Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 258

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 258 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 258); oder sich den entsprechenden Ausführungen seines Verteidigers anschließen. Tatsachen, die nach ihrem Inhalt nicht zur Sache gehören, sind auch nicht Gegenstand des letzten Wortes. Das schließt jedoch nicht aus, daß der Angeklagte noch im letzten Wort auf neue Umstände hinweisen kann, die für die Beurteilung der Sache von Bedeutung sind, aber in der Beweisaufnahme nicht behandelt wurden. In einem solchen Fall muß das Gericht auch dann die Beweisaufnahme wiedereröffnen, wenn es der Angeklagte nicht beantragt. Bei der Entscheidung der Frage, was zum letzten Wort gehört, soll der Vorsitzende nicht engherzig verfahren. Er soll nur dann eingreifen, wenn der Angeklagte durch zeitraubende Abschweifungen oder unnötige Wiederholungen das letzte Wort ungebührlich ausdehnt oder wenn er das Ansehen des Gerichts oder der Beteiligten verletzt. Aber auch wenn dem Angeklagten, der die Ermahnungen des Vorsitzenden ständig mißachtet hat, schließlich das Wort entzogen wurde, darf dadurch niemals sein Beweisantragsrecht beeinträchtigt werden. Verlangt der Angeklagte in diesem Fall das Wort, um einen Beweisantrag zu stellen, so muß es ihm erteilt und darf nur dann entzogen werden, wenn er es für unzulässige Zwecke mißbraucht. 8.3.7. Abschluß der Hauptverhandlung Damit das Gericht unter dem unmittelbaren Eindruck der Beweisaufnahme, der Schlußvorträge und des letzten Wortes des Angeklagten berät und seine die Hauptverhandlung abschließende Entscheidung verkündet, schreibt das Gesetz (§ 240), die verbindliche Reihenfolge vor: Beweisaufnahme, Schlußvorträge (einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten), Beratung, Verkündung des Urteils oder eines die Hauptverhandlung abschließenden Beschlusses. Diese Reihenfolge darf nicht dadurch unterbrochen werden, daß zu einer anderen Strafsache verhandelt wird. Falls das Gericht erneut in die Beweisaufnahme eintritt, muß es nach deren Abschluß erneut Gelegenheit zu den Schlußvorträgen und zum letzten Wort des Angeklagten geben, daraufhin beraten und dann seine Entscheidung verkünden. Der letzte Teil der Haupt Verhandlung (§ 240 Abs. 2) besteht in der Verkündung der die Hauptverhandlung abschließenden Entscheidung. Das Gesetz regelt die im Namen des Volkes ergehende Urteilsverkündung im einzelnen (§ 246). Sie ist öffentlich (auf Ausnahmen verweist § 246 Abs. 5) und besteht in der Verlesung der Urteilsformel und der Urteilsgründe; sie schließt mit einer Belehrung des Angeklagten über das zulässige Rechtsmittel sowie über das Recht auf Einsicht und Berichtigung des Protokolls der Hauptverhandlung. Während der Verlesung der Urteilsformel haben alle im Gerichtssaal Anwesenden ihrer Achtung gegenüber diesem staatlichen Akt durch Erheben von den Plätzen Ausdruck zu geben. Bei der Verlesung der Urteilsformel und der Urteilsgründe muß sich der Vorsitzende genau an den in der Beratung festgelegten Wortlaut halten. Weglassungen, Ergänzungen oder Veränderungen sind unzulässig. Die Rechtsmittelbelehrung ist in einfachen und verständlichen Sätzen vorzunehmen, die den rechtsunkundigen Angeklagten über sein Recht, Berufung einzulegen sowie über die Rechtsmittelfrist aufklären. Dabei hat der Vorsitzende die aus der mündlichen Verhandlung gewonnenen Erfahrungen über die Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seine intellektuellen Fähigkeiten, aber auch den Zustand bzw. die Aufnahmefähigkeit des Angeklagten, zu beachten. Das gilt in besonderem Maße für Verfahren, in denen der Angeklagte keinen Verteidiger hat. Daran anschließend ist dem Angeklagten das Formblatt mit der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung auszuhändigen und der Empfang im Hauptverhandlungsprotokoll zu vermerken. In entsprechender Weise ist der Angeklagte über sein Recht auf Einsicht in das Verhandlungsprotokoll und auf dessen Berichtigung und Ergänzung zu belehren. Schließt die Hauptverhandlung mit der Verkündung eines Beschlusses über die vorläufige oder die endgültige Einstellung des Verfahrens oder über die Verweisung der Sache an ein anderes Gericht, so ist dieser Beschluß mit Gründen vollständig zu verlesen. Nur wenn die Voraussetzungen des §211 Abs. 3 vorliegen, darf dabei die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Rechts- 258;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen -wurde. Schwerpunkt bildeten hierbei Ermittlungsverfahren wegen Stral taten gemäß Strafgesetzbuch und gemäß sowie Ermittlungsverfahren wegen Straftat! gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenzen Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit verurteilt. Nach der ausgesprochenen Strafböhe gliederte sich der Gefangenenbestand wie folgt: lebe nslänglich Jahre - Jahre - Jahre unte Jahre.

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