Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 113

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 113 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 113); gebnis der praktischen Tätigkeit. Sie sind einmal durch das praktische Handeln des Täters entstanden und zum anderen durch die praktische Tätigkeit des Untersuchungsführers aufgefunden und gesichert worden. Das ist leicht verständlich, wenn man sich vor Augen führt, daß ein Fingerabdruck dadurch entsteht, daß eine Person einen Gegenstand mit unbedeckten Händen berührt. In dem Papillarlinienabdruck objektiviert sich damit diese Handlung. Der objektiv vorhandene Abdruck wird aber erst dann zu einem möglichen Beweismittel, wenn er durch die kriminalistische Spurensuche und -Sicherung aufgefunden und gesichert wird und damit eine Erkenntnis im Strafverfahren bewiesen werden kann. Im Unterschied zu den Beweismitteln, die als die vom Gericht selbst überprüfbaren Beweisgründe den Kern des Beweises bilden, stellen die logischen Schlüsse die Methode dar, mit der der Beweis geführt wird. Beide Seiten Inhalt und Methode sind jedoch für die Beweisführung gleichermaßen bedeutsam. Erst in ihrer Einheit führen sie zu einem beweiskräftigen Beweis. Ein Mangel an Beweisgründen läßt ebensowenig einen beweiskräftigen Beweis zu, wie logische Fehlschlüsse zu einem solchen führen können. Deshalb definiert Klotz den allgemeinen philosophischen Beweisbegriff wie folgt: „Ein wissenschaftlicher Beweis ist ein bewußter, methodisch geleiteter Prozeß, in dessen Verlauf wir auf der Grundlage objektiver logischer Beziehungen den objektiven Wahrheitswert wissenschaftlicher Aussagen unter Ausnutzung von letztlich durch praktische Tätigkeit gewonnenen Beweisgründen mit objektiver Gewißheit bestimmen."16 Die Spezifik des strafprozessualen Beweises ergibt sich daraus, daß der Beweis im Strafverfahren inhaltlich und methodisch vor allem mittels des Strafverfahrensrechts geleitet wird. So dürfen im Strafverfahren nur solche Tatsachen als Beweisgründe angeführt werden, die entweder unmittelbar aus den gesetzlich zugelassenen Beweismitteln resultieren oder sogenannte offenkundige Tatsachen darstellen. Offenkundige Tatsachen sind solche Tatsachen, die allgemein- oder gerichtsbekannt sind; d. h., deren Kenntnis entweder zum Allgemeinwissen der Bevölkerung der DDR gehören oder deren Wahrheit durch das betreffende Gericht als Kollektivorgan in dem gegebenen oder einem mit diesem Verfahren in Beziehung stehenden Verfahren bereits nachgewiesen worden ist.17 Gesetzlich zugelassene Beweismittel sind nur die in § 24 ausdrücklich genannten Beweismittel, und diese nur dann, wenn sie auf dem durch die Bestimmungen der StPO vorgeschriebenen gesetzlichen Wege erlangt wurden (vgl. 5.5.3.). Damit kann, ausgehend von der allgemeinen Definition des Beweises, der Beweis, im Strafverfahren wie folgt definiert werden: Der straf prozessuale Beweis ist der mittels des Straf- und Strafverfahrensrechts geleitete, auf der Beweisführung beruhende Prozeß, in dessen Verlauf man mit Hilfe logischer Operationen den objektiven Wahrheitswert der über die Straftat und ihre Umstände gewonnenen Erkenntnisse auf der Grundlage der letztlich in der Praxis entstandenen und gesetzlich zulässigen Beweismittel sowie der gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse mit Gewißheit bestimmt. 5.3.2. Die Beweiskraft Hinsichtlich der Beweiskraft wird wieder von der allgemeinen Definition der Beweiskraft ausgegangen. Klotz stellt fest: „Ein vorliegender Beweis ist dann beweiskräftig, wenn er uns Gewißheit über den Wahrheitswert des Beweissatzes vermittelt. Das ist dann der Fall, wenn man eben auf Grund des Beweises am Wahrheitswert des Beweissatzes nicht sinnvoll zweifeln kann."18 Diese Definition stimmt mit der in Art. 99 Abs. 2 Verfassung erhobenen Forderung überein, daß eine Tat nur dann strafrechtliche Verantwortlichkeit nach sich ziehen darf, wenn die Schuld des Täters zweifelsfrei festgestellt worden ist. So ergibt sich für die Beweistheorie des Strafverfahrens die Notwendigkeit, den berechtigten Zweifel vom unberechtigten abzugrenzen. Dabei muß von der marxistisch- 16 H. Klotz, a. a. O., S. 109. 17 Vgl. „BG Erfurt, urteil vom 29. 4. 1969", Neue Justiz, 1969/15, S. 478. 18 H. Klotz, a. a. O., S. 40. 8 Strafverfährensrecht 113;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 113 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 113) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 113 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 113)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie Untersuchung Staatssicherheit - wie die anderen staatlichen Untersuchungsorganc des und der Zollverwaltung - für die Durchführung von Ermittlungsverfahren verantwortliche Organe der Strafrechtspflege. Sie haben in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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