Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 566

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 566 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 566); die für die Ruhepause bestimmt ist). Die Verhandlung anderer Sachen durch die gleichen Richter ist vor Beendigung einer begonnenen Verhandlung, einschließlich ihrer Entscheidung, nicht zulässig (Art. 240). Ankläger, Angeklagter, Verteidiger, Geschädigter sowie auch der Zivilkläger, der Zivilbeklagte und ihre Vertreter genießen in der Gerichtsverhandlung gleiche Rechte hinsichtlich der Vorlage von Beweisen, der Teilnahme an der Untersuchung von Beweisen und der Stellung von Anträgen (Art. 245). Eine Änderung der Anklage ist zulässig, wenn dadurch die Stellung des Angeklagten nicht verschlechtert und sein Recht auf Verteidigung nicht verletzt werden (Art. 254). Eine Veränderung der Anklage ist also nicht möglich, wenn sie schwerwiegender ist oder sie sich wesentlich von der unterscheidet, wegen der der Beschuldigte dem Gericht übergeben wurde. In diesen Fällen gibt das Gericht die Sache zur Nachermittlung zurück. Die Gerichtsverhandlung beginnt mit einer Reihe vorbereitender Handlungen (Klärung der Anwesenheit der Parteien und Zeugen, Erörterung von Ablehnungen des Gerichts oder einzelner Richter usw.), deren Ziel es ist, zu prüfen, ob die Bedingungen für ihre Durchführung vorhanden sind. Alle Verfahrensbeteiligten und im Gerichtssaal Anwesenden haben den Anordnungen des Vorsitzenden Folge zu leisten. Personen unter 16 Jahre, die nicht Beschuldigte, Geschädigte oder Zeugen in der Sache sind, werden zur Gerichtsverhandlung nicht zugelassen (Art. 262). Die gerichtliche Beweisaufnahme beginnt mit der Verlesung der Anklageschrift. Im Anschluß daran erklärt der Gerichtsvorsitzende dem Angeklagten das Wesen der ihm gegenüber erhobenen Beschuldigung und fragt ihn, ob er sich für schuldig erklärt und ob er Erklärungen zur Sache abgeben möchte (Art. 278). Nachdem der Angeklagte Erklärungen abgegeben hat, wird er zunächst vom Gericht, darauf vom Staatsanwalt, von den Verteidigern und von anderen Personen vernommen (Art. 280). In der Ukrainischen und in einigen anderen Unionsrepubliken erfolgt nach den Aussagen des Angeklagten auf Aufforderung des Vorsitzenden die Vernehmung durch den Staatsanwalt, den gesellschaftlichen Ankläger, den Geschädigten, den Verteidiger usw. Das Gericht hat während der gesamten Vernehmung das Recht, klärende Fragen zu stellen. Die richterliche Vernehmung erfolgt am Schluß (Art. 300 UPK Ukrainische SSR). Die Angeklagten sind in jedem Stadium der Verhandlung berechtigt, Erklärungen abzugeben und sich zu den Aussagen anderer Personen zu äußern. Nach Abschluß der Vernehmungen von Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen ist der Gerichtsvorsitzende verpflichtet zu fragen, ob die Parteien die Ergänzung der gerichtlichen Beweisaufnahme beantragen wollen. Wenn dies nicht der Fall ist, erklärt er die Beweisaufnahme für abgeschlossen. Nach Abschluß der Beweisaufnahme folgen die Plädoyers des Staatsanwalts und des gesellschaftlichen Anklägers sowie des Verteidigers und des gesellschaftlichen Verteidigers bzw. des Angeklagten, wenn der Verteidiger an der Hauptverhandlung nicht teilnimmt (Art. 295). Auch andere Personen können ein Plädoyer halten, so der Zivilkläger und der Zivilbeklagte. Gemäß Art. 295 hat auch der Geschädigte dieses Recht in Privatklagesachen, in der Ukrainischen SSR außerdem dann, wenn der staatliche oder gesellschaftliche Ankläger an der Verhandlung nidht teilnimmt (Art. 318 UPK Ukrainische SSR). Nach Abschluß der Plädoyers 566;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Zusammenhang mit der operativen Aktion oder dem operativen Sicherungs eins atz, die qualifizierte Erarbeitung der erforderlichen Leitungsdokumente wie Einsatzpläne, Inforraations-ordnung sowie weiterer dienstlicher Bestimmungen und Weisungen notwendige Beratungen mit sachkundigen Angehörigen Staatssicherheit durchzuführen und die Initiative, Bereitschaft und Fähigkeit des Kollektivs bei ihrer Realisierung zu entwickeln.

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