Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 478

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 478 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 478); 13.1. Bedeutung und Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens Die Wiederaufnahme des Verfahrens stellt die prozessuale Möglichkeit dar, ein durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeschlossenes Verfahren zu überprüfen und gesetzwidrige rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte zu beseitigen. Damit weist das Wiederaufnahmeverfahren bestimmte Ähnlichkeiten mit dem Kassationsverfahren auf. Die Besonderheit gegenüber dem Kassationsverfahren liegt jedoch darin, daß Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens nur solche rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen sind, bei denen nach Eintritt der Rechtskraft gewichtige, bis dahin unbekannte Gründe auftauchen, die die Beseitigung der Entscheidung notwendig machen. Die Bedeutung des Wiederaufnahmeverfahrens besteht also in der Möglichkeit, unter bestimmten gesetzlich genannten Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen zu verändern, deren Mangel sich erst nach deren Rechtskraft herausstellt. In der Praxis werden Gesuche um Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahrens nur äußerst selten gestellt. Gegenüber der Kassation spielt das Wiederaufnahmeverfahren eine untergeordnete Rolle. Die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens sind in den §§ 328, 329 StPO geregelt. Dabei sind zwei Gruppen zu unterscheiden. Bei der ersten Gruppe werden nach Rechtskraft eines Urteils oder gerichtlichen Einstellungsbeschlusses Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, die dem Gericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt waren und die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind (§ 328 Abs. 1 Ziff. 1 StPO). Das Gericht ist hier infolge unrichtiger Tatsachenkenntnis einem Irrtum unterlegen, der eine rechtskräftige Fehlentscheidung zur Folge hatte. Derartige Sachverhalte sind beispielsweise gegeben, wenn ein Freigesprochener nach Rechtskraft des Freispruchs ein Geständnis ablegt; nach Rechtskraft des Freispruchs bekannt wird, daß die Entlastungszeugen falsche Angaben machten, um den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen; der Angeklagte auf der Grundlage eines falschen Geständnisse, eines fehlerhaften Sachverständigengutachtens oder unwahrer Aussagen von Belastungszeugen rechtskräftig verurteilt wurde; der wirkliche Täter nach rechtskräftiger Verurteilung des Angeklagten ein Geständnis ablegt; nach Rechtskraft eines Freispruchs oder einer Verurteilung bis dahin unbe- kannte Zeugenaussagen oder Sachbeweise bekannt werden, die ein völlig neues Bild in der Sache ergeben; У/ sich nach rechtskräftiger Verurteilung herausstellt, daß der Verurteilte zur Zeit der Tat geisteskrank war. In jedem Falle müssen also Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht bekannt waren, in Beziehung zum Sachverhalt stehen und geeignet sind, allein oder in Verbindung mit anderen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen. Eine Wiederaufnahme 478;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 478 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 478) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 478 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 478)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung der aufzeigen. Zunächst ist es notwendig, Klarheit über die entscheidenden Ziele zu schaffen, auf die sich die Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit beim Vollzug der Untersuchungshaft zu überprüfen, wie - Inhaftiertenregistrierung und Vollzähligkeit der Haftunterlagen, Einhaltung der Differenzierungsgrundsätze, Wahrung der Rechte der Inhaftierten, Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die ordnungsgemäße Durchführung der gerichtlichen HauptVerhandlung auszuschließen und deren Beeinträchtigung weitgehend zu begrenzen. Die Rechte der Inhaftierten sind zu respektieren.

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