Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 140

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 140 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 140); sehen Familie in gesellschaftlich vertretbarem Rahmen und sichern andererseits die Wahrheit der Zeugenaussagen. Die Entscheidung des Zeugen, gegen einen der genannten Familienangehörigen auszusagen und damit möglicherweise zu dessen Verurteilung beizutragen, führt die betreffenden Zeugen in besondere Konfliktsituationen, weil insbesondere bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die gesamte Familie davon betroffen und unter Umständen sogar materiell benachteiligt sein kann. Wird der Zeuge in einer solchen Situation zu einer Aussage verpflichtet, so liegt die Möglichkeit nahe, daß er bewußt eine falsche Aussage macht, um den Angehörigen nicht zu belasten. Damit würde er selbst eine strafbare Handlung begehen. Das Aussageverweigerungsrecht eröffnet ihm die Möglichkeit, diesen Konflikt zu lösen. Anders ist die Situation dann, wenn nach dem Strafgesetz eine Anzeigepflicht besteht (§ 26 Abs. 1). Erhält ein Angehöriger von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausführung einer in § 225 StGB genannten Straftat vor deren Beendigung glaubwürdig Kenntnis, so ist er zur Anzeige verpflichtet. Daraus ergibt sich, daß er zu dieser Straftat auch kein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge hat, unabhängig davon, ob er die Straftat angezeigt hat oder nicht. Damit soll eine rechtzeitige staatliche Reaktion zur Verhinderung der in § 225 StGB angeführten Straftaten bzw. zur Abwendung des mit der Straftat beabsichtigten Erfolges ermöglicht werden. Anders verhält es sich, wenn der Zeuge erst nach Beendigung der Straftat von einer solchen strafbaren Handlung erfährt. In diesem Falle besteht keine Anzeigepflicht. Deshalb kann er hier ein Aussageverweigerungsrecht in Anspruch nehmen. In ähnlicher Weise schützt § 27 Abs. 1 Ziff. 2 das besondere Vertrauensverhältnis, das bei der Ausübung verschiedener Berufe entsteht. Hier gilt allerdings die Einschränkung, daß der genannte Personenkreis die Aussage nicht verweigern darf, wenn er von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit ist (§ 27 Abs. 2). Diese Verpflichtung kann nur derjenige aufheben, der vom jeweiligen Inhalt der Aussage betroffen ist (in der Regel der Beschuldigte oder Angeklagte selbst). Das Gesetz fixiert auch absolut das Recht des Geistlichen, die Aussage über das zu verweigern, was ihm bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut wurde oder bekannt geworden ist (§ 27 Abs. 1 Ziff. 1). Das Vertrauensverhältnis zwischen den Abgeordneten und den Bürgern ist die unentbehrliche Grundlage des Zusammenwirkens zwischen den Volksvertretern und ihren Wählern. Darum sind die Abgeordneten der Volkskammer sowie die Abgeordneten der örtlichen Volksvertretungen berechtigt, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Aussage zu verweigern (§ 27 Abs. 3 i. V. m. Art. 60 Abs. 2 Verfassung bzw. § 18 Abs. 4 GöV). Der Sicherung der Wahrheit und dem Schutz der Familienbeziehungen dient auch § 27 Abs. 4. Damit soll vor allem verhindert werden, daß der Zeuge bewußt falsche Aussagen macht, um selbst strafrechtlicher Verantwortlichkeit# zu entgehen oder Familienangehörige zu schützen. Die Aussageverweigerungspflicht eines Zeugen (§ 28) bezieht sich auf alle Aussagen, mit denen er eine ihm vom Staat ausdrücklich auferlegte oder anerkannte Schweigepflicht verletzen würde. Hier ist das Geheimhaltungsgebot von so großer Bedeutung, daß das prozessuale Interesse an der Wahrheitsfeststellung dahinter zurücktreten muß. Damit der Zeuge nicht in der falschen Annahme, er müsse alles aussagén, auch das zu Verschweigende bekundet, muß er vor seiner Vernehmung auf seine Aussageverweigerungspflicht hingewiesen werden. Nur wenn und nur insoweit wie das zuständige Organ den Zeugen von seiner Schweigepflicht befreit hat, darf er vernommen werden und muß er aussagen. Gemäß § 243 StGB ist es strafbar, Zwangsmittel zur Erlangung von Zeugenaussagen anzuwenden. Mit einer Ordnungsstrafe darf nur die Erscheinungspflicht, nicht aber die Aussagepflicht durchgesetzt werden. Das Verbot, Zeugenaussagen zu erzwingen, dient der Feststellung der Wahrheit, weil mit Zwangsmitteln zwar eine Aussage, keineswegs jedoch immer eine wahre Aussage herbeigeführt werden kann. Vor allem resultiert dieses Verbot aber aus dem strafprozessualen Grundsatz der Wahrung der Würde der Persönlichkeit im Strafverfahren. 140;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 140 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 140) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 140 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 140)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß sie die besondereGesellschaftsgefährlichkeit dieser Verbrechen erkennen. Weiterhin muß die militärische Ausbildung und die militärische Körperertüchtigung, insbesondere die Zweikanpf-ausbildung, dazu führen, daß die Mitarbeiter in der Lage sind, den Organen Staatssicherheit besonders wertvolle Angaben über deren Spionageund andere illegale, antidemokratische Tätigkeit zu beschaffen. Unter !Informatoren sind Personen zu verstehen, die zur nichtöffentliehen Zusammenarbeit mit den Organen Staatssicherheit Thesen zur Dissertation Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Heyer, Anforderungen an die Führungs- und Leitungstätigkeit für die optimale Nutzung der operativen Basis in den Bezirken der zur Erhöhung der Effektivität der operativen Absicherung und Kontrolle der im Gebiet wohnhaften Ausländer und Staatenlose Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die Organisierung der politisch-operativen Arbeit zur Aufdeckung ungesetzlicher Grenzübertritte unbekannter Wege und daraus zu ziehende Schlußfolgerungen für die Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung von Erscheinungen des ungesetzlichen Verlassens der insbesondere des Ausschleusens von Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache Studienmaterial, Erfordernisse und Wege der Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Leiter unter-suchungsführender Referate der Linie Seite Vertrauliche Verschlußsache Lehrbuch, Vorkommnisuntersuchung - Anforderungen, Aufgaben und Wege zur Erhöhung der Qualität und Effektivität der Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit Krause, Die Aufgaben des Untersuchungsführers der Linie Staatssicherheit in der ersten Phase der Untersuchung von Tötungsverbrechen, die von ins Ausland fahnenflüchtigen Militärpersonen unter dem Gebrauch von Schußwaffen gegen Angehörige der Grenztruppen der begangen werden, verwiesen.

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