Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 98

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 98 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 98); a) Die Rechtsprechung in der DDR wird allein durch die staatlichen und gesellschaftlichen Gerichte ausgeübt. Kein anderes Organ darf diese Funktion wahrnehmen oder in die Rechtsprechung eingreifen (Art. 92 Verfassung, § 1 GVG). b) Das geltende Recht ist die alleinige Grundlage der Rechtsprechung (Art. 93 Abs. 2, 96 Abs. 1 Verfassung). c) Das Gerichtssystem der DDR besteht ausschließlich aus dem Obersten Gericht, den Bezirksgerichten, den Kreisgerichten, den Militärobergerichten und Militärgerichten sowie den gesellschaftlichen Gerichten. Ausnahmegerichte sind unstatthaft (Art. 92 Verfassung, § 1 GVG). d) Die Leitung der Rechtsprechung wird durch das jeweils übergeordnete Gericht ausgeübt. Das Oberste Gericht, als das höchste Organ der Rechtsprechung in der DDR, das nur der Volkskammer und zwischen ihren Tagungen dem Staatsrat verantwortlich ist, hat die einheitliche Rechtsanwendung durch alle Gerichte zu sichern und damit ihre Gesetzlichkeit, Gerechtigkeit und gesellschaftliche Wirksamkeit zu gewährleisten (Art. 93 Verfassung; §§20, 29, 36 GVG; §§ 1,15 MGO). e) „Richter kann nur sein, wer dem Volk und seinem sozialistischen Staat treu ergeben ist und über ein hohes Maß an Wissen und Lebenserfahrung, an menschlicher Reife und Charakterfestigkeit verfügt." (Art. 94 Abs. 1 Verfassung sowie §§44, 45, 49 GVG). f) Die Richter (Berufsrichter und Schöffen) und die Mitglieder der gesellschaftlichen Gerichte werden gewählt und sind in ihrer Rechtsprechung unabhängig, d. h. nur an die Verfassung, die Gesetze und anderen Rechtsvorschriften der DDR gebunden (Art. 94 Abs. 2, 95 und 96 Verfassung, § 5 GVG, §§ 16 ff. MGO, § 9 StPO). Sie haben ihren Wählern über die Erfüllung der mit der Wahl übernommenen Pflichten zu berichetn und können bei groben Pflichtverletzungen in der gesetzlich geregelten Form von ihrer Funktion abberufen werden (Art. 95 Verfassung, § 17 Abs. 2 u. 3, § 53 GVG, §§ 23, 27 MGO). Die rechtsprechende Tätigkeit ist die wichtigste Form der Ausübung staatlicher Leitungstätigkeit durch die Gerichte. Rechtsprechung heißt Entscheidung bestimmter gesellschaftlicher Konflikte mittels des Rechts, in einer gesetzlich bestimmten Prozeßform. Dies ist soweit erforderlich mit der Anwendung staatlichen Zwangs verbunden. Ziel der Rechtsprechung ist, zur Sicherung und Förderung der sozialistischen Gesellschaftsentwicklung, zur Erziehung der Menschen und zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit beizutragen (§ 3 GVG, § 2 MGO). Ein Spezifikum der Rechtsprechung besteht darin, daß die Gerichte generell nicht von sich aus Verfahren einleiten oder übernehmen, sondern als Voraussetzung ihres Tätigwerdens an Anträge der hierfür zuständigen Organe und Organisationen sowie der Bürger gebunden sind. So kann ein Strafverfahren vor einem staatlichen Gericht nur auf Antrag des Staatsanwalts eröffnet werden, und ein Rechtsmittelverfahren findet nur dann statt, wenn Protest, Berufung oder Beschwerde eingelegt worden ist. Diese Feststellungen zeigen die Problematik, aber auch die Notwendigkeit der Einordnung der Rechtsprechung und der gesamten gerichtlichen Tätigkeit in die gesamtstaatliche Leitungstätigkeit. In der Praxis verlangt dies von jedem 98;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 98 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 98) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 98 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 98)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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