Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 534

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 534 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 534); 14.6. Die Verjährung der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Nach dem Ablauf bestimmter gesetzlicher Fristen ist die Strafenverwirklichung nicht mehr zulässig. Die Rechtsordnung der DDR kennt außer der Verjährung der Verfolgung von Straftaten (§82 StGB) auch eine Verjährung der Verwirklichung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die Regelungen der §§360, 361 StPO tragen der Tatsache Rechnung, daß die Verwirklichung einer Strafe in der sozialistischen Gesellschaft nicht Selbstzweck ist. Die Schutz- und Erziehungsfunktion der Strafe ist nicht mehr realisierbar, wenn ein bestimmter Zeitraum verstrichen ist, ohne das die Strafe verwirklicht wurde. Der sozialistische Staat nimmt deshalb nach Ablauf der Verjährungsfristen von der Verwirklichung der Strafen Abstand. Die Dauer der Verjährungsfristen ist je nach Art und Schwere der Strafen unterschiedlich (§360 Abs. 1 4 StPO). Sie beträgt mindestens 1 Jahr (bei Haftstrafe, Jugendhaft und Strafarrest) und höchstens 30 Jahre (bei Todesstrafe). Unter Berücksichtigung des Charakters der Verurteilung auf Bewährung ist für die Verwirklichung dieser Strafe eine Verjährungsfrist nicht geregelt. Insoweit gilt, daß die angedrohte Freiheitsstrafe nach dem Ablauf der Bewährungszeit nicht mehr vollzogen werden darf, falls die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht eingetreten sind (§ 35 Abs. 1 StGB). Wurde der Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe angeordnet (§ 344 StPO), verjährt die Verwirklichung nach der für die entsprechende Freiheitsstrafe gültigen Frist (§ 360 Abs. 1 StPO). Die Verjährungsfristen beginnen mit dem Tage der Rechtskraft des Urteils oder des Beschlusses, in dem die zu verwirklichende Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ausgesprochen wurde (§ 360 Abs. 5 StPO). Die Verwirklichung einer Zusatzstrafe verjährt mit der Verjährung der Verwirklichung der Hauptstrafe (§ 360 Abs. ß StPO), es sei denn, die gerichtliche Entscheidung enthält ausdrücklich besondere Festlegungen über die Dauer der Wirkung der Zusatzstrafe (z. B. bei einer unbefristeten oder auf längere Zeit befristeten Zusatzstrafe). Kann eine Strafe nicht verwirklicht werden, weil der Verurteilte sich außerhalb des Gebietes der DDR aufhält, ruht die Verjährung der Strafenverwirklichung. Die Verjährung der Verwirklichung einer Strafe mit Freiheitsentzug ruht auch während des Strafvollzuges und der Strafaussetzung auf Bewährung (§ 361 StPO). Die Zeit, in der die Verjährung der Strafenverwirklichung ruht, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. 534;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 534 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 534) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 534 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 534)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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