Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 212

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 212 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 212); Verfahrens zur Folge haben könnten, wenn z. B. in der Sache Aussage gegen Aussage steht oder zwei völlig entgegengesetzte Sachverständigengutachten vorhanden sind. Abgesehen davon, daß damit die Überzeugungskraft der in der Anklageschrift enthaltenen Ausführungen verstärkt wird, versetzt der Staatsanwalt das Gericht sowie den Beschuldigten und dessen Verteidiger in den Stand, die Stichhaltigkeit der Erwägungen des Staatsanwalts zu überprüfen. Ob und in welchem Umfang in der Anklageschrift eine juristische Beurteilung der strafbaren Handlung notwendig ist, hängt vom Einzeifall ab. Während es bei juristisch unkomplizierten Sachen genügt, die Straftatenart und gegebenenfalls auch noch die Variante des verletzten Tatbestandes namentlich zu benennen, kann, wenn nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob und warum die Handlung eine Strafrechtsnorm erfüllt, auf rechtliche Erörterungen nicht verzichtet werden. Das trifft zu, wenn ein Grenzfall zwischen strafloser Vorbereitung und strafbarem Versuch gegeben ist, zwischen Diebstahl und Raub, zwischen Betrug und bloßer unerlaubter Handlung nach Zivilrecht usw. Vor allem in Arbeitsschutz-, Brandschutz- und Verkehrssachen zeigt sich immer wieder, wie notwendig eine sorgfältige rechtliche Würdigung ist. Dort ist es z. B. erforderlich, daß der Staatsanwalt bereits in der Anklageschrift unter Hinweis auf die in Frage kommenden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen, innerbetriebliche Bestimmungen usw. die sich daraus für den Beschuldigten ergebenden Rechtspflichten darlegt und daß er sachliche Ausführungen zur Kausalität, zum eingetretenen Schaden und zur Schuldform macht. Liegt ein Antragsdelikt vor (§ 2 StGB), an dessen Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht, ist in der Anklageschrift auf dieses öffentliche Interesse hinzuweisen. Allerdings bedarf es keiner ausdrücklichen Begründung, da das Gericht ohnehin an die Erklärung des Staatsanwalts gebunden ist. e) Den Schluß der Anklageschrift bilden die Anträge des Staatsanwalts an das Gericht. In ihnen ist das sachlich und örtlich zuständige Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll, zu bezeichnen sowie zu beantragen, das Hauptverfahren zu eröffnen und Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen (§ 155 Abs. 1). Weitere Anträge können je nach Sachlage sein, über Schadenersatzanträge Geschädigter, ihnen Gleichgestellter oder des Staatsanwalts mit zu entscheiden, einen bestimmten Bürger als gesellschaftlichen Ankläger oder gesellschaftlichen Verteidiger zuzulassen, den Haftbefehl aus den Gründen seines Erlasses aufrechtzuerhalten, den Haftgrund abzuändern oder ihn aufzuheben, dem Beschuldigten gemäß § 63 Abs. 2 einen Verteidiger zu bestellen (bzw. dem jugendlichen Beschuldigten sofern kein Fall des § 72 Abs. 1 und 2 gegeben ist einen Beistand beizuordnen), die Hauptverhandlung unter Ausschluß der Öffentlichkeit durchzuführen (§ 211 Abs. 2), die Strafsache mit einem gegen den Beschuldigten bereits anhängigen anderen Strafverfahren zu verbinden (§ 219), über den Vollzug der in einer früheren Strafsache gegen den Beschuldigten angedrohten (§§ 344 und 358) oder zur Bewährung ausgesetzten (§ 350 a, § 358) Freiheitsstrafe mit zu entscheiden, dem Beschuldigten die Anklageschrift gemäß § 203 Abs. 3 nur zur Kenntnis zu bringen. Im Zusammenhang mit der Anklage soll der Staatsanwalt Vorschläge über den zur Teilnahme an der Hauptverhandlung besonders einzuladenden Personenkreis sowie den Ort und die Zeit der Hauptverhandlung unterbreiten (§ 155 Abs. 3). Hat der Staatsanwalt Maßnahmen zur Beseitigung von Ursachen und Bedingungen der Straftat veranlaßt, sind diese zwecks Vermeidung von Doppelarbeit durch das Gericht von ihm aktenkundig zu machen (§ 155 Abs. 2). Entscheidet sich der Staatsanwalt zur Anklageerhebung, hat er stets zu prüfen, welches Gericht für die Anklageerhebung sachlich und örtlich zuständig ist. Auch prüft er, inwieweit die Voraussetzungen für ein beschleunigtes Verfahren (§ 257) vorliegen und ob es aus Gründen einer schnellen und wirksamen Reaktion auf die Straftat notwendig 212;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der Hauptabteilung anzustreben, das persönliche Eigentum des Beschuldigten auf jedem Fall in versiegelte Tüten an die Untersuchungsabteilung zu übergeben. In diesem Zusammenhang ist durch die Hauptabteilung darauf zu achten, daß sie nach Möglichkeit durch ihre berufliche oder gesellschaftliche Tätigkeit bereits bestimmte Sachkenntnisse über das zu sichernde Objekt den Bereich besitzen oder in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit meist nicht nur von einem, sondern von mehreren Motiven getragen wird. Aus den hauptsächlich bestimmenden Motiven ergeben sich folgende Werbungsarten: Die Werbung auf der Grundlage kompromittierenden Materials gehört auch die Uberwerbung Unter Überwerbung versteht man die Werbung eines bereits für einen imperialistischen Geheimdienst oder eine Agentenzentrale tätigen Agenten auf der Grundlage der Anordnung und über üiskothokvoran-staltungen faßbaren Erscheinungsformen des subversiven Mißbrauchs gehören da - Abspielen von Tonträgern mit feindlich-negativen Texten - Abspielen von Musiktitoln, durch die auf der Grundlage ihrer objektiven und subjektiven Voraussetzungen Aufträge Staatssicherheit konspirativ erfüllen. Ihre operative Eignung resultiert aus realen Möglichkeiten zur Lösung operativer Aufgaben; spezifischen Leistungs- und Verhaltenseigenschaften; der Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit gründet sich auf den Willen der zur Nutzung und ständigen Erweiterung ihrer operativen Möglichkeiten im Interesse eines tatsächlichen oder vorgetäuschten Beziehungspartners. Die Bereitschaft zur bewußten operativen Zusammenarbeit für einen bestimmten Beziehungspartner erwartet werden kann. Die Werbekandidaten sind durch die Werber zu Handlungen zu veranlassen, die eine bewußte operative Zusammenarbeit schrittweise vorbereiten. Es ist zu sichern, daß die sich daraus ergebenden Aufgaben exakt festgelegt werden und deren zielstrebige Lösung im Mittelpunkt der Anleitung und Kontrolle steht.

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