Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 266

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 266 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 266); gen. Auch dem Freispruch geht dieser Erkenntnisprozeß voraus. Das gerichtliche Hauptverfahren ist wegen Mordes (§ 112 StGB) eröffnet worden. Das Gericht spricht den Angeklagten frei. Ehe es aber den Angeklagten freispricht, ist es verpflichtet aufzuklären, daß der festgestellte Sachverhalt auch keine anderen strafrechtlichen Tatbestände wie insbesondere Totschlag (§ 113 StGB), fahrlässige Tötung (§ 114 StGB), Körperverletzung mit Todesfolge (§ 117 StGB) erfüllt. Daraus folgt, daß die Urteilsformel des freisprechenden Urteils keine bestimmte Straftat nennt, von der der Angeklagte frei-gesprochen wird, sondern nur die Tatsache der Freisprechung überhaupt ausdrückt. Der Angeklagte ist freizusprechen, „wenn sich die Anklage nicht als begründet erwiesen hat" (§ 244 Abs. 1). Allein die erwiesene Nichtbegründetheit der Anklage charakterisiert den Freispruch. Damit scheidet die Möglichkeit verschiedener Arten des Freispruchs und ihrer unterschiedlichen Wertung (z. B. zwischen einem „Freispruch mangels Schuld" und einem „Freispruch mangels Beweises") und die daraus resultierende Gefahr der unterschiedlichen Rehabilitierung des Freigesprochenen von vornherein aus. Die konsequente Verwirklichung des sozialistischen Grundsatzes der Präsumtion der Unschuld (Verbot der unbewiesenen Schuldfeststellung) drückt sich nicht allein in dem einheitlichen Freispruch, sondern auch in der weiteren gesetzlichen Forderung für die Urteilsbegründung aus, wonach Formulierungen, welche die Unschuld des Freigesprochenen in Zweifel ziehen, unzulässig sind (§ 244 Abs. 1). In den Urteilsgründen ist der Sachverhalt darzulegen und umfassend zu würdigen (§244 Abs. 1). Es ist auszuführen, wegen welcher in der Anklage bezeichneten Tat das Hauptverfahren gegen den Angeklagten eröffnet worden ist. Um verständlich und überzeugend erklären zu können, warum der Angeklagte freigesprochen wurde, ist die Kenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Gründe für den ursprünglich vorhanden gewesenen hinreichenden Tatverdacht unerläßlich. Die anschließende beweisrechtliche und strafrechtliche Würdigung des Sachverhalts ist untrennbar mit der Argumentation verbunden, warum sich die Anklage nicht als begründet erwiesen hat. Wurde während der gerichtlichen Beweisaufnahme nachgewiesen, daß der festgestellte Sachverhalt keine Straftat ist, oder daß die festgestellte Straftat nicht vom Angeklagten begangen worden ist, besteht für das Gericht keinerlei Anlaß zu Zweifeln. Auch wenn das Gericht gemäß § 242 Abs. 3 in den Urteilsgründen zu dem Vorbringen des Staatsanwalts, der die Verurteilung beantragt hatte, Stellung nimmt, äußert es keine Zweifel. In der Auseinandersetzung mit dem schuldbejahenden Plädoyer des Staatsanwalts legt das Gericht dar, inwiefern das Vorbringen des Staatsanwalts durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme unzweifelhaft widerlegt worden ist. Komplizierter ist es, wenn das Gericht Zweifel an der Wahrheit von Beweistat-sachen (mögen sie von Beweispersonen oder von Beweisstücken stammen) hat, die den Angeklagten im Sinne der Anklage belasten würden, falls sie wahr wären. Ebenso kompliziert ist die Situation, wenn der Sachverhalt nicht in allen Tatsachen nachgewiesen ist, so daß die bewiesenen Belastungsmomente zwar einzelne, aber nicht alle Tatbestandsmerkmale der zur Anwendung in Erwägung gezogenen Strafrechtsnorm erfüllen. Aus § 244 Abs. 1 ergibt sich, daß das Gericht auch im freisprechenden Urteil den Sachverhalt (in den Teilen, in denen es ihn feststellen konnte) darzulegen hat. Es muß sich (gemäß § 242 Abs. 3, auf den § 244 Abs. 1* verweist) mit dem Vorbringen des Staatsanwalts und der weiteren genannten Beteiligten auseinandersetzen. Daraus folgt, daß sich das Gericht auch mit den erhobenen Beweisen auseinandersetzen und das Ergebnis darlegen muß. Es darf also nicht darauf verzichten, seine Zweifel an der Schuld des Angeklagten darzulegen, sondern es muß sagen, woran es zweifelt und aus welchen Gründen. So müssen beispielsweise die Urteilsgründe zeigen, welche Aussagen über das Verhalten des Angeklagten vorliegen, und warum das Gericht weder die Wahrheit noch die Falschheit einer oder mehrerer dieser Aussagen feststellen konnte. Ferner muß aus den Urteilsgründen ersichtlich sein, daß mehrere zum Gegenstand der Beweisführung gehö- 266;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 266 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 266) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 266 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 266)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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