Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 257

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 257 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 257); Tatsachen beruhende Argumente zugunsten einer Milderung des Grades der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten anzuführen oder auf Grund entlastender Tatsachen für die Freisprechung des Angeklagten einzutreten. Der Verteidiger hat die zweifelsfrei festgestellten Tatsachen von den zweifelhaften und gar widerlegten Behauptungen exakt abzugrenzen. Sind den Angeklagten belastende Einzelheiten oder Zusammenhänge in der Beweisaufnahme nicht unwiderlegbar nachgewiesen worden, so ist es die Pflicht des Verteidigers, in seinem Plädoyer den Zweifel sichtbar zu machen und das Gericht auf die insoweit bestehende Notwendigkeit, zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, hinzuweisen. Unerläßlich ist das Eingehen auf die Persönlichkeit des Angeklagten, auf seine Lebensumstände, auf die Motive seiner Tat und auf die Bedingungen, die die Straftat begünstigten. Besonderes Augenmerk ist auf die Bewußtseinsentwicklung des Angeklagten, auf seine Einstellung zur Arbeit, auf sein Verhalten im Kollektiv zu richten. Um den Angeklagten und gegebenenfalls dessen Umgebung zum Umdenken und zum gesellschaftsgemäßen Handeln zu veranlassen, um ferner entscheidende Gesichtspunkte für die Erziehung und Selbsterziehung des Angeklagten wie seiner Umgebung sichtbar zu machen, muß der Verteidiger „ein Stück der geistigen, materiellen, betrieblichen, persönlich-familiären ,Unordnung' beseitigen, die den Boden für die Straftat bereitete"23. Oft erhält er dafür ausgezeichnete Anhaltspunkte aus den Aussagen des Kollektivvertreters oder den Ausführungen des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers. Gerade die Hinweise auf die Beziehungen zwischen dem Kollektiv und dem Angeklagten, auf den Widerspruch zwischen dem sonstigen Verhalten des Angeklagten und seiner Straftat usw. erschließen dem Verteidiger neue Möglichkeiten, um die Verteidigung mit noch größerer Sachkunde und Überzeugungskraft zu führen. Der Schlußvortrag des Angeklagten Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so ist ihm in Anschluß an das Plädoyer des Staatsanwaltes Gelegenheit zu geben, in einem Schlußvortrag zu seiner Verteidigung zu sprechen. Der Angeklagte muß aber auch befragt werden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen hat (§ 238 Abs. 2), wenn ein gesellschaftlicher Verteidiger oder der Verteidiger des Angeklagten einen Schlußvortrag gehalten haben. Der Angeklagte besitzt auch in diesem Fall das Recht auf einen Schlußvortrag, damit er auf Gesichtspunkte hinweisen kann, die nach seiner Ansicht vom Verteidiger oder vom gesellschaftlichen Verteidiger weggelassen oder nicht deutlich genug herausgestellt oder anders dargestellt worden sind, als sie der Angeklagte dem Gericht zur Kenntnis zu bringen wünschte. Dem Schlußvortrag des Angeklagten liegt der gleiche Gegenstand wie dem Plädoyer des Verteidigers zugrunde. 8.3.6. Das letzte Wort des Angeklagten Das letzte Wort, das der Angeklagte im Anschluß an die Schlußvorträge erhält (§ 239), ist nicht nur Ausdruck seines verfassungsmäßig (Art. 102 Abs. 1) garantierten Rechts auf gerichtliches Gehör und unabdingbarer Bestandteil seines Rechts auf Verteidigung. Es hat darüber hinaus auch eine wichtige psychologische Bedeutung, daß dem Angeklagten als Letztem vor der gerichtlichen Beratung Gelegenheit gegeben wird, zum Gericht zu sprechen. Der Angeklagte muß vom Gericht auf sein Recht des letzten Wortes ausdrücklich hingewiesen werden. Unabhängig davon, ob der Angeklagte zuvor einen Schlußvortrag gehalten oder auf einen Schlußvortrag etwas erwidert hat, muß ihm das letzte Wort erteilt werden. In seinem letzten Wort darf der Angeklagte über sich selbst, über seine Tat und die Beweggründe dazu sprechen, darf er das Gericht um Verständnis und um milde Beurteilung bitten. Hält der Angeklagte die Anklage ganz oder teilweise für unberechtigt, so darf er sich auch im letzten Wort dagegen verteidigen, alle ihm notwendig erscheinenden Argumente Vorbringen, um Freispruch oder um Berücksichtigung seiner Darlegungen zum geringeren Grad seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bitten 23 G. Pein, „Gedanken zum Plädoyer des Verteidigers", Neue Justiz, 1963/10, S. 302. 17 Strafverfahrensrecht 257;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 257 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 257) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 257 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 257)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Planung, Organisation und Koordinierung. Entsprechend dieser Funktionsbestimmung sind die Operativstäbe verantwortlich für: die Maßnahmen zur Gewährleistung der ständigen Einsatz- und Arbeitsbereitschaft der Diensteinheiten unter allen Bedingungen der Lage. Die personelle und materielle Ergänzung und laufende Versorgung im Verteidigungszustand. Die personelle Ergänzung. Die personelle Ergänzung beinhaltet die Planung des personellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit geregelt. Operative Ausweichführungsstellen sind Einrichtungen, von denen aus die zentrale politisch-operative Führung Staatssicherheit und die politisch-operative Führung der Bezirksverwaltungen unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Grundlage der laufenden Versorgung mit materiell-technischen Mitteln und Versorgungsgütern ist der zentrale Berechnungsplan Staatssicherheit . Zur Sicherstellung der laufenden Versorgung sind im Ministerium für Staatssicherheit und in den Bezirksverwaltungen zu planen und vorzubereiten. Die materielle Ergänzung. Die materielle Ergänzung beinhaltet die Planung des materiellen Bedarfs Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten sowie er Erfordernissezur nachrichten-technischen Sicherstellung der politisch-operativen Führung zu planen. Maßnahmen des Schutzes vor Massenvernichtungsmittelri. Der Schutz vor Massenvernichtungsmitteln ist mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung in diesem Stadium der Untersuchungen läßt sich nicht begründen, wenn sich der befragte Mitarbeiter dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzen würde.

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