Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 496

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 496 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 496); besondere der Sicherung der notwendigen erzieherischen Einwirkung auf die Verurteilten und der wirksamen Bekämpfung erneuter Straffälligkeit. Die Benachrichtigung obliegt stets dem Gericht erster Instanz. Sie ist unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung vorzunehmen (§ 7 der 1. DB zur StPO); Im einzelnen sind zu benachrichtigen der Generalstaatsanwalt der DDR Strafregister und das für die Hauptwohnung des Verurteilten zuständige Volkspolizeikreisamt von allen eintragungspflichtigen gerichtlichen Entscheidungen gemäß §§4ff. StRG; Bei Verurteilung auf Bewährung sind auch die gemäß § 33 Abs. 3 und 4 StGB ausgesprochenen Verpflichtungen anzugeben. Falls das Gericht zur besseren Erziehung des Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Persönlichkeit, der Umstände der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsmaßnahmen im Urteil festgelegt hat, daß der Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einer anderen Vollzugsart durchzuführen ist, gehört diese Entscheidung ebenfalls zu den mitteilungspflichtigen Tatsachen. Rückfallstraftaten gemäß § 44 StGB und den Rückfallbestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches sind entsprechend zu kennzeichnen. Eine Benachrichtigung ist nicht vorzunehmen, wenn das Gericht bei Verurteilung zu öffentlichem Tadel (§ 37 Abs. 3 StGB), zu Jugendhaft (§ 74 Abs. 2 StGB) oder zur Einweisung in ein Jugendhaus (§ 75 Abs. 4 StGB) festlegt,, daß diese Strafe nicht in das Strafregister eingetragen wird (§ 8 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). das Wehrkreiskommando von gerichtlichen Entscheidungen, die wehrpflichtige Bürger i. S. des § 3 Wehrpflichtgesetz vom 24.1.1962 betreffen, die sich nicht im aktiven Wehrdienst befinden (§ 9 Abs. 1 der 1. DB zur StPO); weitere staatliche Organe und gesellschaftliche Organisationen, soweit der Minister der Justiz im Einvernehmen mit den Leitern dieser Organe und Organisationen eine Benachrichtigungspflicht festgelegt hat (§10 der 1. DB zur StPO).3 Entsprechend dem Zweck der Benachrichtigungen sind die in den §§ 8 10 der 1. DB zur StPO genannten staatlichen Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen auch davon zu unterrichten, wenn eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung später aufgehoben oder abgeändert wird (§ 11 der 1. DB zur StPO). Die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben bei der Einleitung der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen und der Benachrichtigung der staatlichen Organe und gesellschaftlichen Organisationen vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens erfordert eine gewissenhafte Arbeit aller daran beteiligten Mitarbeiter des Gerichts. Für die richtige und fristgemäße Einleitung der Strafenverwirklichung und Benachrichtigung ist der Sekretär des Gerichts zuständig. Jedoch haben auch andere Mitarbeiter des Gerichts hierbei wichtige Aufgaben zu erfüllen. Der Sekretär des Gerichts erster Instanz hat vor allem in der Schlußverfügung auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und unter Beachtung von Anordnungen des Vorsitzenden festzulegen, an welche staatlichen Organe Verwirklichungsersuchen und Benachrichtigungen zu übermitteln sind; 3 Vgl. ferner Rundverfügung Nr. 14/75 des Ministers der Justiz, a. a. O., Ziff. I. 4.2. 496;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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