Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 209

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 209 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 209); 7.7.2. Die abschließenden Entscheidungen des Staatsanwalts Nach Übergabe des Ermittlungsverfahrens an den Staatsanwalt hat dieser Vollständigkeit und Qualität der Ermittlungen zu prüfen, insbesondere ob die dem Beschuldigten zur Last gelegte Handlung einen Straftatbestand erfüllt die Straftat rechtlich richtig gewürdigt wurde die Ermittlungen ausreichend und unvoreingenommen geführt wurden und der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist der Geschädigte auf sein Recht zur Stellung des Schadenersatzantrages hingewiesen wurde oder ob die Notwendigkeit besteht, Schadenersatzansprüche selbständig geltend zu machen eine angeordnete Untersuchungshaft oder andere prozessuale Zwangsmaßnahmen weiter aufrechterhalten werden müssen die differenzierte Mitwirkung gesellschaftlicher Kräfte gesichert wurde die Ursachen und Bedingungen der dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen aufgedeckt und mit welchem Erfolg Maßnahmen zu ihrer Beseitigung eingeleitet worden sind Gründe für eine Einstellung oder die Voraussetzungen für die Übergabe an ein gesellschaftliches Gericht vorliegen welches Gericht sachlich und örtlich für die Anklageerhebung oder die Beantragung des Strafbefehls zuständig ist. Nach dieser Prüfung trifft der Staatsanwalt eine der in § 147 genannten Entscheidungen. Außer den Entscheidungsmöglichkeiten, die bereits das Untersuchungsorgan hatte, stehen ihm noch die Rückgabe der Sache an das Untersuchungsorgan, zwecks Durchführung von Nachermittlungen, die Erhebung der Anklage einschließlich Antrag auf Durchführung eines beschleunigten Verfahrens, die Beantragung eines Strafbefehls sowie die Abgabe der Sache zur weiteren Strafverfolgung an einen anderen Staat zu. Die Einstellung durch den Staatsanwalt Der Staatsanwalt kann das Ermittlungsver- fahren einstellen, wenn sich die Beschuldigung oder der Verdacht einer Straftat nicht als begründet erwiesen hat (§ 148 Abs. 1 Ziff. 1). Das trifft zu, wenn der festgestellte Sachverhalt keine Straftat ist oder festgestellt wurde, daß die Straftat nicht von dem Beschuldigten begangen wurde. Der Staatsanwalt stellt das Ermittlungsverfahren dann ein, wenn er es selbst durchgeführt hatte (§ 88 Abs. 3), wenn der Generalstaatsanwalt ihm die ausschließliche Einstellungsbefugnis Vorbehalten hatte (§ 141 Abs. 2), oder wenn das Untersuchungsorgan die Einstellung fehlerhaft unterlassen hatte. Von der entsprechenden Gesetzesvariante sind zum anderen diejenigen Fälle erfaßt, bei denen nicht geklärt werden konnte, ob es sich in der Sache überhaupt um eine Straftat handelte bzw. ob der Beschuldigte es war, der die festgestellte Straftat verübte. Diese Fälle sind der ausschließlichen Einstellungsbefugnis des Staatsanwalts Vorbehalten, damit er prüfen kann, ob vom Untersuchungsorgan tatsächlich alle Möglichkeiten zur Klärung augenutzt wurden. Der Staatsanwalt kann das Ermittlungsverfahren auch einstellen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen (§ 148 Abs. 1 Ziff. 2). Dieser Einstellungsgrund berücksichtigt u. a., daß gesetzliche Voraussetzungen der Strafverfolgung auch nach Übergabe der Sache an den Staatsanwalt wegfallen können, z. B. wenn der Berechtigte erst in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens einen notwendigen Strafantrag zurücknimmt. Der Staatsanwalt kann das Ermittlungsverfahren ferner einstellen, wenn nach den Bestimmungen des StGB von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden kann (§ 148 Abs. 1 Ziff. 3). Der Einstellung auf dieser besonderen Grundlage liegen Sachverhalte zugrunde, die zu einem gerichtlichen Schuldspruch führen können, aber bereits im Ermittlungsverfahren so eindeutig geklärt sind, daß es nicht erforderlich ist, die Sache erst durch das Gericht abschließen zu lassen. Da dies eine wichtige rechtspolitische Entscheidung ist (und ihr zum Teil lediglich Kann-Bestimmungen des StGB z. B. bei Notstands- und Nötigungsexzeß gemäß § 19 Abs. 2 StGB zugrunde liegen), wurde sie allein dem 14 Strafvrfahrensrecht 209;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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