Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 492

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 492 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 492);  mit dieser Entscheidung auf eine Strafe mit Freiheitsentzug erkannt oder der Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug angeordnet wird und der Angeklagte sich in Untersuchungshaft befindet. Diese Voraussetzungen können eintreten bei Rücknahme, Verwerfung oder Zurückweisung des Rechtsmittels (§ 290, § 293 Abs. 2 oder 3, § 299 Abs. 2 Ziff. 1 StPO) und bei Selbstentscheidung des Rechtsmittelgerichts (§ 301 Abs. 1-3 StPO). Das Gericht zweiter Instanz hat jedoch nur den Vollzug der rechtskräftigen Strafe mit Freiheitsentzug einzuleiten; alle weiteren Maßnahmen zur Durchsetzung dieser gerichtlichen Entscheidung (z. B. die Einleitung der Verwirklichung von Zusatzstrafen und sämtliche Benachrichtigungen gemäß §§ 8 11 der 1. DB zur StPO) sind vom Prozeßgericht erster Instanz einzuleiten. Mit dieser differenzierten Regelung wird ohne den Grundsatz der Zuständigkeit des Prozeßgerichts erster Instanz für die Einleitung der Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen aufzugeben die Einleitung des Vollzugs der in der Rechtsmittelinstanz rechtskräftig werdenden Strafen mit Freiheitsentzug wesentlich beschleunigt, eine schnellere Überführung der inhaftierten Verurteilten in den Strafvollzug gesichert und die erzieherische Wirksamkeit dieser Strafen erhöht. Die mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der Urteilsoder Beschlußformel bildet die Grundlage, um die Durchsetzung einer gerichtlichen Entscheidung (§ 340 Abs. 2 StPO) einzuleiten. Das Verwirklichungsersuchen enthält daher stets die Ausfertigung der Formel der durchzusetzenden Entscheidung und die gerichtliche Aufforderung an das zuständige staatliche Organ, die Entscheidung zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 der 1. DB zur StPO). Für jeden Verurteilten ist ein gesondertes Verwirklichungsersuchen zuzustellen. Die von dem Adressaten des Verwirklichungsersuchens zu verwirklichende Strafe ist hervorzuheben. Ist das Gericht selbst für die Verwirklichung der Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zuständig, ist ein Verwirklichungsersuchen naturgemäß nicht erforderlich. Mit dem Ersuchen, die rechtskräftige Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu verwirklichen, hat das Gericht dem zuständigen staatlichen Organ die hierfür notwendigen Unterlagen und Informationen zu übermitteln. Ihr Umfang ist von der Art der Strafe und der Spezifik der zu ihrer Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen abhängig. Sollen Strafen mit Freiheitsentzug, Aufenthaltsbeschränkung, staatliche Kontrollmaß-nahmen, staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht, fachärztliche Behandlung, Aufenthalts- und Umgangs verböte oder die Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung verwirklicht werden, enthält das Verwirklichungsersuchen eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft versehene Ausfertigung der gesamten Entscheidung. Der Vorsitzende des Gerichts kann jedoch festlegen, daß dem für die Strafenverwirklichung zuständigen staatlichen Organ anstelle der Ausfertigung der gesamten Entscheidung eine Ausfertigung der Urteilsformel mit einem Auszug aus den Urteilsgründen zugestellt wird (§2 Abs. 3 der 1. DB zur StPO). Liegen die Kriterien für den Ausschluß der Öffentlichkeit gemäß § 211 Abs. 3 StPO vor, hat der Gerichtsvorsitzende im Anschluß an die Urteilsverkündung diese Bestimmung zu treffen. In diesen Fällen ist für das Verwirklichungsersuchen nicht wie sonst der Vordruck zu verwenden, sondern das Ersuchen hat mittels Stempelaufdrucks auf die Ausferti- 492;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 492 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 492) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 492 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 492)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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