Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 554

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 554 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 554); gehen wird bestraft (Art. 20). Das Gesetz verpflichtet das Gericht, den Staatsanwalt, den Untersuchungsführer und das Ermittlungsorgan, Ursachen und Bedingungen der Straftat aufzudecken und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung zu treffen (Art. 21). Zu den einzelnen Verfahrensbeteiligten ist im besonderen folgendes zu sagen : Der Beschuldigte hat das Recht zu wissen, wessen er beschuldigt wird und Erklärungen zu der gegen ihn erhobenen Beschuldigung abzugeben. Weiterhin hat er das Recht, Beweise vorzulegen, Anträge zu stellen, sich bei Beendigung der Voruntersuchung mit allen Materialien der Sache vertraut zu machen, einen Verteidiger zu haben sowie an der Gerichtsverhandlung erster Instanz teilzunehmen. Er kann den Untersuchungsführer, Staatsanwalt, Sachverständigen, Dolmetscher, Richter und Gerichtssekretär ablehnen sowie Rechtsmittel gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Untersuchungsführers, Staatsanwalts und des Gerichts ein-legen. In der Gerichtsverhandlung hat der Angeklagte das Recht auf das letzte Wort. Die Gesetze der UdSSR gewähren dem Beschuldigten das Recht auf Verteidigung. Untersuchungsführer, Staatsanwalt und Gericht sind verpflichtet, die Verwirklichung dieses Rechts zu gewährleisten und den Schutz seiner Persönlichkeitsrechte und der Eigentumsrechte zu sichern. Als Verteidiger werden Rechtsanwälte, Vertreter der Gewerkschaften und anderer gesellschaftlicher Organisationen sowie auf Beschluß des Gerichts oder Verfügung des Richters auch nahe Verwandte des Beschuldigten und andere Personen zugelassen. Der Verteidiger wird zur Teilnahme am Verfahren vom Zeitpunkt der an den Beschuldigten ergangenen Mitteilung über den Abschluß der Voruntersuchung zugelassen. Die obligatorische Verteidigung ist differenziert geregelt. In Verfahren gegen Minderjährige sowie gegen Personen, die aufgrund ihrer physischen oder psychischen Mängel ihr Recht auf Verteidigung nicht selbst wahrzunehmen vermögen, ist die Teilnahme des Verteidigers vom Zeitpunkt der Erhebung der Beschuldigung an zwingend vorgeschrieben. In Verfahren gegen Bürger, die die Verhandlungssprache nicht beherrschen, sowie gegen solche, die der Begehung von Verbrechen beschuldigt werden, für die die Todesstrafe verhängt werden kann, nimmt der Verteidiger obligatorisch teil und zwar vom Zeitpunkt der an den Beschuldigten ergangenen Mitteilung über den Abschluß der Voruntersuchung an. In Verfahren, in denen ein staatlicher oder gesellschaftlicher Ankläger teilnimmt sowie in Verfahren gegen Personen, deren Interessen einander widersprechen und von denen wenigstens eine Person einen Verteidiger hat, ist die Teilnahme des Verteidigers an der Gerichtsverhandlung obligatorisch. Wurde in den genannten Fällen der Verteidiger nicht vom Beschuldigten, seinem gesetzlichen Vertreter oder anderen Personen gewählt, sind der Untersuchungsführer, der Staatsanwalt und das Gericht verpflichtet, seine Teilnahme im Verfahren zu garantieren. Der Beschuldigte ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens berechtigt, auf den Verteidiger zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist nur auf Initiative des Beschul- 554;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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