Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 505

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 505 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 505); wegen Verletzung der Erziehungspflichten gern. § 142 Abs. 1 Ziff. 1 StGB), ist eine Kontrolle auch dann erforderlich, wenn mit der Verurteilung auf Bewährung keine weiteren Verpflichtungen ausgesprochen wurden. Das gleiche gilt, wenn der Verurteilte in der Vergangenheit erhebliche Disziplinschwierigkeiten bereitet hat und vorauszusehen ist, daß dieses Verhalten auch in der Bewährungszeit auftreten kann (z. B. bei schwer erziehbaren Jugendlichen). Zugleich mit der Entscheidung über die Notwendigkeit der gerichtlichen Kontrolle ist zu prüfen und festzulegen, mit welchem Ziel, in welchem Umfang und mit welchen Mitteln und Methoden sie auszuüben ist. Sie richten sich nach der Art und dem Inhalt der Verpflichtungen, die der Verurteilte während der Bewährungszeit zu erfüllen hat. Wurde der Verurteilte zur Bewährung am Arbeitsplatz verpflichtet, muß sich das Gericht z. B. durch den zuständigen Leiter darüber informieren lassen, wie sich die Einstellung des Verurteilten zur Arbeit und zu seinen anderen Pflichten (§ 34 Abs. 1 StGB) entwickelt. Bei einer Verurteilung zur Wiedergutmachung des Schadens oder zur Verwendung der Einkünfte für materielle Verpflichtungen (§ 33 Abs. 3 und 4 Ziff. 2 StGB) kann das Gericht z. B. von dem Verurteilten die Vorlage von Zahlungsnachweisen fordern oder von dem Geschädigten, dem Betrieb oder dem Arbeitskollektiv Informationen über die Erfüllung der Verpflichtungen einholen (§ 13 der 1. DB zur StPO). Das Gericht muß auch festlegen, in welchen zeitlichen Abständen die Kontrolle erfolgen und wer sie ausüben soll. Die Zeitpunkte der Kontrolle werden maßgeblich von den Anforderungen an den Verurteilten zur Erfüllung seiner Verpflichtungen und den dabei erzielten Ergebnissen bestimmt. Unter diesen Gesichtspunkten sind auch die Termine für Zwischeneinschätzungen über das Verhalten des Verurteilten festzulegen. Dabei ist es grundsätzlich nicht zweckmäßig, die Zeitpunkte der Kontrolle bereits am Beginn der Bewährungszeit für deren gesamte Dauer zu bestimmen, weil die Erfüllung der Verpflichtungen des Verurteilten schrittweise und nicht immer kontinuierlich vor sich geht, so daß sich der Verlauf des Bewährungs- und Erziehungsprozesses und folglich auch die von ihm abhängigen Kontrolltermine in der Regel nicht vorhersehen lassen. Die gerichtliche Kontrolle ist entsprechend den unterschiedlichen Erfordernissen und den Besonderheiten der Erziehung und Bewährung des Verurteilten, die sich aus seiner Straftat und seinem gesamten bisherigen Leben, seiner Persönlichkeit und den im Urteil getroffenen Festlegungen, insbesondere den dem Verurteilten auferlegten Verpflichtungen, ergeben, differenziert zu gestalten. Von Bedeutung für den Erfolg des Bewährungs- und Erziehungsprozesses des Verurteilten ist ferner, daß das Gericht unmittelbar nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zielstrebig und planmäßig mit der Kontrolle beginnt. Eine intensive Kontrolle, insbesondere am Beginn der Bewährungszeit, ist vor allem bei denjenigen Verurteilten notwendig, die einer stärkeren erzieherischen Einwirkung bedürfen. Zu diesem Personenkreis gehören z. B. - Vorbestrafte, die erneut auf Bewährung verurteilt wurden, - Verurteilte, denen mehrere Verpflichtungen auf erlegt wurden, - Verurteilte, bei denen wegen ihres bisherigen Verhaltens die Gefahr besteht, daß sie bei der Realisierung ihrer Verpflichtungen Schwierigkeiten bereiten werden, - labile Täter, insbesondere solche, die zum Zeitpunkt der Verurteilung keiner festen Arbeit nachgegangen sind, - Jugendliche, die erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitet haben. 505;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 505 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 505) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 505 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 505)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen. Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtungen nichtSozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspiration und ihrer Person erfolgen? Bei den Maßnahmen zur Überprüfung und Kontrolle der operativen Tätigkeit der ihrer Konspirierung und ihrer Person ist stets zu beachten, daß diese Verbindungen in der Regel einer konzentrierten Bearbeitung und Kontrolle durch die feindlichen Geheimdienste und Abwehrorgane unterliegen. Es ist deshalb zu sichern, daß die Sachverhaltsklärung nach Gesetz nicht wie eine Befragung im Rahmen der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung erscheint. So kann mit einer im Sicherungsbereich einer aus-. ländischen Botschaft festgestellten Person auf der Grundlage des für das Ermittlungsverfahren geregelt. Dieser Entschädigungsanspruch bezieht sich auf Entscheidungen des Untersuchungsorgans gemäß bis und auf oder Strafprozeßordnung . Entschädigung ist gemäß Anweisung des Generalstaatsanwaltes der zu den Aufgaben des Staatsanwalts im Ermittlungsverfahren. Vertrauliche Verschlußsache Beschluß des Präsidiums igies Obersten Gerichts der zu raahder Untersuchungshaft vom Vertrauliche Verschlußsache -yl Richtlvirt iie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die unter Ausnutzung einer Dienstreise oder einer Reise in dringenden Familienangeleaenheiten nach nichtsozialistischen Staaten oder nach Westberlin die ungesetzlich verlassen haben.

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