Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 141

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 141 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 141); 5.8.1.2. Beweiswert der Zeugenaussage Der Beweiswert der Zeugenaussage ist (wie auch der jedes anderen Beweismittels) nur für konkrete Aussagen in einem konkreten Verfahren zu bestimmen. Die quantitative Bedeutung von Zeugenaussagen im Strafverfahren darf nicht zu Schlüssen auf die qualitative Bedeutung, ihren Informations- und Beweiswert führen. Zeugenaussagen müssen der gleichen kritischen Würdigung unterzogen werden wie jedes andere Beweismittel Verzerrungen in der jeweiligen Widerspiegelung der Tatsache, die Gegenstand der Aussage ist, und daraus entstehende falsche oder teilweise falsche Aussagen sind möglich. Sie können abgesehen von bewußt falschen Aussagen die folgenden Ursachen haben: anlagenbedingte Mängel Dazu gehören vor allem solche, die ihre Ursache in organischen Schäden der Sinnesorgane haben, aber auch Besonderheiten, wie sie sich aus einer einseitigen Orientierung und Beobachtung ergeben können. situationsbedingte Mängel Dazu gehören vor allem solche Fehler, die durch den Standort des Zeugen zum Ereignis oder infolge der Geschwindigkeit des ablaufenden Geschehens hervorgerufen werden, die dann später durch spekulative Denkprozesse „vervollständigt" werden. ungenügende Aufmerksamkeit bei der Wahrnehmung des Ereignisses Wenn z. B. dem Ereignis zum Zeitpunkt der Beobachtung vom Zeugen keinerlei Bedeutung beigemessen wurde, wird er sich dann nur an Teile erinnern können und es besteht sogar die Gefahr, daß er diese Erinnerungen mit anderen vermischt; eine Erscheinung, die besonders bei Personenbeschreibungen eine Rolle spielt. Charaktereigenschaften des Zeugen Hier spielen vor allem solche Erscheinungen eine Rolle, die dazu führen können, daß der Zeuge bewußt oder unbewußt zu seiner tatsächlichen Beobachtung etwas hinzufügt, um sich „wichtig zu machen". die Einstellung des Zeugen zur Tatsache, die Gegenstand der Zeugenaussage ist oder zur Person des Täters In diesem Fall spielen nicht nur die Einstellungen zur Straftat und zur Person des Beschuldigten bzw. Angeklagten, sondern I І i auch Einstellungen zu den Organen der Straf- г f rechtspflege und ihren Angehörigen eine 4 Rolle. die Einstellung des Zeugen zur sozialistischen Staats- und Rechtsordnung Hier können negative Einstellungen, aber auch die fehlerhafte Absicht, die Rechtspflegeorgane „besonders" gut zu unterstützen, zu falschen Aussagen führen. Aus diesen Gründen müssen die Strafrechtspflegeorgane ihre Anstrengungen darauf richten, der Einseitigkeit, dem Irrtum, dem Subjektivismus in den Zeugenaussagen sowie bewußt falschen Zeugenaussagen entgegenzuwirken. Dazu dient vor allem die ständige Vervollkommnung der Vernehmungstaktik auf der Grundlage der Erkenntnisse der forensischen Psychologie.36 Ferner gilt es bei der Würdigung der Zeugenaussage exakt ihren Wahrheitsgehalt zu ermitteln. Dazu gehört, die Aussage auf ihre innere Logik, auf ihre Übereinstimmung mit den anderen Beweismitteln und auf mögliche Fehlerquellen im Prozeß ihrer Entstehung zu prüfen. Zweifel an der Wahrheit der gesamten Zeugenaussage oder von Teilen daraus müssen auch hier immer konkret begründet sein. Das sind sie bereits dann, wenn eine Zeugenaussage vollständig oder in Teilen nicht mit den anderen Beweismitteln übereinstimmt. Können diese Zweifel im Prozeß der Beweisführung nicht ausgeräumt werden, so muß diese Aussage bzw. der Teil, der begründet angezweifelt wurde wie eine falsche Aussage behandelt werden. Ein weiteres Problem in der Beweisführung bildet die Beweiskraft der Aussage des mittelbaren Zeugen. Hier handelt es sich z. B. um den Zeugen, der aussagt, eine weitere Person habe ihm erzählt, der Beschuldigte hätte ihr gegenüber erklärt, er habe die ihm zur Last gelegte strafbare Handlung begangen. Der Beweiswert einer solchen Zeugenaussage ist relativ gering, weil der objektive Wahrheitswert seiner Aussage entweder nicht bestimmbar (unentscheidbar) ist oder aber (wenn er bestimmbar ist) bereits die unmittelbaren Beweismittel zur Verfügung stehen. Dies mindert jedoch nicht die Bedeutung einer solchen Zeugenaussage für 36 Vgl. A. R. Ratinow, a. a. O., S. 217 ff. 141;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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