Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 507

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 507 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 507); die Schöffen zu diesen Beratungen und zur Auswertung von Strafverfahren in den Kollektiven hinzuzuziehen sind. An den Auswertungen wirken mitunter auch Schöffen mit, die nicht zur Besetzung des Gerichts gehörten, aber zum zwecke der Vorbereitung der gesellschaftlichen Erziehung an der Hauptverhandlung te;igenommen haben. Die Schöffen unterstützen die Kollektive bei den Auseinandersetzungen mit Verurteilten, die ihre Pflichten in der Bewährungszeit nicht erfüllt haben. Auch indem sie das sozialistische Recht in den Betrieben erläutern, tragen sie zu einer effektiven Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung durch die zuständigen Leiter und die Arbeitskollektive bei. Die Schöffen nehmen die Kontrolle als Beauftragte des Gerichts wahr. Sie stellen die Ergebnisse der Bewährung und Wiedergutmachung der Verurteilten fest, beraten die Leiter und die Kollektive über die sich daraus ergebenden Maßnahmen zur gesellschaftlichen Erziehung und unterrichten darüber die Gerichte. Viele Schöffenkollektive schätzen regelmäßig die Ergebnisse der Kontrollen ein und informieren darüber ebenfalls die Gerichte. In diesem Zusammenhang unterbreiten sie den Gerichten Vorschläge zur weiteren Ausgestaltung des Erziehungs- und Bewährungsprozesses oder regen ggf. die vorzeitige Beendigung der Bewährungszeit (§ 342 Abs. 6 StPO) bzw. den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe (§ 344 Abs. 2 StPO) an. Anträge auf Anwendung gerichtlicher Maßnahmen bei Verletzung der Pflichten aus einer Verurteilung auf Bewährung sollen die Leiter u. a. mit dem Schöffenkollektiv beraten (§ 32 Abs. 2 Ziff. 2 StGB). Die Gerichte können Schöffen auch während ihres Einsatzes zur Rechtsprechung mit der Kontrolle der Verwirklichung von Verurteilungen auf Bewährung beauftragen. Sie sollten dann vor allem in solchen Betrieben tätig sein, in denen keine Schöffen arbeiten. Die Mitwirkung der Schöffen bei der Kontrolle der Verwirklichung der Verurteilung auf Bewährung darf jedoch nicht dazu führen, ihnen die Verantwortung für diese Aufgabe allein zu überlassen. Eine solche Praxis entspräche weder der gesetzlichen Verantwortung der Gerichte noch derjenigen der zuständigen Leiter und Arbeitskollektive (§ 32 StGB, § 342 Abs. 1 StPO). Die Schöffen können und sollen an den erzieherischen Aussprachen mit Verurteilten (§ 342 Abs. 5 StPO) und bei der Entgegennahme ihrer Berichte gemäß § 33 Abs. 4 Ziff. 6 StGB mitwirken. Der Vorsitzende des Gerichts kann einen Schöffen beauftragen, den Bericht des Verurteilten an das Gericht entgegenzunehmen (§15 Abs. 1 der 1. DB zur StPO). Das Gesetz berücksichtigt, daß einmal getroffene Entscheidungen über Notwendigkeit und Ziel der gerichtlichen Kontrolle des Bewährungs- und Erziehungsprozesses sowie die Art und Weise ihrer Ausübung nicht für die ganze Dauer der Bewährungszeit unverändert bleiben müssen. Erforderlichenfalls sind sie unter Berücksichtigung der Entwicklung der Verurteilten zu modifizieren und den neuen Erfordernissen anzupassen. Bei anhaltend positivem Verhalten des Verurteilten, insbesondere nach Erfüllung seiner Verpflichtungen, wird eine weitere Kontrolle im allgemeinen entbehrlich sein. Andererseits können gegenüber einem Verurteilten, bei dem zunächst eine Kontrolle nicht erforderlich war, im Verlaufe der Bewährungszeit Kontrollmaßnahmen festgelegt werden, wenn sich herausstellt, daß 507;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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