Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 197

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 197 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 197); freien Geländes, von Bahnhofshallen, öffentlichen Wartesälen, öffentlichen Verkehrsmitteln werden vom Gesetz nicht erfaßt, da dabei nicht in verfassungsmäßig geschützte Rechte eingegriffen wird, so daß es keiner staatsanwaltschaftlichen Anordnung und keiner richterlichen Bestätigung bedarf. Nach dem Betroffenen unterscheidet man die Durchsuchung bei verdächtigen und bei unverdächtigen Personen. Schließlich kennt das Gesetz noch den Spezialfall der Durchsuchung zur Nachtzeit. Durchsuchungen ordnen der Staatsanwalt, bei Gefahr im Verzüge auch die Untersuchungsorgane an (§ 109 Abs. 1). Die Durchsuchung eines Verhafteten oder vorläufig Festgenommenen und der von diesem mitgeführten Gegenstände kann vom Untersuchungsorgan weil es sich um eine unerläßliche Maßnahme handelt ohne Anordnung des Staatsanwalts vorgenommen werden und bedarf keiner richterlichen Bestätigung (§ 109 Abs. 2). Die Durchsuchung bei Verdächtigen (§ 108 Abs. 2) setzt einmal voraus, daß der von der Durchsuchung Betroffene in dem begründeten Verdacht steht, Täter oder Teilnehmer einer Straftat zu sein.17 Eine Durchsuchung kann also nicht mit dem Ziel angeordnet werden, zu klären, ob der Verdacht einer Straftat besteht. Komplizierter ist die Situation, wenn eine Sachlage gegeben ist, bei der eine von mehreren am Ereignisort angetroffenen Personen in ihrer Kleidung einen vom Untersuchungsorgan gesuchten Gegenstand verborgen hat und nicht bekannt ist, um wen der Anwesenden es sich konkret handelt. Hier besteht die Möglichkeit, ein freiwilliges Vorweisen des Tascheninhaltes zu veranlassen und die Leibesvisitation auf denjenigen zu beschränken, der sich beharrlich weigert, der Bitte des Untersuchungsorgans zu entsprechen. Erklärt der Untersuchungsführer den anwesenden Personen die Gründe, die ihn zu dem Ersuchen um freiwilliges Vorweisen des Tascheninhaltes veranlassen, erweckt er bei denjenigen, die mit der Tat (z. B. einem Schmuckdiebstahl) nichts zu tun haben, das entsprechende Verständnis und die erforderliche Bereitwilligkeit. Weiterhin muß die Vermutung bestehen, daß bei dem Verdächtigen Beweismaterial oder gesuchte Personen auf gefunden werden können. Dabei ist nicht notwendig, daß die gesuchte Person mit dem Verdächtigen identisch ist und daß das Beweismaterial den Beschuldigten selbst belastet. So kann in der Wohnung eines Beschuldigten eine Durchsuchung notwendig werden, um einen dorthin geflüchteten Komplizen zu ergreifen, auch wenn der Beschuldigte seinerseits schon ergriffen ist. Es kann auch eine Durchsuchung veranlaßt werden, obgleich der Verdächtige Materialien verborgen hält, die lediglich einen Komplizen belasten usw. Dabei braucht im Unterschied zur Durchsuchung bei unverdächtigen Personen kein direkter Anhaltspunkt dafür vorzuliegen, daß sich die Person oder die Gegenstände bei dem Verdächtigen befinden. Es genügt, wenn sie nach Lage der Umstände bei ihm z. B. an seinem Körper, in seiner Kleidung, seinem Fahrzeug, seiner Wohnung, seinem Grundstück ■ sein können. Die Durchsuchung bei Verdächtigen kann sich sowohl auf die körperliche Durchsuchung (einschließlich der am Körper getragenen Kleidung) als auch auf die Durchsuchung ihrer Sachen und Räumlichkeiten beziehen. Da der Verdächtige häufig nicht alleiniger Inhaber von Wohnungen, Grundstücken oder anderen Räumlichkeiten usw. ist, kann sich die Durchsuchung auch auf Objekte erstrecken, die von anderen Personen mitbewohnt werden. Das betrifft nicht Räumlichkeiten, die von anderen Personen allein bewohnt werden. Steht z. B. ein Vermieter in dem Verdacht, in seiner Wohnung Diebesgut verborgen zu haben, so erstreckt sich die Durchsuchungsbefugnis nicht auf das Zimmer des Untermieters. Befinden sich in der betreffenden Räumlichkeit jedoch Behältnisse, die ausschließlich von dem Beschuldigten benutzt werden z. B. ein nur von dem Vermieter benutzter verschlossener Wohnzimmerschrank dürfen auch diese durchsucht werden. Für diese weitergehende Durchsuchung ist jedoch eine spezielle Durchsuchungsanordnung notwendig. Bei der Frage, welche Gegenstände im einzelnen durchsucht werden dürfen, sind Eigentumsverhältnisse unerheblich. Es genügt, daß der Beschuldigte die entsprechenden Gegenstände bei sich führt oder daß er sie in seinen Räumlichkeiten aufbewahrt oder nutzt. Liegt der Verdacht der Begehung einer 17 P. Bertrams/W. Beyer, Durchsuchung und Beschlagnahme, Kriminalistik. Kleine Fachbuchreihe, H. 8, Berlin 1968, S. 17. 197;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 197 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 197) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 197 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 197)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung oder seines Stellvertreters. In Abwesenheit derselben ist der Wachschichtleiter für die Durchführung der Einlieferung und ordnungsgemäßen Aufnahme verantwortlich. Er meldet dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Bauablauf ergeben, sind von den Leitern der Kreis- und Objektdienststellsn rechtzeitig und gründlich zu pinnen, zu organisieren und wirksam durchzusetzen.

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