Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 278

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 278 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 278); dieses Recht wird er hingewiesen (§ 272 Abs. 1). Verzichtet der Angeklagte auf den Einspruch oder legt er ihn nicht rechtzeitig ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Das Gesetz gewährt ausschließlich dem Angeklagten ein Einspruchsrecht, nicht dem Geschädigten. Für ein Einspruchsrecht des Geschädigten besteht auch kein sachlich gerechtfertigter Grund, weil er in keinem Fall beschwert ist. Entweder wurde seinem Antrag im Strafbefehl in vollem Umfange entsprochen oder die Entscheidung über den Schadenersatzanspruch wurde dem zuständigen Gericht überwiesen. Mit dem frist- und formgerecht eingelegten Einspruch des Angeklagten endet das Strafbefehlsverfahren. Für das allgemeine erstinstanzliche Haupt verfahren, zu dem der Einspruch führt, gelten die Bestimmungen über die Vorbereitung und Durchführung der Hauptverhandlung erster Instanz. Eines Eröffnungsbeschlusses bedarf es nicht. Das Gericht hat jetzt die Hauptverhandlung und in ihr eine Entscheidung durch Urteil mit den in § 241 genannten Entscheidungsmöglichkeiten herbeizuführen. Auf keinen Fall darf das Gericht zeitlich nach dem rechtzeitigen Einspruch des Angeklagten den Strafbefehl zur Anklageerhebung an den Staatsanwalt zurückgeben. In der Hauptverhandlung ist das Gericht mit einem Berufsrichter und zwei Schöffen besetzt. Da jedem rechtzeitig eingelegtem Einspruch des Angeklagten die Anordnung der Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Kreisgerichts folgt, werden dem mit dem Strafbefehl nicht einverstandenen Angeklagten alle mit der Hauptverhandlung verbundenen Verfahrensgarantien gesichert: Bis zum Beginn der Hauptverhandlung kann der Angeklagte seinen Einspruch zurücknehmen. Auch bei Rücknahme des Einspruchs wird der Strafbefehl rechtskräftig. In der Hauptverhandlung tritt an die Stelle des Anklagevortrages und der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses die Verlesung des Strafbefehls. Ferner erfolgt der Hinweis auf die frist- und formgerechte Einlegung des Einspruchs. Jede Straferhöhung (im Vergleich mit der im Strafbefehl enthaltenen Maßnahme strafrechtlicher Verantwortlichkeit) ist verboten. Eine weitere Besonderheit der Hauptverhandlung besteht darin, daß bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten in der Hauptverhandlung sein Einspruch ohne Beweisaufnahme durch Urteil verworfen wird. In diesem Fall geht das Urteil nicht auf die Sache selbst ein, sondern begründet lediglich, worin, das Gericht das Nichtvorliegen einer Entschuldigung oder die Unzulänglichkeit eines als Entschuldigung gemeinten Vorbringens des Angeklagten erblickt. 8.9.4. Das Verfahren bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung über eine polizeiliche Strafverfügung wegen Eigentumsverfehlung Jeder Bürger, dessen Verantwortlichkeit für eine Rechtsverletzung durch ein dafür zuständiges Organ festgestellt worden ist, besitzt die gesetzlich verbürgte Möglichkeit, gegen diese Entscheidung Stellung zu nehmen und ihre Überprüfung zu verlangen, sofern er annimmt, daß sie ungesetzlich oder auch ungerecht sei. Damit werden das Prinzip der sozialistischen Gesetzlichkeit sowie die Rechte und Interessen des einzelnen Bürgers gewährleistet. Der Antrag führt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, zur gerichtlichen Überprüfung der wegen einer Verfehlung erlassenen und aufrechterhaltenen Strafverfügung der Deutschen Volkspolizei. Das Kreisgericht verhandelt und entscheidet dann in einer Hauptverhandlung durch den Einzelrichter. Erläßt die Volkspolizei beispielsweise wegen einer Eigentumsverfehlung (§§ 160, 179 StGB) eine polizeiliche Strafverfügung (§7 Abs. 1 'der 1. DVO/EGStGB/StPO), so hat der Betroffene das Recht, innerhalb einer Woche nach ihrer Zustellung bei der Volkspolizei schriftlich oder zu Protokoll Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (§ 278 Abs. 1). Wird dieser Antrag gestellt, so kann die Volkspolizei die Strafverfügung zurücknehmen. Erhält sie die Strafverfügung aufrecht, so hat sie die Akten dem örtlich zuständigen Kreisgericht zuzusenden (§ 278 Abs. 2). Da sich der Antrag des Betroffenen nicht gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, ist er kein Rechtsmittel, sondern ein Rechtsbehelf. Demzufolge führt er nicht zu einem zweitinstanzlichen gerichtlichen Verfahren, 278;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit optimal zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und zur Gewährleistung innerer Stabilität beizutragen.

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