Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1982, Seite 109

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 109 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 109); An die Überzeugungsbildung müssen deshalb im Strafverfahren besondere Anforderungen gestellt werden. Der Prozeß der Beweisführung muß zu einer wissenschaftlich begründeten Überzeugung des Gerichts führen. In diesem Prozeß muß auf der Grundlage von Tatsachen, die von jedem, der über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt, nachgeprüft werden können, und auf der Grundlage von gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Wahrheitswert jeder Erkenntnis mit eindeutiger, objektiver Bestimmtheit nachgewiesen werden. Unter einer Tatsache soll hier die wahre Erkenntnis eines Sachverhalts verstanden werden, der etwas in Inhalt und Umfang abgegrenztes Einzelnes darstellt, positiv sowie effektiv und objektiv ist.6 Es muß im Ergebnis der Beweisführung sicheres, zweifelsfreies und nachprüfbares Wissen über die Wahrheit der Erkenntnis entstehen die Gewißheit.7 Die Gewißheit kann jedoch letztlich nicht ausreichend durch die Erkenntnis des Einzelnen gesellschaftlich gesichert werden. Deshalb muß der Prozeß der Beweisführung im Strafverfahren als gesellschaftlicher Prozeß gestaltet und organisiert werden. Das geschieht einmal dadurch, daß in den Erkenntnisprozeß im Strafverfahren differenziert und zielgerichtet gesellschaftliche Kräfte einbezogen werden (z. B. die Arbeitskollektive) und zum anderen dadurch, daß der Erkenntnisstand der gesamten Gesellschaft soweit wie möglich nutzbar gemacht wird (z. B. durch Sachverständigengutachten und Konsultationen mit sachverständigen Personen und Kollektiven). Im Strafverfahren wird die Gewißheit aber vor allem dadurch erreicht, daß die Beweisführung in mehreren relativ unabhängig voneinander ablaufenden Abschnitten erfolgt. So überprüft der Untersuchungsführer im Schlußbericht (§ 146) nochmals die Tragfähigkeit der von ihm zu den in § 101 genannten Objekten geführten Beweise und deren Dokumentation. Der Staatsanwalt überprüft vor Erhebung der Anklage die Schlüssigkeit des geführten Beweises und die Vollständigkeit der gewonnenen Erkenntnisse und dokumentiert in der Anklageschrift die bisherige Beweisführung (§§ 154, 155). Dieser Prozeß wird auch vom Gericht im Eröffnungsverfahren nochmals vollzogen. In der abschließenden Hauptverhandlung muß das Gericht dann, auf der Grundlage der eigenen Anschauung der in der Regel vom Untersuchungsorgan festgestellten und gesicherten Beweismittel, eigenverantwortlich den Beweis zu den Erkenntnissen über die in §222 genannten Objekte der gerichtlichen Beweisführung erbringen. Die gerichtliche Beweisführung erfolgt auf Grund ihrer Bedeutung als abschließende Phase des Gesamtprozesses der Beweisführung grundsätzlich durch ein Kollektivorgan. Erst nachdem das Gericht den straftatverdächtigen Sachverhalt in seinen gesellschaftlichen und individuellen Bedingungen exakt und zweifelsfrei festgestellt hat, kann auf der Grundlage der vom Gericht gewonnenen wahren Erkenntnisse eine Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit getroffen werden. Bestehen dann noch begründete Zweifel an der Wahrheit einzelner, das Urteil stützender Erkenntnisse fehlt also die Gewißheit , so sichern die Rechtsmittel (§§283, 287) und die Möglichkeit der Kassation (§ 311), daß die Gewißheit hergestellt wird. Sollten trotzdem zu einem spätereit Zeitpunkt Tatsachen bekannt werden, die Anlaß zu berechtigtem Zweifel an der Wahrheit der dem Urteil zugrunde liegenden Erkenntnisse geben, so besteht die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 328 (vgl. Kap. 13). Diese im Strafverfahrensrecht gegebenen gesetzlichen Garantien für die Sicherung der Wahrheit der das Urteil begründenden Erkenntnisse sind eine wichtige Voraussetzung für die Gerechtigkeit jedes Urteils. Sie entbinden die Organe der Strafrechtspflege jedoch nicht davon, sich ihre persönliche Überzeugung nur auf der Grundlage der Gewißheit zu bilden. Es widerspräche der Verantwortung eines sozialistischen Richters, wenn er eine Entscheidung ohne oder gar gegen seine innere Überzeugung treffen würde. Zum anderen hängt von der inneren Überzeugung des Gerichts sehr wesentlich die Überzeugungskraft des Urteils und damit dessen Wirksamkeit für die Erziehung des Straftäters und für die Entwicklung des gesellschaftlichen Rechtsbewußtseins ab. Die marxistisch-leninistische Rechtswissenschaft wendet sich jedoch entschieden ge- 6 Vgl. J. Schreiter, Wahrheit - Wissenschaftlichkeit - Gesellschaftswissenschaften, Berlin 1979, S. 41 ff. 7 Vgl. H. Klotz, a. a. O., S. 17 ff. 109;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 109 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 109) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Seite 109 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 109)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1982, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 2., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1982, S. 1-400). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren der 2. Auflage: Horst Bein: 6, 7, 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3/ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der operativen Mitarbeiter stellt. Darin liegt ein Schlüsselproblem. Mit allem Nachdruck ist daher die Forderung des Genossen Ministen auf dem Führungsseminar zu unterstreichen, daß die Leiter und mittleren leipenden Kader neben ihrer eigenen Arbeit mit den qualifiziertesten die Anleitung und Kontrolle der Zusammenarbeit der operativen Mitarbeiter mit ihren entscheidend verbessern müssen. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens. Die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen in den bisherigen Abschnitten der Arbeit haben deshalb - wie auch bereits an den entsprechenden Stellen hervorgehoben wurde - volle Gültigkeit für die Beweisführung im Strafverfahren von Bedeutung, deshalb zu sichern und dem Untersuchungsorgan zu übergeben. Zur ersten operativen Einschätzung von Urkunden und arideren Schriftstücken ist das setaantäche Inforaacionsolernent zu beurteilen.

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