Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 192

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 192 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 192); Stellt der Beschuldigte im Verlaufe der Vernehmung Beweisanträge, sind diese ausnahmslos zu Protokoll zu nehmen; denn zu diesem Zeitpunkt kann in aller Regel noch nicht eingeschätzt werden, welcher Beweisantrag des Beschuldigten sich im weiteren Verlauf der Untersuchung als bedeutsam erweisen wird. Es kann sogar notwendig sein, daß der Untersuchungsführer dem sprachlich unbeholfenen Beschuldigten bei der Formulierung der Beweisanträge Hilfe gewährt. Den Beweisanträgen ist nachzugehen, wenn sie für die Feststellung der Wahrheit erheblich sein können und nicht über den in § 101 geforderten Umfang der Ermittlungen hinausgehen. Das Protokoll muß ebenso wie das Protokoll einer Zeugenvernehmung genaue Aüskunft über Ort, Zeitpunkt und Dauer der Vernehmung geben. Um Einwänden vorzubeugen, sollte bei länger dauernden Vernehmungen aus dem Protokoll ersichtlich sein, welche Pausen eingelegt wurden und ob der Beschuldigte Gelegenheit hatte, während der Vernehmung oder in den Pausen Speisen und Getränke zu sich zu nehmen (bzw. ob ihm solche angeboten wurden, er sie aber ablehnte). Soweit möglich, sollte aus dem Protokoll auch der Ablauf der Vernehmung ersichtlich sein. Ist die Darstellung des Vernehmungsverlaufes zu zeit- oder arbeitsaufwendig oder beeinträchtigt sie die Übersichtlichkeit des Protokolls, sollte dem Protokoll eine Anlage beigefügt werden. Aus dieser sollte ersichtlich sein, mit welchen Beweismitteln der Beschuldigte in der Vernehmung vertraut gemacht wurde (unter genauer Bezeichnung des Beweismittels und der Blatt-und Seitenzahlen, wo dieses in der Akte zu finden ist), ob es in der Vernehmung besondere Vorkommnisse gab und insbesondere, falls mit der Möglichkeit eines Geständniswiderrufes gerechnet werden muß zu welchem Zeitpunkt der Vernehmung und auf der Grundlage welchen Beweismittels oder Vorbehaltes der Beschuldigte die Tat eingestand. Der Beschuldigte hat sich nach Abschluß der Vernehmung davon zu überzeugen, ob die von ihm gemachten Angaben in der Weise, wie er sie ausgesagt hat, in das Vernehmungsprotokoll aufgenommen wurden. . Es gelten hier die bereits bei der Zeugenvernehmung behandelten Grundsätze. Schreibfehler sollte der Beschuldigte eigenhändig korrigieren, um späteren Einwänden, er habe das Protokoll nur oberflächlich gelesen oder infolge Aufregung oder Übermüdung nicht verstanden, vorzubeugen. Erklärt er sich mit der Abfassung oder dem Inhalt des Protokolls nicht einverstanden, steht ihm das Recht zu, entsprechende Zusätze, Streichungen oder Abänderungen zu verlangen bzw. diese selbst vorzunehmen oder diese zu diktieren. Verweigert ein Beschuldigter die Unterschrift, darf sich der Vernehmende nicht mit dem bloßen Vermerk begnügen, daß sie abgelehnt wurde. Er hat den Beschuldigten aufzufordern, eine Erklärung über die Gründe der UnterschriftsVerweigerung abzugeben und diese Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Wurde die Vernehmung ganz oder teilweise auf Magnettonband fixiert, sind folgende Grundsätze zu beachten, die sinngemäß auch für Zeugenaussagen gelten: a) Neben der Magnettonaufzeichnung ist die Anfertigung eines Schriftprotokolls erforderlich. b) Das schriftliche Protokoll muß wie üblich Zeit, Dauer und Ort der Vernehmung angeben, ebenso die Personalien der Vernommenen sowie Name und Dienstbezeichnung des Vernehmenden. c) Protokoll oder Magnettonaufzeichnungen müssen die Erklärung des Vernommenen aufweisen, ob er von der Fixierung seiner Aussage auf Magnettonband in Kenntnis gesetzt worden war. Werden Aussagen von Kindern auf Magnettonband festgehalten, ist die Erklärung von dem mitanwesenden Erziehungsberechtigten oder Mitarbeiter der Jugendhilfe abzugeben. d) Aus dem Protokoll oder aus der Magnettonaufzeichnung muß hervorgehen, daß dem Vernommenen die Magnettonaufzeichnung nach Beendigung seiner Aussage vorgespielt worden ist und daß er sie als richtig erkannt hat. e) Die Magnettonaufzeichnung muß am Anfang und am Schluß jedes Bandes und jeder Seite die mit Magnetstift vollzoge- 192;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 192 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 192) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 192 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 192)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion und Untergrundtätigkeit unter jugendlichen Personenkreisen in der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Schreiben des Ministers. Verstärkung der politisch-operativen Arbeit auf die Bedingungen des Verteidigungszustandes garantieren. Die Voraussetzungen zur Gewährleistung der Zielstellung der Mobilmachungsarbeit werden durch Inhalt und Umfang der Mobilmachung und der Mobilmachungsbereitschaft Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten. Die Bedingungen eines künftigen Krieges erfordern die dezentralisierte Entfaltung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten unter Beibehaltung des Prinzips der zentralen politisch-operativen Führung. Unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes haben die Leiter der Diensteinheiten die politisch-operative Führung aus operativen Ausweichführungsstellen und operativen Reserveausweichführungsstellen sicherzustellen. Die Entfaltung dieser Führungsstellen wird durch Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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