Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 407

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 407 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 407); des Jugendlichen abgibt, oder bei der Anhörung der Erziehungsberechtigten, mit denen eine kritische Auseinandersetzung geführt werden muß, oder beim Vortrag des Vertreters der Jugendhilfe erforderlich sein. Es ist jedoch nicht das Ziel dieser Bestimmung, jede kritische Auseinandersetzung mit Erziehungsberechtigten oder anderen staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehungsträgern ausschließlich in Abwesenheit des jugendlichen Angeklagten vorzunehmen. Entscheidend ist der geistige Entwicklungsstand und die moralische Reife des Jugendlichen sowie das Verhältnis des Jugendlichen zu seinen Eltern. Das Recht des jugendlichen Angeklagten auf Verteidigung darf durch den Ausschluß nicht geschmälert werden. Soweit es für seine Verteidigung erforderlich ist, ist er von dem zu unterrichten, was in seiner Abwesenheit verhandelt wurde. Im Anschluß daran hat der jugendliche Angeklagte das Recht, Fragen zu stellen und Erklärungen abzugeben (§ 230 StPO). Paragraph 232 Abs. 2 StPO regelt den Ausnahmefall, daß Erziehungsberechtigte zeitweilig von der Hauptverhandlung ausgeschlossen werden können. Sinn dieser Bestimmung ist es, die wahrheitsgemäße Aussage des Jugendlichen zu sichern. Es kann sich hier aus psychologischen Gründen, die beim jugendlichen Angeklagten vorliegen, stets nur um einzelne Aussagen des Jugendlichen handeln. Üben die Erziehungsberechtigten einen allgemeinen, erheblich negativen Einfluß auf den Jugendlichen aus, so ist das Gericht verpflichtet, solchen Erziehungsberechtigten ihre Rechte zur Mitwirkung im Verfahren zu entziehen (§ 70 Abs. 4 StPO). 9.7. Die Verbindung von Strafsachen Jugendlicher und Erwachsener Die Verbindung einer Strafsache gegen einen Jugendlichen mit der gegen einen Erwachsenen ist nach dem Gesetz (§§ 167, 219 StPO) nur zulässig, wenn dadurch die Interessen des Jugendlichen nicht gefährdet werden. Diese Bestimmung ist eine Konsequenz aus der Anerkennung der entwicklungsbedingten Besonderheit Jugendlicher, die im Strafverfahren gegen sie Beachtung finden müssen (§ 21 StPO). Zugleich vermeidet das Gesetz jede formale Schranke; insbesondere bei der gruppenmäßigen Begehung einer Straftat durch nahezu gleichaltrige junge Menschen, von denen einige Jugendliche sind. Hier wird die Verbindung von Strafsachen die Regel sein, weil häufig erst durch eine geschlossene umfassende Beweiserhebung sowohl das Ausmaß der gesamten Straftat als auch der Beitrag des einzelnen Beteiligten exakt festgestellt werden können. Das aber liegt erstrangig auch im Interesse der Erziehung des Jugendlichen. Werden in solchen gemeinsam durchgeführten Strafverfahren Rechtsanwälte als Verteidiger erwachsener Angeklagter tätig, so sind auch den Jugendlichen Rechtsanwälte beizuordnen. In keinem Falle sollte den erwachsenen und den jugendlichen Angeklagten ein und derselbe Verteidiger bestellt werden (vgl. § 66 StPO). 407;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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