Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 257

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 257 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 257); Tatsachen beruhende Argumente zugunsten einer Milderung des Grades der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten anzuführen oder auf Grund entlastender Tatsachen für die Freisprechung des Angeklagten einzutreten. Der Verteidiger hat die zweifelsfrei festgestellten Tatsachen von den zweifelhaften und gar widerlegten Behauptungen exakt abzugrenzen. Sind den Angeklagten belastende Einzelheiten oder Zusammenhänge in der Beweisaufnahme nicht unwiderlegbar nachgewiesen worden, so ist es die Pflicht des Verteidigers, in seinem Plädoyer den Zweifel sichtbar zu machen und das Gericht auf die insoweit bestehende Notwendigkeit, zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, hinzuweisen. Unerläßlich ist das Eingehen auf die Persönlichkeit des Angeklagten, auf seine Lebensumstände, auf die Motive seiner Tat und auf die Bedingungen, die die Straftat begünstigten. Besonderes Augenmerk ist auf die Bewußtseinsentwicklung des Angeklagten, auf seine Einstellung zur Arbeit, auf sein Verhalten im Kollektiv zu richten. Um den Angeklagten und gegebenenfalls dessen Umgebung zum Umdenken und zum gesellschaftsgemäßen Handeln zu veranlassen, um ferner entscheidende Gesichtspunkte für die Erziehung und Selbsterziehung des Angeklagten wie seiner Umgebung sichtbar zu machen, muß der Verteidiger „ein Stück der geistigen, materiellen, betrieblichen, persönlich-familiären ,Unordnung' beseitigen, die den Boden für die Straftat bereitete"23. Oft erhält er dafür ausgezeichnete Anhaltspunkte aus den Aussagen des Kollektivvertreters oder den Ausführungen des gesellschaftlichen Anklägers oder Verteidigers. Gerade die Hinweise auf die Beziehungen zwischen dem Kollektiv und dem Angeklagten, auf den Widerspruch zwischen dem sonstigen Verhalten des Angeklagten und seiner Straftat usw. erschließen dem Verteidiger neue Möglichkeiten, um die Verteidigung mit noch größerer Sachkunde und Überzeugungskraft zu führen. Der Schlußvortrag des Angeklagten Hat der Angeklagte keinen Verteidiger, so ist ihm in Anschluß an das Plädoyer des Staatsanwaltes Gelegenheit zu geben, in einem Schlußvortrag zu seiner Verteidigung zu sprechen. Der Angeklagte muß aber auch befragt werden, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung vorzubringen hat (§ 238 Abs. 2), wenn ein gesellschaftlicher Verteidiger oder der Verteidiger des Angeklagten einen Schlußvortrag gehalten haben. Der Angeklagte besitzt auch in diesem Fall das Recht auf einen Schlußvortrag, damit er auf Gesichtspunkte hinweisen kann, die nach seiner Ansicht vom Verteidiger oder vom gesellschaftlichen Verteidiger weggelassen oder nicht deutlich genug herausgestellt oder anders dargestellt worden sind, als sie der Angeklagte dem Gericht zur Kenntnis zu bringen wünschte. Dem Schlußvortrag des Angeklagten liegt der gleiche Gegenstand wie dem Plädoyer des Verteidigers zugrunde. 8.3.6. Das letzte Wort des Angeklagten Das letzte Wort, das der Angeklagte im Anschluß an die Schlußvorträge erhält (§ 239), ist nicht nur Ausdruck seines verfassungsmäßig (Art. 102 Abs. 1) garantierten Rechts auf gerichtliches Gehör und unabdingbarer Bestandteil seines Rechts auf Verteidigung. Es hat darüber hinaus auch eine wichtige psychologische Bedeutung, daß dem Angeklagten als Letztem vor der gerichtlichen Beratung Gelegenheit gegeben wird, zum Gericht zu sprechen. Der Angeklagte muß vom Gericht auf sein Recht des letzten Wortes ausdrücklich hingewiesen werden. Unabhängig davon, ob der Angeklagte zuvor einen Schlußvortrag gehalten oder auf einen Schlußvortrag etwas erwidert hat, muß ihm das letzte Wort erteilt werden. In seinem letzten Wort darf der Angeklagte über sich selbst, über seine Tat und die Beweggründe dazu sprechen, darf er das Gericht um Verständnis und um milde Beurteilung bitten. Hält der Angeklagte die Anklage ganz oder teilweise für unberechtigt, so darf er sich auch im letzten Wort dagegen verteidigen, alle ihm notwendig erscheinenden Argumente Vorbringen, um Freispruch oder um Berücksichtigung seiner Darlegungen zum geringeren Grad seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit bitten 23 G. Pein, „Gedanken zum Plädoyer des Verteidigers", Neue Justiz, 1963/10, S. 302. 17 Strafverfahrensrecht 257;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 257 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 257) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 257 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 257)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin auf Initiative irnperialistischer Geheimdienste, bei teilweise erkennbarer Steuerung und Beteiligung, Reihe von speziellen Einrichtungen zur verstärkte Realisierung imperialistischer Einmischung in die inneren Angelegenheiten der sozialistischen Staaten zu nutzen, antisozialistische Kräfte in der und anderen sozialistischen Ländern zu ermuntern, eich zu organisieren und mit Aktionen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsord-nung zu chädigen. Im strafrechtlichen Sinne umfaßt der Terror gemäß, Strafgesetzbuch einerseit die Begehung von Gewaltakten, um Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung zu unternehmen sowie ebenfalls - Pläne und Aktivitäten trotzkistischer Kräfte, antisozialistische Positionen in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen.

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