Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 138

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 138 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 138); Beweismittel. Sie dürfen nicht zum Nachweis der Wahrheit der dem Urteil zugrunde liegenden Erkenntnisse, also als Beweisgründe, verwendet werden. Es ist jedoch zusätzlich zu beachten, daß auch die in § 24 genannten Beweismittel nur in dem Umfang verwendet werden dürfen, der in den speziellen begrenzenden Bestimmungen der StPO (z. B. §§ 26, 27, 28 über Zeugnisverweigerungsrechte) festgelegt wird/ und daß sie selbst auf gesetzlichem Wege erlangt sein müssen. Deshalb muß bei der Würdigung jedes Beweismittels geprüft werden, ob es sich unter die in § 24 allgemein be-zeichneten Beweismittel subsumieren läßt, seiner Verwertung andere einengende Bestimmungen des Strafverfahrensrechts entgegenstehen, es in der strafprozessual vorgeschriebenen Form erlangt wurde, seine Verwertung in Übereinstimmung mit dem Ziel und den Prinzipien des Strafverfahrens sowie den Grundsätzen des Beweisrechts steht. 5.8.1. Die Zeugenaussage Grundsätzlich ist jede Person, die fähig ist, Erscheinungen ihrer Umwelt in ihrem Bewußtsein abzubilden und in Aussagen zu formulieren, zeugnisfähig. Im konkreten Fall ergibt sich die Zeugnisfähigkeit erst im Zusammenhang der Erscheinungen, über welche in einer Aussage Informationen vermittelt werden sollen. So ist bei Aussagen von Kindern unbedingt zu beachten, inwieweit sie die erforderliche geistige Reife besitzen, um den konkreten Gegenstand ihrer Aussage konkret widerzuspiegeln. Ähnlich verhält es sich bei Personen, die auf Grund erheblicher Schädigungen oder des Ausfalls einzelner Sinnesorgane (Blinde, Taubstumme) nur auf der Grundlage einer geringeren Menge von Empfindungen zu ideellen Abbildern gelangen, die demzufolge unvollständig oder falsch sein können. Die Zeugnisfähigkeit dieser Personen ist zwar im Umfang beschränkt, jedoch nicht von vornherein ausgeschlossen. Im konkreten Strafverfahren sind diejenigen Personen als Zeugen ausgeschlossen, die im gleichen Prozeß als Richter, Schöffe, Staatsanwalt, Protokollführer, Verteidiger, gesell- schaftlicher Ankläger, gesellschaftlicher Verteidiger, Vertreter des Kollektivs, Sachverständiger, Beistand, Dolmetscher fungieren. Bei den im Verfahren amtierenden Gerichtsmitgliedern, beim Protokollführer und bei Sachverständigen bestünde die Gefahr der Befangenheit, wenn sie außerdem noch als Zeuge auftreten würden. Darüber hinaus könnten diese Prozeßbeteiligten ihre ursprüngliche Funktion zeitweilig nicht wahr-' nehmen, wodurch diese Funktion beeinträchtigt würde. Ein Funktionswechsel ist notwendig, wenn sich in der Hauptverhandlung herausstellt, daß der nominierte Kollektivvertreter oder der vom Gericht zugelassene gesellschaftliche Ankläger bzw. gesellschaftliche Verteidiger selbst Aussagen machen kann, die sich z. B. auf die Art und Weise der Begehung der Straftat erstrecken und zur Er-kenntnisgewinnung unbedingt benötigt werden. In diesen Fällen muß die Aussage als Zeugenaussage protokolliert und ein anderer Kollektivvertreter oder gesellschaftlicher Ankläger bzw. gesellschaftlicher Verteidiger nominiert werden, da auch in diesem Falle das Verbot der Doppelfunktion innerhalb des Verfahrens gilt. Auch ein Beschuldigter bzw. Angeklagter darf in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren nicht als Zeuge vernommen werden. Andernfalls würde die Beweisführungspflicht der Organe der Strafrechtspflege ganz oder teilweise auf den Beschuldigten bzw. Angeklagten übergehen. Er wäre in diesem Falle gegen seinen Willen zu Aussagen gezwungen, die ihn selbst belasten, weil er als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet ist. Das Verbot der Vernehmung als Zeuge entfällt, wenn das Verfahren gegen ihn als ehemaligen Mitbeschuldigten endgültig eingestellt wurde. Bei der Zeugenaussage handelt es sich um eine in der Regel mündlich gegenüber dem Angehörigen eines Untersuchungsorgans, dem Staatsanwalt und dem Gericht getätigte Aussage in einem nicht gegen die aussagende Person durchgeführten Strafverfahren, in welcher sich diese Person über (eine oder mehrere) zum Gegenstand der Beweisführung gehörende Tatsachen äußert. Die Zeugenaussage ist ihrem Wesen nach ein subjektives Abbild eines objektiven Ereignisses 138;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 138 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 138) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 138 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 138)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit geheimgehalten werden. Durch die Nutzung seines Mitspracherechts bei Vergünstigungen und Disziplinarmaßnahmen verwirklicht der Untersuchungsführer einen wesentlichen Teil seiner Verantwortung für die Feststellung der Wahrheit als ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens. Sie ist notwendige Voraussetzung gerechter und gesetzlicher Entscheidungen. Die grundlegenden Aufgaben des Strafverfahrens sind in der Verfassung der im-.St raf gesetzbuch und in der Strafprozeßordnung, in meinen Befehlen und Weisungen enthaltenen Bestimmungen und Richtlinien strikt durchzusetzen und einzuhalten.

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