Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 252

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 252 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 252); nung, nach jeder Besichtigung eines Beweisgegenstandes muß der Angeklagte befragt werden, ob er dazu etwas zu erklären habe (§ 230). Diese Befragung des Angeklagten hat unabhängig davon zu erfolgen, ob er im Zusammenhang mit der betreffenden Beweiserhebung von seinem Fragerecht Gebrauch gemacht hat. Dadurch wird dem Angeklagten Gelegenheit gegeben, sich sofort nach jeder Beweiserhebung, wenn seine Erinnerung noch frisch ist, zu dieser Beweiserhebung zu erklären. Die Wahrung des Rechts auf Verteidigung, die Pflicht zur Wahrheitsfeststellung und zur richtigen Entscheidungsfindung verlangen die genaue Beachtung dieser Vorschrift. Mitwirkung des Geschädigten und des ihm Gleichgestellten Grundsätzlich soll der Geschädigte (bzw. der ihm nach § 17 Abs. 2 Gleichgestellte) seinen Antrag auf Schadenersatz bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens stellen. Jedoch ist die Antragstellung auch nach der Eröffnung des Hauptverfahrens und die Entscheidung des Gerichts über seine nachträgliche Einbeziehung in das Verfahren noch spätestens bis zum Schluß der Beweisaufnahme möglich (§ 198 Abs. 1). Der durch die Straftat moralisch, physisch oder materiell Geschädigte vermag dem Gericht wertvolle Hilfe bei der Untersuchung und Feststellung des durch die Straftat entstandenen Schadens zu geben. Seine aktive Mitwirkung hat nicht nur für die Realisierung seines Schadenersatzanspruches Bedeutung, sondern sie verdeutlicht auch den Zusammenhang zwischen der Straftat und ihren Folgen und hat darüber hinaus große erzieherische Wirkung. Damit der Geschädigte imstande ist, in der Beweisaufnahme seine Mitwirkungsrechte praktisch auszuüben, hat ihn das Gericht, sofern er in der Hauptverhandlung anwesend ist, über seine Rechte zu belehren (§17 Abs. 3). Um durch sachdienliche Mitwirkung in der Beweisaufnahme seine Rechte geltend zu machen, ist es dem Geschädigten gestattet, den Vorsitzenden zu ersuchen, bestimmte Fragen an den Angeklagten, die Zeugen, den Vertreter des Kollektivs, den Sachverständigen zu stellen. Die Fragen (die der Vorsitzende auf Ersuchen des Geschädigten stellt oder die zu stellen er dem Geschä- digten erlaubt) können sich auf alle Tatsachen erstrecken, die für die Feststellung der Straftat erheblich sein können, durch die dem Geschädigten ein moralischer oder physischer oder materieller Schaden zugefügt worden ist. Auch die vom Geschädigten zu stellenden Beweisanträge können sich auf alle Tatsachen beziehen, die das straftatverdächtige Verhalten des Angeklagten betreffen, soweit es den moralischen oder physischen oder materiellen Schaden hervorgerufen hat. Sonstigen sachlichen Hinweisen des Geschädigten hat das Gericht auf Grund des § 222 nachzugehen. Veränderte Rechtslage Weil der gesamte Lebensvorgang, der die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat ausmacht, zur gerichtlichen Verhandlung und Entscheidung gestellt ist, muß ihn das Gericht voll ausschöpfen. Daraus ergibt sich, daß das Gericht alle rechtlichen Gesichtspunkte, unter die der Sachverhalt subsumiert werden kann, erwägen muß. Das Gericht ist in der Hauptverhandlung nicht an die im Eröffnungsbeschluß vertretene Rechtsauffassung gebunden. Ergibt sich in der Hauptverhandlung, daß die im Eröffnungsbeschluß dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat voraussichtlich einen anderen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt als den im Eröffnungsbeschluß genannten, so muß das Gericht (bei unveränderter Identität des Lebensvorganges auf den der Eröffnungsbeschluß hinweist) die Tat auch unter den neu aufgetauchten rechtlichen Gesichtspunkten beurteilen. Der Angeklagte darf nicht erst aus dem Urteil erfahren, daß er nach einem anderen als dem im Eröffnungsbeschluß genannten Straftatbestand verurteilt worden ist. Damit er sein Recht auf aktive Mitwirkung in der Hauptverhandlung voll ausnutzen und sich unter den neuen rechtlichen Gesichtspunkten verteidigen kann, muß er auf die veränderte Rechtslage hingewiesen werden (§ 236 Abs. I).22 Ohne diesen Hinweis wäre auch das in der Verfassung garantierte Recht auf gerichtliches Gehör verletzt. 22 Vgl. R. Beckert, „Hinweis auf veränderte Rechtslage", Neue Justiz, 1981/8, S. 371 f. 252;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Effektivität. Zu einigen wesentliehen Aufgaben und Anforderungen, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben.

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