Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 413

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 413 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 413); menhang mit der beruflichen Tätigkeit begangen werden. Sie können auch über solche Vergehen beraten und entscheiden, die während der Freizeit und ohne Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit verübt werden. Damit wird gesichert, daß die Konfliktkommission und das Arbeitskollektiv auch auf das Verhalten des Rechtsverletzers außerhalb der Arbeit erzieherisch einwirken können. Die Schiedskommissionen sind örtlich zuständig für alle nicht erheblich gesellschaftswidrigen Vergehen, die von Bürgern begangen werden, die in dem territorialen Bereich wohnen, in welchem die Schiedskommission wirkt (Wohngebiet, Gemeinde), unabhängig davon, wo das Vergehen begangen worden ist. Die Schiedskommissionen können demzufolge auch über Vergehen beraten und entscheiden, die im Betrieb begangen worden sind. Das dürfte z. B. dann zweckmäßig sein, wenn das Vergehen das Leben im Wohnbereich betrifft oder wenn die Ursachen für das im Betrieb begangene Vergehen im Wohnbereich, z. B. in familiären Konflikten oder Schwierigkeiten des Beschuldigten, liegen. Die Schiedskommissionen beraten und entscheiden auch dann, wenn in dem Betrieb des Beschuldigten keine Könfliktkommission besteht (z. B. bei Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten). Sind än dem Vergehen mehrere Bürger beteiligt, die im gleichen Betrieb arbeiten oder im gleichen Wohnbereich wohnen, so ist dafür die gleiche Konflikt- bzw. Schiedskommission zuständig, und es ist zweckmäßig, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beteiligten zusammen zu beraten und zu entscheiden. Arbeiten die Beteiligten in verschiedenen Betrieben oder wohnen sie in verschiedenen Wohn-bereichen, so muß über den Tatbeitrag eines jeden von der jeweils zuständigen Konflikt- bzw. Schiedskommission beraten und entschieden werden. Das übergebende Organ entscheidet darüber, welchem gesellschaftlichen Gericht es die Sache übergibt. Gelangt das gesellschaftliche Gericht bei der Prüfung der Übergabe der Sache zu dem Ergebnis, daß es für die Beratung und Entscheidung über das Vergehen örtlich nicht zuständig ist, legt es beim übergebenden Organ Einspruch gegen die Übergabe ein (§ 33 Abs. 1 KKO, § 25 Abs. 1 SchKO). Für die Beratung und Entscheidung über Vergehen, die von Angehörigen der bewaffneten Organe begangen worden sind, sind die gesellschaftlichen Gerichte nicht zuständig (§ 63 KKO, § 62 Abs. 1 SchKO). Diese Täter unterliegen insoweit der Disziplinarbefugnis der Kommandeure oder Leiter der Dienststellen. Die Militärgerichte können Vergehen an die gesellschaftlichen Gerichte übergeben, wenn die Militärperson vor der gerichtlichen Entscheidung in die Reserve versetzt worden ist und die Voraussetzungen einer Übergabe gemäß § 58 StPO und § 253 Abs. 3 StGB vorliegen (§ 6 der 1. DB zur MGO). Die gesellschaftlichen Gerichte beraten und entscheiden über Vergehen auf der Grundlagq einer Übergabeentscheidung. Das Prinzip der Übergabe soll zur einheitlichen staatlichen Leitung der Strafpolitik, zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte und Interessen der Bürger und der Gesellschaft und zur einheitlichen Anwendung der Strafgesetze beitragen. Die Übergabeentscheidung ist ihrem Inhalt nach die Erklärung eines staatlichen Rechtspflegeorgans, daß der Ausspruch einer Strafe nicht für erforderlich gehalten wird und deshalb die strafrechtliche 413;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 413 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 413) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 413 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 413)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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