Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 207

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 207 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 207); bei denen die Handlung entsprechend § 3 Abs. 1 StGB zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der Bürger oder der Gesellschaft und die Schuld des Täters unbedeutend sind. War das Ermittlungsverfahren gegen Bekannt eingeleitet, schließt dessen Einstellung eine Verfolgung der Handlung als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Disziplinar-verstoß oder nach den Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit nicht aus (§ 3 Abs. 2 StGB). Die Sache ist in diesem Falle dem zum Erlaß einer polizeilichen Strafverfügung Berechtigten oder dem gesellschaftlichen Gericht bzw. Disziplinärbefugten zur weiteren Behandlung zu übergeben. Der zweite Einstellungsgrund ist gegeben, wenn festgestellt worden ist, daß zwar eine Straftat verübt, aber von einer anderen Person als dem Beschuldigten, gegen den das Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde. Da die Aufgabe des Untersuchungsorgans, den wirklichen Täter zu ermitteln, mit der Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den bisherigen Beschuldigten in der Regel noch nicht gelöst ist, muß nach der auf der Grundlage des § 141 Abs. 1 Ziff. 2 vorgenommenen Einstellung ein gegen einen anderen Bürger oder gegen Unbekannt gerichtetes Ermittlungsverfahren eingeleitet werden. Der dritte Einstellungsgrund bezieht sich auf Sachverhalte, bei denen sich im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens ergibt, daß gesetzliche Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Er wird in der Regel erst mit der Ermittlung des Täters akut. Ausnahmen können sich ergeben, wenn festgestellt wurde, daß die Handlung trotz der nicht gelungenen Täterermittlung eindeutig unter eine inzwischen ergangene Amnestie fällt, daß sie verjährt ist, daß ein erforderlicher Strafantrag von dem Berechtigten zurückgenommen wurde oder daß sie von Kindern, die im einzelnen nicht ermittelt werden konnten, verübt wurde. Die vorläufige Einstellung durch das Untersuchungsorgan Im Verlaufe des Ermittlungsverfahrens kann sich ergeben, daß der Täter nicht ermittelt werden konnte der Beschuldigte abwesend ist der Beschuldigte nach der Tat geisteskrank geworden oder sonst schwer erkrankt ist (§ 143). Bei diesen Verfahrenshindernissen stellt das Untersuchungsorgan das Ermittlungsverfahren vorläufig ein. Der Vorgang wird getrennt von den übrigen aufbewahrt und mit Wiedervorlagefristen versehen. Wird die verläufige Einstellung vorgenommen, weil die Möglichkeiten zur Feststellung eines unbekannten Täters erschöpft sind, ist in jedem Falle unverzüglich der Staatsanwalt zu unterrichten. Ergibt sich, daß das Untersuchungsorgan in der Sache noch vorhandene Möglichkeiten zur Feststellung des unbekannten Täters ungenutzt ließ, hebt der Staatsanwalt dessen Entscheidung auf und erteilt konkrete Weisungen zur Durchführung weiterer Ermittlungen. Wird ein Ermittlungsverfahren vorläufig eingestellt, weil der Beschuldigte abwesend ist, d. h. insbesondere, weil sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist, muß geprüft werden, ob eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung oder bei flüchtigen Beschuldigten zur Fahndung erforderlich wird. Ein vorläufig eingestelltes Ermittlungsverfahren ist fortzusetzen, wenn die Voraussetzungen für die vorläufige Einstellung weggefallen sind (§ 145). Sowohl die Einstellung als auch die vorläufige Einstellung des Ermittlungsverfah-rensvsind schriftlich zu begründen und dem Anzeigenden und dem Geschädigten unter Angabe von Gründen mitzuteilen (§ 144 Abs. 1 und 2). Werden Anzeigende oder Geschädigte von einer vorläufigen Einstellung gemäß § 143 Ziff. 1 benachrichtigt, empfiehlt es sich, sie darum zu ersuchen, mit( dem Untersuchungsorgan Verbindung aufzunehmen, falls sie Hinweise erlangen sollten, die zur Ermittlung des unbekannten Täters führen können. Von der Einstellung und ihren Gründen ist auch der Beschuldigte in Kenntnis zu setzen (§ 141 Abs. 3), der ein Recht darauf hat, zu erfahren, was aus dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren geworden ist. Er erhält so die Gewißheit, daß gegen ihn in der Sache keine weiteren Ermittlungen geführt werden. Stellt die Handlung eine Verfehlung, eine OrdnungsWidrigkeit oder einen Disziplinarverstoß dar und soll die 207;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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