Abs. 2). Die Zulässigkeit eines Verfahrens bei selbständiger Einziehung ist an folgende Voraussetzungen gebunden, die insgesamt vorliegen müssen : a) Die Straftat, zu der die einzuziehenden Gegenstände oder das einzuziehende Vermögen in einer von § 56 Abs. 1 oder § 57 Abs. 1 StGB beschriebenen Beziehung gestanden haben, muß objektiv den Tatbestand einer vorsätzlichen Straftat erfüllen. b) Das Verfahren gegen den Täter muß undurchführbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn der Täter nicht ermittelt werden konnte, wegen der Straftat einem anderen Staat ausgeliefert wurde oder inzwischen verstorben ist. Ist die Durchführung eines Verfahrens gegen einen Flüchtigen oder Abwesenden nur darum unterblieben, weil der Staatsanwalt keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, so ist dennodi ein Verfahren bei selbständiger Einziehung zulässig, falls der Staatsanwalt die selbständige Einziehung beantragt.! Der Staatsanwalt muß einen Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur selbständigen Einziehung an das Gericht stellen. das für die Entscheidung über Schuld und Bestrafung zuständig gewesen wäre. Endete ein vorhergehendes Verfahren gegen den Täter mit einem Urteil, so hatte das Gericht die Pflicht und die Möglichkeit, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob in dem Urteil auch die Einziehung von Gegenständen oder von Vermögen auszusprechen ist. Hat ein Gericht bereits in der Sache selbst durch Urteil entschieden, die Einziehung jedoch nicht ausgesprochen, ist deshalb kein Raum mehr für ein Verfahren auf selbständige Einziehung. Die Korrektur einer insoweit fehlerhaften Entscheidung kann daher nur im Wege des Rechtsmittelverfahrens und nach Rechtskraft des Urteils, nur im Wege der Kassation vorgenommen werden. Das Verfahren auf selbständige Einziehung dient nicht dazu, fehlerhaft unterlassene Einziehungen bei der Entscheidung in der Strafsache selbst noch nachträglich herbeizuführen. Auch wenn in der Strafsache ein gesellschaftliches Gericht entschieden hat, ist ein Verfahren auf selbständige Einziehung nicht mehr zulässig. Den Antrag (§ 281) auf Durchführung eines selbständigen Einziehungsverfahrens kann nur der Staatsanwalt stellen. Aus ihm muß hervorgehen, daß hinreichender Verdacht einer durch den Täter begangenen vorsätzlichen Straftat vorliegt. Es muß der Nachweis geführt werden, daß die einzuziehenden Gegenstände bzw. das einzuziehende Vermögen in einer vom Gesetz festgelegten Beziehung zur Straftat steht (§§ 56, 57 StGB und Bestimmungen des Anpassungsgesetzes). Soweit bekannt, muß der Antrag den Namen des Täters und evtl, des Besitzers oder Eigentümers der einzuziehenden Gegenstände enthalten. Das Gesetz, das durch die Straftat verletzt wurde und die Einziehung begründet, ist anzugeben. Schließlich muß die Eröffnung des Hauptverfahrens und die Anberaumung der Hauptverhandlung beantragt werden. Mit dem Eingang des Antrags bei4 Gericht ist das Verfahren dort anhängig. Der Staatsanwalt kann seinen Antrag nicht mehr zurücknehmen. 41 Vgl. H. Lischke/S. Wittenbeck, „Die Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bemerkungen zum Lehrbuch des Strafrechts, Allgemeiner Teil, Kapitel 6 und 7", Neue Justiz, 1977/11, S. 325 ff., bes. S. 328. 280;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 280 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 280) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 280 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 280)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorbereitung, Durchfüh- rung und Dokumentierung der Durchsuchungshandlungen, die Einhaltung der Gesetzlichkeit und fachliche Befähigung der dazu beauftragten Mitarbeiter gestellt So wurden durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß im Strafvollzug und in den Unt er such.ungsh.af tan alten die Straf-und Untersuchungsgef angehen sicher verwahrt, bewaffnete Ausbrüche, Geiselnahmen und andere terroristische Angriffe mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung abzusichern.

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