Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 247

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 247 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 247); dien und Bedingungen, sichtbar wird, um so stärker wird die Erziehungswirkung der Beweisaufnahme auf den Angeklagten und auf alle Anwesenden. Bestreitet der Angeklagte die Begehung der Straftat oder gibt er sie nicht in vollem Umfang zu, so ist ihm in der Vernehmung Gelegenheit zu geben, ausführlich auch die Argumente darzulegen, die für seine Unschuld oder ein geringeres als das in der Anklage behauptete Maß seiner Schuld sprechen. Wird ein Geständnis ganz oder teilweise widerrufen, so müssen auch die Umstände Gegenstand der Vernehmung werden, die den Angeklagten zum Widerruf veranlaßten. Die Vernehmung des Angeklagten ist Sache des Vorsitzenden. Erst danach erhalten die beisitzenden Richter und sodann die dazu berechtigten Beteiligten das Wort, um Fragen an den Angeklagten zu stellen. Vernehmung von Zeugen Zeugen sind grundsätzlich in der Hauptverhandlung persönlich zu vernehmen (Ausnahmen regelt § 225). Die Vernehmung ist Sache des Vorsitzenden. Der Ablauf der Zeugenvernehmung während der Beweisaufnahme wird in den §§ 32 und 33 geregelt. Erst nachdem der Vorsitzende die Vernehmung beendet hat, erhalten die beisitzenden Richter und die dazu berechtigten Beteiligten Gelegenheit, Fragen an die Zeugen zu stellen. Das Gericht darf die Vernehmung von Zeugen nicht allein auf die von ihnen wahrgenommenen Ereignisse über den Ablauf der Straftat beschränken. Dort, wo es im Wissen des Zeugen liegen kann, muß das Gericht zielklare Fragen nach Ursachen und Bedingungen der Straftat, über die Persönlichkeit des Angeklagten, seine Entwicklung und seinen Bewußtseinsstand stellen. Das muß so geschehen, daß der Zeuge durch die Vernehmung selbst zur Erkenntnis der Bedeutung dieser Umstände für die untersuchte Strafsache geführt wird. Auf diese Weise, dient auch die Zeugenvernehmung der Gesellschaftswirksamkeit des Strafverfahrens. Damit die Zeugen auch zur Verfügung stehen, wenn ihre Aussagen als Beweismittel zu Tatsachen benötigt werden, über die zu einem späteren Zeitpunkt der Beweisauf- nahme verhandelt werden soll, dürfen sich die Zeugen nur mit Genehmigung des Vorsitzenden vom Ort der Hauptverhandlung entfernen. Der Vorsitzende entläßt die Zeugen oder erteilt ihnen die Genehmigung zur zeitweiligen Entfernung vom Ort der Hauptverhandlung erst, nachdem er den Staatsanwalt, Verteidiger und den Angeklagten dazu gehört hat (§ 234). Die Vernehmung des Sachverständigen Liegt ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen vor/ und wird dieses als voll- j л ständig und als ausreichende Grundlage betrachtet, so ist in der Regel das Erscheinen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung nicht notwendig. Gibt aber ein schriftliches Gutachten nicht eindeutig Auskunft über alle die Sache betreffenden wesentlichen Umstände und wurde diesem Mangel auch nicht durch eine vor der Hauptverhandlung erfolgende schriftliche Ergänzung des Gutachtens abgeholfen, so muß der Sachverständige in der Hauptverhandlung vernommen werden. Die Vernehmung des Sachverständigen ist Sache des Vorsitzenden. Erst nachdem der Vorsitzende die Vernehmung beendet hat, dürfen die beisitzenden Richter und die dazu berechtigten Beteiligten Fragen an den Sachverständigen stellen. Damit sich der Sachverständige in der Hauptverhandlung gutachtlich auch zu solchen in sein Gebiet fallende Fragen äußern kann, die ursprünglich nicht in Aussicht genommen waren, und damit er Gelegenheit hat, soweit erforderlich an den Angeklagten und an die Zeugen noch während der Beweisaufnahme Fragen zu stellen, hat er das Recht auf Anwesenheit während der gesamten Hauptverhandlung. Außerdem darf er sich nur mit Genehmigung des Vorsitzenden vom Ort der Hauptverhandlung entfernen. Vor der Entlassung des Sachverständigen oder vor Erteilung der Genehmigung zu einer zeitweiligen Entfernung vom Ort der Hauptverhandlung müssen der Staatsanwalt, der Verteidiger sowie der Angeklagte gehört werden. Das ist notwendig, um ihnen die Möglichkeit zu geben, bei einer späteren Erörterung bestimmter Tatsachen während der Beweisaufnahme Fragen an den Sachverständigen zu stellen (§ 234). 247;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 247 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 247) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 247 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 247)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der geltenden Gesetze der der verbindlichen Ordnungen und Weisungen der zentralen Rechtspflegeorgane, der Dienstanweisung zur politisch-operativen Dienstdurchführung der Abteilung Staatssicherheit und den Abteilungen der BezirksverwaltungenAerwaltungen für Staatssicherheit kommt. In Verwirklichung strafprozessualer Zwangsmaßnahmen zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens, insbesondere zur Untersuchung von Verbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, erfolgen soll. der Übernahme der Strafgefangenen ten des Ministeriums des Innern wird wei Strafgefangene, bei denen eventuell auch operativen Linien Staatssicherheit vprliegen, tungen des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas sens und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen bewaffneten sowie den Rechtspflegeorganen ist es für die Angehörigen der Abteilung verpflichtende Aufgabe, auch in Zukunft jeden von der Parteiund Staatsführung übertragenen Auftrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit und Ordnung zu läsen. Eine wesentliche operative Voraussetzung für die Durchsetzung und Sicherung desUntersuchungshaftvollzuges kommt der jeierzeit zuverlässigen Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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