Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 270

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 270 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 270); koll beweist nicht die inhaltliche Richtigkeit der protokollierten Prozeßhandlung (z. B. daß die in der protokollierten Zeugenaussage enthaltene Information wahr ist). Aber auch bei dieser Beschränkung der Beweiskraft des Protokolls auf prozessuale Vorgänge während der Hauptverhandlung können Unrichtigkeiten zu schweren Folgen führen, denn „das Protokoll dient dem höheren Gericht als Grundlage für seine Beurteilung der tatsächlichen Feststellungen des Urteils" (§ 254 Abs. 2). Auf eine sorgfältige, wahrheitsgemäße und vollständige Protokollführung ist dabei größter Wert zu legen. Damit etwaige Unrichtigkeiten oder Lücken des Protokolls beseitigt werden, sieht das Gesetz (§ 254 Abs. 3) vor, daß der Staatsanwalt, der Angeklagte und sein Verteidiger sowie andere an der Hauptverhandlung Beteiligte innerhalb von drei Tagen nach Fertigstellung des Protokolls dessen Berichtigung oder Ergänzung beantragen können. Auf dieses Recht werden sie im Anschluß an die Urteilsverkündung hingewiesen (§ 246 Abs. 4). Das Gericht entscheidet über diesen Antrag nach Anhörung des Protokollführers. Der Beschluß kann nur mit dem gegen das Urteil eingelegten Rechtsmittel angefochten werden. Machen die Beteiligten von ihrem Antragsrecht keinen Gebrauch, so können sie sich vor dem höheren Gericht nicht auf Fehler des Protokolls berufen. Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. falsch ge- ' schriebener Name eines Beteiligten oder falsche Jahreszahl) können der Vorsitzende und der Protokollführer jederzeit gemeinsam berichtigen. Die Berichtigung ist im Protokoll kenntlich zu machen. Hat ein Beteiligter das Protokoll vorher eingesehen, so muß ihm die Berichtigung mitgeteilt werden (§ 254 Abs. 4). 8.7. Die erneute Hauptverhandlung nach Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz Lautet das Urteil eines Rechtsmittel- oder eines Kassationsgerichts auf Aufhebung des f fr im erstinstanzlichen Verfahren erlassenen Urteils und auf Zurückverweisung der Sache an das Gericht erster Instanz oder an ein benachbartes Gericht erster Instanz, so findet vor dem erstinstanzlichen Gericht eine erneute Hauptverhandlung statt. In der erneuten Hauptverhandlung hat sich das erstinstanzliche Gericht mit der Sache insoweit zu befassen, als das erstinstanzliche Urteil aufgehoben wurde. Die Richter des erstinstanzlichen Gerichts, die bei dem aufgehobenen Urteil mitgewirkt haben, können (wenn sie dem für die erneute Verhandlung und Entscheidung der Sache zuständigen Prozeßgericht angehören) auch bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung mitwirken; sie werden von § 158 nicht ausgeschlossen. Auch die Schöffen, unter deren Mitwirkung das aufgehobene Urteil erlassen wurde, sind zur Neuverhandlung und Neuentscheidung zugelassen. Jedoch wird es in der Praxis selten der Fall sein, daß ein oder beide Schöffen, die am aufgehobenen Urteil mitgewirkt haben, zum Zeitpunkt der erneuten erstinstanzlichen Haupt Verhandlung nach § 50 GVG zur Rechtsprechung herangezogen werden. War das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang aufgehoben worden, so hat das erstinstanzliche Gericht in der erneuten Hauptverhandlung den Sachverhalt von Grund auf neu festzustellen, ihn strafrechtlich zu beurteilen und seine Entscheidung zu fällen. Es gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften. Zusätzlich zu den bei Beginn der Hauptverhandlung vorgeschriebenen Prozeßhandlungen (§ 221) hat das Gericht in der erneuten Hauptverhandlung nach der Feststellung der Personalien des Angeklagten die Urteilsformel des auf hebenden und zurückverweisenden Rechtsmittel- oder Kassationsurteils zu verlesen (§255 Abs. 1), damit die im Gericht Anwesenden verstehen können, warum in der Sache eine erneute Hauptverhandlung stattfindet. Danach folgt der Anklagevortrag und die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses. In der erneuten Hauptverhandlung sind Inhalt und Umfang der Beweisaufnahme von der Beweisaufnahme der früher durchgeführten erstinstanzlichen Hauptverhandlung völlig unabhängig. Die Grundsätze der 270;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung im Strafverfahren in: Justiz MüIle ranowsky Willamowski Rationelle rfahrensweise und Beschleunigung des Strafverfahrens -wichtiges Anliegen der - Novelle in: Justiz Mühlbe rge Gewährleistung des Rechts auf Mitwirkung im Strafverfahren durch das Untersuchungsorgan verfolgt das Ziel, objektiv alle beund entlastenden Umstände zur Straftat gleichermaßen festzustellen und die gerechte Beurteilung der Tat und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege ermöglichen. In der Untersuchungspraxis Staatssicherheit hat diese Entscheidungsbefugnis der Untersuchungsorgane allerdings bisher keine nennenswerte Bedeutung. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst-einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus ergebenden Aufgaben in differenzierter Weise auf die Leiter der Abteilungen, der Kreisdienststellen und Objektdienststellen übertragen. Abschließend weise ich nochmals darauf hin, daß vor allem die Leiter der Diensteinheiten rechtzeitig zu planen und nachzuweisen. Sichtbare Verbesserungen sind erzielt worden, damit Verhaftete sich mit dem aktuell-politischen Tagesereignissen vertraut machen können.

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