Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 185

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 185 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 185); mit zugegen sein. Nur dann ist gewährleistet, daß er in der Hauptverhandlung die vom Kollektiv erarbeitete Stellungnahme mit genügender Sachkenntnis vortragen und ihm vom Gericht oder von anderen Prozeß-beteiligten gestellte Fragen richtig beantworten kann. Der Kollektivvertreter muß mit der Beauftragung einverstanden sein, da seine Funktion eine freiwillig übernommene gesellschaftliche Verpflichtung ist. Er ist im Beratungsprotokoll mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen. 7.4.2. Gesellschaftliche Ankläger und gesellschaftliche Verteidiger Es muß gewährleistet sein, daß dem Gericht schon zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens bekannt ist, ob und welche Bürger von welchem Kollektiv oder Organ als gesellschaftliche Ankläger oder gesellschaftliche Verteidiger benannt werden. Das Untersuchungsorgan hat deshalb im Ermittlungsverfahren entsprechende Vorarbeiten zu leisten. So hat es die Kollektive darüber zu unterrichten, daß sie das Recht haben, eines ihrer Mitglieder als gesellschaftlichen Ankläger oder gesellschaftlichen Verteidiger vorzuschlagen. Untersuchungsorgane und Staatsanwalt haben dabei das Recht, dem Kollektiv oder Organ zu erläutern, daß und aus welchen Gründen es sinnvoll erscheint, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen und welche spezifische Teilnahmeform die angebrachteste wäre. Sie sind jedoch nicht berechtigt, das Kollektiv oder entsprechende Organe anzuweisen. Wird von der Möglichkeit der Beauftragung eines gesellschaftlichen Anklägers oder gesellschaftlichen Verteidigers Gebrauch gemacht, muß aus der Beratungsniederschrift hervorgehen, wer als gesellschaftlicher Ankläger bzw. gesellschaftlicher Verteidiger beauftragt wurde, welche Gründe das Kollektiv für die personelle Auswahl hatte und welche Aufträge dem gesellschaftlichen Ankläger oder gesellschaftlichen Verteidiger vom Kollektiv erteilt worden sind. Die Beratungsniederschrift hat gleichzeitig den nach § 54 Abs. 1 erforderlichen Antrag an das Gericht auf Zulassung zu enthalten. 7.5. Die Fristen des Ermittlungsverfahrens Um zu gewährleisten, daß jedes Ermittlungsverfahren zielstrebig durchgeführt und jeder gesellschaftlich nicht vertretbare Zeitaufwand vermieden wird, sieht § 103 Abs. 1 vor, daß alle Ermittlungsverfahren innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten abzuschließen sind. Ermittlungsverfahren, in denen gegen den Beschuldigten Untersuchungshaft angeordnet ist, sind besonders beschleunigt durchzuführen. Entsprechend § 103 Abs. 2 hat der Generalstaatsanwalt der DDR für die einzelnen Arten der Ermittlungsverfahren Fristen festgesetzt. In Ermittlungsverfahren mit bekannten Tätern beträgt die Bearbeitungshöchstfrist der Untersuchungsorgane vier Wochen. Der für die Einleitung des Ermittlungsverfahrens Verantwortliche hat jedoch für jede Ermittlungssache eine individuelle, in der Regel kürzere Bearbeitungsfrist festzulegen, die dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Einzelfalles Rechnung trägt. Ist eine Sache z. B. für ein beschleunigtes Verfahren geeignet, ist es notwendig, das Ermittlungsverfahren innerhalb weniger Tage nach Erhalt der Anzeige abzuschließen. Auch in anderen einfach gelagerten Strafsachen ist in der Regel der besonders rasche Abschluß der Ermittlung möglich. Ähnliches gilt für Strafsachen, die gesellschaftlichen Gerichten übergeben werden sollen oder bei denen der Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls in Frage kommt. Hier ist der Sachverhalt zumeist so unkompliziert, daß die Überführung des Täters im Wege weniger Ermittlungshandlungen möglich wird. Kann der Vorgang in Ermittlungsverfahren mit bekannten Tätern nicht innerhalb der vierwöchigen Bearbeitungsfrist abgeschlossen werden, verlängert der zuständige Staatsanwalt nach sorgfältiger Prüfung der Ermittlungsakten die Frist. Der Kreisstaatsanwalt kann z. B. eine Frist bis zu drei Monaten (einschließlich der staats-anwaltschaftlichen Bearbeitungsfrist, die für ihn zwei Wochen beträgt) festsetzen. Läßt sich das Ermittlungsverfahren ausnahmsweise wegen des Umfangs der Sache oder wegen Schwierigkeiten der Ermittlun- 185;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des setzes durch die Dienst einheiten der Linie. Die Wahrnehmung der im Gesetz normierten Befugnisse durch die Angehörigen der Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit erfordert die strikte Beachtung und Durchsetzung, insbesondere der im Gesetz geregelten Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse. Zugleich sind die in der Verfassung der und im in der Strafprozeßordnung , im und weiter ausgestalteten und rechtlich vsr bindlich fixierten Grundsätze, wie zum Beispiel Humanismus; Achtung der Würde des Menschen und seiner Rechte haben in Untersuchungshaft befindliche Ausländer. D-P-P- gruudsätz lieh die gleieh-en Rechte und Pflächten wie - inhaftierte Bürger. Für die praktische Verwirklichung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug müssen einen maximalen Beitrag zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen.

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