Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 164

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 164 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 164); zögerung entschieden wird, ob der Festgenommene in Untersuchungshaft zu nehmen ist, hat der Gesetzgeber sehr kurze Fristen bezüglich einer richterlichen Vorführung des vorläufig Festgenommenen festgelegt. Entsprechend § 126 Abs. 4 ist der vorläufig Festgenommene, sofern er nicht schon vorher freigelassen wird, mit dem Antrag des Staatsanwalts auf Erlaß eines Haftbefehls unverzüglich, spätestens am Tage nach seiner Ergreifung, dem Kreisgericht vorzuführen. Dort ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Vorführung, richterlich zu vernehmen. Für die richterliche Vernehmung gelten die gleichen Grundsätze wie für die richterliche Vernehmung Verhafteter. Gleiches gilt bezüglich des Beschwerderechts des Staatsanwalts und des Beschuldigten. 6.2.4. Die besondere Aufsicht Erziehungsberechtigter Mit der besonderen Aufsicht Erziehungsberechtigter (§ 135) übernehmen die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte die Verpflichtung, dafür zu sorgen, daß sich der jugendliche Beschuldigte oder Angeklagte dem Strafverfahren nicht entziehen, in der Zeit der Anhängigkeit des Verfahrens keine weiteren Straftaten begehen und den Ladungen Folge leisten wird. Sie stellt ihrem Wesen nach eine prozessuale Bürgschaft dar und ermöglicht, in bestimmten Fällen von der Anordnung oder dem weiteren Vollzug einer Untersuchungshaft abzusehen. Die Verpflichtung der Erziehungsberechtigten zur besonderen Aufsicht kann bestätigt werden, wenn Gegenstand des Strafverfahrens ein Vergehen ist, dringender Tatverdacht und Fluchtverdacht oder Wiederholungsgefahr bestehen und durch den Einfluß der Eltern oder sonstiger Erziehungsberechtigter auf den Jugendlichen eine Flucht oder erneute Straftat verhindert werden können (§ 135 Abs. 2). Der Sinn dieser Bestimmung besteht darin, daß Jugendlichen, wenn es ohne Gefährdung des Verfahrenszweckes möglich ist, die Untersuchungshaft erspart bleibt. Der Jugendliche soll nicht aus seiner bisherigen Umgebung herausgerissen werden, sofern diese einen positiven Einfluß auf ihn ausgeübt hat. Im Elternhaus sowie gegebenenfalls im Kollektiv soll so auf ihn eingewirkt werden, daß der jugendliche Beschuldigte oder Angeklagte die Schädlichkeit seiner Tat nach Möglichkeit bereits vor der Hauptverhandlung erkennt und entsprechende positive Lehren zu ziehen gewillt ist. V erfahr ensdurchführung Für die Bestätigung der besonderen Aufsicht Erziehungsberechtigter sind im Ermittlungsverfahren der Staatsanwalt, im gerichtlichen Verfahren das Gericht zuständig. Lie gen die Voraussetzungen dieser Maßnahme vor und sind die Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage, die Aufsicht auszuüben, sind sie über den bestehenden Tatverdacht zu unterrichten, und es sind mit ihnen Maßnahmen zur Realisierung der Verpflichtung zu beraten (§ 135 Abs. 3). Der Staatsanwalt oder das Gericht geben den Erziehungsberechtigten Hinweise, wie sie sich in der Zeit des Strafverfahrens gegenüber dem Jugendlichen verhalten sollen, damit eine Flucht oder erneute Straftat vermieden werden kann. Im Zusammenhang damit können auch Maßnahmen abgesprochen werden, die den Umgang und die Freizeitgestaltung des Jugendlichen in der Zeit des Strafverfahrens und die Zusammenarbeit der Erziehungsberechtigten mit Schule, Betrieb, Arbeitskollektiv oder anderen Institutionen betreffen. Die festgelegten Maßnahmen und entsprechende konkrete Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten sind im Protokoll festzuhalten. Befindet sich der Jugendliche bei Übernahme und Bestätigung der Verpflichtung zur besonderen Aufsicht in Untersuchungshaft, wird der Haftbefehl aufgehoben und der Jugendliche nach Bekanntgabe der Verpflichtungen auf freien Fuß gesetzt. Andernfalls wird auf den Erlaß eines Haftbefehls verzichtet, Der Jugendliche hat das Recht, gegen die Anordnung der besonderen Aufsicht bei Gericht bzw. beim übergeordneten Staatsanwalt Beschwerde einzulegen (§ 137 Abs. 2). Sie kann sich gegen die besondere Aufsicht, aber auch gegen einzelne inhaltliche Punkte der Verpflichtungserklärung richten. Schließlich kann von ihm und sei-1 nen Erziehungsberechtigten auch dagegen Beschwerde erhoben werden, daß die Verpflichtung zur besonderen Aufsicht Erzie- 164;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft -Untersuchungshaftvollzugsordnung - Teilausgabe der Ordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die materiell-technische Sicherstellung des Vollzuges der Strafen mit Freiheitsentzug und der Untersuchungshaft -Materiell-technische Sicherstellungsordnung - Teil - Vertrauliche Verschlußsache Untersuchungshaftvollzug in der Deutschen Demokratischen Republik zu schaffen und auszubauen. In diesem Zusammenhang spielt auch die fortgesetzte Einmischung der Ständigen Vertretung der sowie akkreditierter Journalisten in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem die umfassende Sicherung der öffentlichen Zugänge zu den Gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der können in der akkreditierte Vertreter anderer Staaten beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten zur Sprache gebracht. Die Ständige Vertretung der mischt sich auch damit, unter dem Deckmantel der sogenannten humanitären Hilfe gegenüber den vor ihr betreuten Verhafteten, fortgesetzt in innere Angelegenheiten der ein. Es ist deshalb zu sichern, daß bereits mit der ärztlichen Aufnahmeuntersuchung alle Faktoren ausgeräumt werden, die Gegenstand möglicher feindlicher Angriffe werden könnten. Das betrifft vor allem weitere Möglichkeiten der Herstellung von Verbindungen und Kontakten mit feindlicher Zielstellung zwischen Kräften des Westens, Bürgern und Bürgern sozialistischer Staaten sowohl auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten Terror Gewaltdelikte Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Spionage Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft Staatsfeindlicher Menschenhandel und andere Angriffe gegen die Staatsgrenze Militärstraftaten Straftaten mit Waffen, Munition und Sprengmitteln Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

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