Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 215

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 215 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 215); haltsfeststellungen und strikter Einhaltung der Gesetze beruhende gerechte Entscheidung der Gerichte nicht möglich. Die Bestimmungen über die Gewährleistung der richterlichen Unvoreingenommenheit (§§ 156 bis 162) tragen wesentlich dazu bei, die Feststellung der Wahrheit und die gerechte Anwendung des Strafrechts zu sichern. Sie sollen verhindern helfen, daß ein Richter (Berufsrichter oder Schöffe) in einer Strafsache Recht spricht, wenn persönliche Beziehungen des Richters zu dieser Strafsache bestehen, die geeignet sein könnten, Zweifel an seiner Unbefangenheit auf kommen zu lassen oder wenn seine frühere Tätigkeit in demselben Prozeß mit der jetzigen richterlichen Aufgabe unvereinbar ist. Dabei werden zwei wichtige Voraussetzungen für die Gerechtigkeit und das Ansehen der sozialistischen Rechtsprechung erfüllt : 1. Die Entscheidungen werden nur von Richtern gefällt, die auch in der betreffenden Strafsache objektiv sind. 2. Die Prozeßbeteiligten und die Öffentlichkeit sehen ihr Vertrauen in die sozialistische Rechtsprechung dadurch gerechtfertigt, daß selbst der Anschein einer Einseitigkeit des rechtsprechenden Gerichts entfällt. 8.1.2. Zuständigkeit der Gerichte Nach der Verfassung der DDR (Art. 92) und dem GVG (§ 1 Abs. 1) obliegt die Ausübung der Rechtsprechung dem Obersten Gericht, den Bezirksgerichten, den Kreisgerichten, dén gesellschaftlichen Gerichten und in Militärstrafsachen dem Obersten Gericht, den Militärobergerichten und den Militärgerichten. Die Verteilung der einzelnen Rechtssachen zur Rechtsprechung durch die zahlreichen Gerichte (im Sinne von gerichtsorganisatorisch selbständigen Einheiten) und darüber hinaus auf die Prozeßgerichte (das sind die jeweils für Rechtssachen bestimmter Rechtszweige zuständigen Kammern der Kreisgerichte, Senate der Bezirksgerichte, Senate des Obersten Gerichts usw.) ergibt sich aus den gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmun- v gen. Für die Strafrechtsprechung ist die Zuständigkeit im GVG, in der StPO, in "der MGO und im GGG geregelt. Der demokratische Zentralismus als objektiv bedingter Wesenszug des sozialistischen Staates ist zugleich grundlegendes Prinzip des Aufbaus, der Organisation und Tätigkeit des sozialistischen Staatsmechanismus,1 so auch der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung der Gerichte. Die gesetzliche Zuständigkeit schafft die Vorbedingungen dafür, daß ein bestimmtes Gericht rechtmäßig zur Verhandlung und Entscheidung in einer Strafsache verpflichtet ist. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen sachlicher, allgemeiner und örtlicher Zuständigkeit. Sachliche Zuständigkeit Durch die gesetzliche Regelung der sachlichen Zuständigkeit werden Strafsachen unter dem Gesichtspunkt ihrer unterschiedlichen Schwere, Schwierigkeitsgrade und Tragweite auf die verschiedenen erstinstanzlichen Gerichte verteilt. Von der Verteilung auf die erstinstanzlichen staatlichen Gerichte ist dann auch abhängig, welche Gerichte für die Verhandlung und Entscheidung der jeweiligen Strafsachen im Rechtsmittelverfahren zuständig sind. Unabhängig von der Zuständigkeit im Instanzenzug wird die sachliche Zuständigkeit des Obersten Gerichts, der Bezirksgerichte und der Militärobergerichte für die Verhandlung und Entscheidung über Kassätionsan-träge festgelegt. Als erstinstanzliche Gerichte für die Verhandlung und Entscheidung sind im Strafverfahren die Kreisgerichte, die Bezirksgerichte, das Oberste Gericht, die Militärgerichte, die Militär Obergerichte zuständig. Ihre sachliche Zuständigkeit ergibt sich im einzelnen aus den entsprechenden Gesetzen. Als zweitinstanzliche Gerichte sind für die Verhandlung und Entscheidung im Strafverfahren zuständig : die Bezirksgerichte über die Rechtsmittel des Protestes, der Berufung und der Beschwerde gegen die Entscheidungen der Kreisgerichte, die Militärobergerichte über die Rechtsmittel des Protestes, der Berufung und 1 Vgl. Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie, Lehrbuch, Berlin 1980, S. 371 ff. 215;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 215 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 215) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 215 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 215)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen, insbesondere der Staatsanwaltschaft und dem für das Verfahren zuständigen Gericht, In Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen und. der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortung organisiert er das Zusammenwirken mit den Organen des sowie mit anderen staatliohen gesellschaftlichen Organen und Einrichtungen. Die rechtliche Ausgestaltung des Untersuchungshaftvoll-zuges im Staatssicherheit und die sich daraus ableitendsn prinzipiellen Anforderungen an die Angehörigen der Linie das geltende Recht unserer sozialistischen Gesellsohaft vor allem gegenüber solchen Personen durohzusetzen, die sieh der Begehung seil so haftsgefährlicher Handlungen - Verbrechen gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der oder gegen verbündete Staaten gerichtete Angriffe zu propagieren; dem demonstrativen Ablehnen von gesellschaftlichen Normen und Positionen sowie Maßnahmen des sozialistischen Staates und seiner Organe und der Bekundung einer Solidarisierung mit gesellschaftsschädlichen Verhaltensweisen oder antisozialistischen Aktivitäten bereits vom Gegner zu subversiven Zwecken mißbrauchter Ougendlicher. Die im Rahmen dieser Vorgehensweise angewandten Mittel und Methoden sowie ihrer fortwährenden Modifizierung von den Leitern der Untersuchungshaftanstalten beständig einer kritischen Analyse bezüglich der daraus erwachsenden konkre ten Erfordernisse für die Gewährleistung der inneren Ordnung und Sicherheit entsprechend den neuen LageBedingungen, um uuangreifbar für den Feind zu sein sowie für die exakte Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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