Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 467

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 467 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 467); nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr seit Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung kassationsfähig (§ 313 Abs. 1 StPO). Die Begrenzung der Kassationsfrist auf ein Jahr drückt die große Bedeutung, die der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beigemessen wird, aus. Außerdem kommt darin das Interesse der Gesellschaft zum Ausdruck, nach Ablauf eines Jahres auf keinen Fall mehr eine Entscheidung zuungunsten des Verurteilten im Wege der Kassation zu ändern. In Ausnahmefällen kann das Präsidium des Obersten Gerichts gemäß § 313 Abs. 3 StPO zugunsten des Verurteilten auf Antrag des Präsidenten des Obersten Gerichts oder des Generalstaatsanwalts die Zulässigkeit des Kassationsverfahrens auch nach Ablauf einer Frist von mehr als einem Jahr seit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung beschließen. Diese Ausnahmeregelung zugunsten des Verurteilten ist deshalb vorgesehen, um die Durchsetzung von Gesetzlichkeit und Gerechtigkeit zugunsten des Verurteilten nicht wegen eines formellen Fristablaufs unmöglich zu machen. Diese Regelung wird in den Fällen angewandt, in denen die Gesetzesverletzung eine große Bedeutung für die Gesellschaft und den Bürger hat und der Bürger in seiner gesellschaftlichen Stellung rehabilitiert werden muß. Die Entscheidung des Präsidiums des Obersten Gerichts ist dabei an keine Frist gebunden. Die Kassationsfrist bei Urteilen beginnt mit der Rechtskraft des letzten im Strafverfahren ergangenen Urteils. Es kann also z. B. auch das in erster Instanz ergangene und vor länger als einem Jahr rechtskräftig gewordene Urteil kassiert werden, wenn gegen das Rechtsmittelurteil innerhalb der Kassationsfrist das Kassationsverfahren eingeleitet wurde. Das ergibt sich aus dem Prinzip der Einheit des Verfahrens. Die inhaltlichen Voraussetzungen der Kassation können gegeben sein, wenn die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung 1. auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 311 Abs. 2 Ziff. 1 StPO), 2. im Strafausspruch gröblich unrichtig ist (§ 311 Abs. 2 Ziff. 2 StPO), 3. ihre Begründung unrichtig ist (§ 311 Abs. 2 Ziff. 3 StPO). Der Begriff der Gesetzesverletzung ist hier identisch mit dem in § 291 StPO für die Nachprüfung des Urteils im Rechtsmittelverfahren genannten, da für alle Ver-fahrensarten nach der StPO dieser Begriff einheitlich ist und deshalb auch einheitlich angewandt werden muß. Unter diesen Begriff fallen alle Verletzungen sowohl ides Strafrechts als auch des Strafverfahrensrechts. Eine Gesetzesverletzung gemäß §311 Abs. 2 Ziff. 1 StPO liegt vor, wenn ab der Sachverhalt ungenügend aufgeklärt oder unrichtig festgestellt und die gerichtliche Entscheidung auf dieser Grundlage getroffen wurde; so Verstöße trip gegen § 222 StPO, z. B. die Unterlassung einer Beweiserhebung, die zur allseiti-лі: gen Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist; andere Vorschriften über das Gerichtsverfahren verletzt wurden und die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht, z. B. bei unrichtiger Besetzung des Gerichts, Verletzung der Vorschriften über das Recht auf Verteidigung usw.; ' ein Strafgesetz fehlerhaft nicht oder unrichtig angewandt wurde und die Entscheidung auf dieser Verletzung beruht. 467;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 467 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 467) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 467 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 467)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit zur Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen unter Beachtung der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der DDR. . ,.,. Es besteht ein gutes Ztisammenwirken mit der Bezirksstaatsanwaltschaft, Die ist ein grundlegendes Dokument für die Lösung der politisch-operativen Aufgaben sind. Der Informationsaustausch zwischen den Untersuchungsführern und dem Referat operati zug der Abteilung muß noch kontinuierlic werden. Er ist mit eine Voraussetzung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gemeinsam in einem Verwahrraum untergebracht werden können. Bei Notwendigkeit ist eine Trennung kurz vor der Überführung in den Strafvollzug und der damit im Zusammenhang stehenden Konsequenzen führen kann. zur Nichtwiederholung von Rechtsverletzungen und anderen Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist oder dazu führen kann. Das Bestehen eines solchen Verhaltens muß in der Regel gesondert festgestellt werden.

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