Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 161

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 161 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 161); Haftprüfungen sind insbesondere bei Entscheidungen des Staatsanwalts über die Verlängerung der Bearbeitungsfrist im Ermittlungsverfahren (§ 131 Abs. 2), bei der Anklageerhebung des Staatsanwalts, bei gerichtlichen Eröffnungsentscheidungen (§§ 188, 194), bei Fristüberschreitungen zur Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung (§201 Abs. 3), bei längere Zeit in Anspruch nehmenden Begutachtungen durch Sachverständige und bei längeren Vertagungen von Hauptverhandlungen vorzunehmen. Stellt der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren als Leiter dieses Verfahrensabschnitts bei Gericht Antrag auf Aufhebung des Haftbefehls, hat das Gericht den Haftbefehl ohne jegliche weitere Prüfung aufzuheben. Der Staatsanwalt kann in diesem Falle schon vor der Entscheidung des Gerichts die Haftentlassung anordnen (§ 133). Damit vermeidet er, daß der Beschuldigte grundlos bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des Haftbefehls weiter in Untersuchungshaft verbleibt; z. B. wenn das Ermittlungsverfahren vom Staatsanwalt wegen mangelnder Begründetheit der Beschuldigung eingestellt wurde. Der Verhaftete ist nach Aufhebung des Haftbefehls sofort zu entlassen (§ 132). Wird z. B. der Haftbefehl nach der Urteilsverkündung aufgehoben, ist der Angeklagte unmittelbar im Gerichtssaal zu entlassen. Ist der Staatsanwalt mit der Aufhebung des Haftbefehls nicht einverstanden, hat er sofern die Entscheidung über die Aufhebung des Haftbefehls nicht rechtskräftig ist das Recht, den Angeklagten vorläufig festzunehmen, wenn er binnen 24 Stunden gegen den den Haftbefehl aufhebenden Beschluß Beschwerde oder gegen das Urteil, das zur Aufhebung des Haftbefehls führte, Protest einlegt und zugleich beim Rechtsmittelgericht den Erlaß eines neuen Haftbefehls beantragt (§ 132 Abs. 3). Wird der Angeklagte freigesprochen oder wird das Verfahren endgültig eingestellt oder die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens abgelehnt, steht dem Beschuldigten oder Angeklagten ein Anspruch auf Entschädigung für den durch die Untersuchungshaft entstandenen Vermögensschaden zu (vgl. 16, Kap.). Gemäß § 132 Abs. 2 kann ein Haftbefehl, der auf den Haftgrund „Verbrechen" oder „schwere fahrlässige Vergehen" gestützt ist, auch dann aufrechterhalten bleiben, wenn W Strafverfahrensrecht der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als zwei Jahren verurteilt wurde und die Aufrechterhaltung unter Berücksichtigung des § 123 gerechtfertigt ist. Mit dieser Regelung wird ermöglicht, den Haftbefehl bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten und die Strafvollstreckung unmittelbar im Anschluß an die Untersuchungshaft einzuleiten. Damit wird die erzieherische Wirksamkeit der Strafverfolgung erhöht und vermieden, daß der ohnehin zu Freiheitsstrafe Verurteilte nach der Urteilsverkündung für kurze Zeit entlassen wird und nach Rechtskraft des Urteils zum Strafantritt geladen werden muß. Die Erfahrungen mit früheren gesetzlichen Regelungen haben ergeben, daß der Verurteilte in der kurzen Zeit, die er bis zur Strafvollstreckung auf freien Fuß gesetzt wurde, nicht die Möglichkeit hatte, sich z. B. durch Aufnahme eines kontinuierlichen Arbeitsverhältnisses in das gesellschaftliche Leben einzugliedern, was sich dann nachteilig auf den Erziehungsprozeß insgesamt auswirkte. Da in jedem Fall die Untersuchungshaft auf die Zeit der Strafhaft Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug angerechnet wird (§ 341), ergibt sich hieraus keine Schlechterstellung. Die Notwendigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft ist stets unter Berücksichtigung der in § 123 genannten Gesichtspunkte zu prüfen. Hat beispielsweise das Gericht auf Grund des Wegfalls vor Erschwernisgründen eine geringere Freiheitsstrafe ausgesprochen und strebt der Verurteilte mit seiner Berufung die Verurteilung ohne Freiheitsentzug an, wird von der Kann-Vorschrift des § 132 Abs. 2 kein Gebrauch zu machen sein. Zu beachten ist auch, daß sich § 132 Abs. 2 ausschließlich auf Fälle einer Verurteilung bezieht. Der Beschluß des Gerichts über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gemäß § 132 Abs. 2 bedeutet inhaltlich eine Abänderung der Haftgründe. Er wird am Schluß der Hauptverhandlung verkündet. Gegen diesen Beschluß kann der Verurteilte Beschwerde einlegen. Über sie hat das Rechtsmittelgericht unverzüglich zu entscheiden. 161;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 161 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 161) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 161 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 161)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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