Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 157

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 157 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 157); schuldigten oder Angeklagten Gelegenheit gegeben wird, die ihm wesentlich erscheinenden Fakten in Ruhe und mit genügender Konzentration vorzutragen. Das Gericht hat auf der Grundlage der Ermittlungsergebnisse und der Erklärungen des Betroffenen den Haftbefehl eigenverantwortlich zu überprüfen, so daß sich die Vernehmung nicht auf die bisherigen polizeilichen Ermittlungen allein beschränken darf. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte oder Angeklagte die Tat zugibt oder bestreitet, ist ihm auch schon während der richterlichen Vernehmung Gelegenheit zu geben, zu dem Haftgrund Stellung zu nehmen, etwaige Einwände gegen die Notwendigkeit oder Rechtmäßigkeit seiner Inhaftnahme vorzubringen; z. B. warum nach seiner Ansicht irrtümlich von Fluchtverdacht oder Verdunklungsgefahr ausgegangen wird. Keinesfalls darf der Richter aber in der Weise Vorgehen, daß er dem Beschuldigten durch ungeschickte Fragestellungen den Stand der Ermittlungen kundgibt und auf diese Weise die Untersuchungstaktik durchkreuzt. Die vom Beschuldigten und Angeklagten gemachten Angaben und Beweisanträge sind exakt zu Protokoll zu nehmen. Im Protokoll ist auch zu vermerken, welche Angehörigen des Beschuldigten oder Angeklagten und welche weiteren Personen (zusätzlich oder an Stelle Angehöriger) von der Verhaftung benachrichtigt werden sollen. Der Richter sollte sich in der Vernehmung erkundigen, ob und welche Fürsorgemaßnahmen gemäß § 129 in der Sache noch veranlaßt werden müssen. Stellt der Beschuldigte oder Angeklagte entsprechende bisher mit dem Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan noch nicht abgesprochene Ersuchen, sollten diese mit zu Protokoll genommen werden. Bestätigt die richterliche Vernehmung den gegen den Beschuldigten oder Angeklagten bestehenden dringenden Tatverdacht und das Vorliegen (mindestens) eines Haftgrundes des § 122 sowie die Unumgänglichkeit der Verhaftung, wird der Haftbefehl durch Verlesung verkündet. Der Beschuldigte oder Angeklagte hat die Bekanntgabe unter Angabe des Datums und der Uhrzeit schriftlich zu bestätigen (§ 124 Abs. 3). Über sein Recht, Haftbeschwerde einzulegen, ist er zu belehren. Die Belehrung ist im Protokoll zu vermerken (§ 127). Gelangt der Richter des Gerichts, das den Haftbefehl erlassen hat, zu der Überzeugung, daß kein dringender Tatverdacht vorliegt, kein Haftgrund gemäß § 122 gegeben, oder die Verhaftung nicht unumgänglich ist, hebt er den Haftbefehl durch begründeten Beschluß auf (§§ 132 und 177). Der Staatsanwalt kann den Beschuldigten oder Angeklagten nach Aufhebung des Haftbefehls vorläufig festnehmen, wenn er binnen 24 Stunden gegen den Beschluß des Gerichts Beschwerde einlegt. In diesem Fall hat das Gericht die Akten sofort dem Rechtsmittelgericht vorzulegen, das innerhalb von 24 Stunden in der Sache zu entscheiden hat. Das Rechtsmittelgericht erläßt daraufhin entweder Haftbefehl oder weist die Beschwerde des Staatsanwalts als unbegründet zurück. Im letzteren Falle ist der Beschuldigte oder Angeklagte sofort auf freien Fuß zu setzen. Ergibt die richterliche Vernehmung, daß ein anderer als der im Haftbefehl angegebene Haftgrund vorliegt, ist der Haftbefehl durch einen selbständigen Beschluß abzu-äiidern, wobei der Beschuldigte oder Angeklagte nach Bekanntgabe des Abänderungsbeschlusses über sein Recht auf Beschwerde gegen diesen Beschluß zu belehren ist.3 Wird der Beschuldigte oder Angeklagte nach seiner Ergreifung einem anderen Gericht als dem, das den Haftbefehl erlassen hat, vorgeführt, nimmt dieses die richterliche Vernehmung vor. Beispielsweise kann der Beschuldigte oder Angeklagte auf der Grundlage eines vom Kreisgericht Rostock-Stadt erlassenen Haftbefehls im Kreis Apolda ergriffen werden und wird dem Kreisgericht Apolda vorge- ' führt. Dadurch wird ein nicht zu vertretender Zeitverlust vermieden. Dem Gericht obliegt hier eine erhöhte Verantwortung, da es nicht im Besitze der Akte ist und somit die Beschuldigung nur aus dem Haftbefehl kennt. Die richterliche Vernehmung muß 3 Vgl. R. Beckert/R. Schröder, „Änderung von Haftbefehlen", Neue Justiz, 1981/7, S. 309f. 157;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 157 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 157) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 157 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 157)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Zusammenhänge, aus denen sich die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit ür die Sicherung des persönli-. ohen Eigentums inhaftierter Personen ahleitet. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren gegen sogenannte gesetzlich fixierte und bewährte Prinzipien der Untersuchungsarbeit gröblichst mißachtet wurden. Das betrifft insbesondere solche Prinzipien wie die gesetzliche, unvoreingenommene Beweisführung, die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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