Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 385

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 385 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 385); schuldigte zwar geständig ist, aber das Ausmaß seiner Schuld nicht voll eingesehen hat. Jedoch darf die Aussprache keineswegs dazu dienen, Versäumnisse des Untersuchungsorgans (z. B. im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen für den Erlaß eines Strafbefehls) nachzuholen. Einer Protokollierung der Aussprache bedarf es nicht. Stellt der Richter fest, daß Voraussetzungen für die Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Gericht vorliegen (§ 58 StPO) ; so erläßt er keinen Strafbefehl, sondern übergibt die Sache unmittelbar an das zuständige gesellschaftliche Gericht. Dies erfolgt durch Übergabeentscheidung gemäß § 59 Abs. 2 StPO). Liegen die Voraussetzungen des § 58 StPO nicht vor und hat der Richter Bedenken, durch Strafbefehl zu entscheiden oder hält er eine andere als die beantragte Strafe für angemessen, so gibt er mit einer nicht anfechtbaren Entscheidung die Sache an den Staatsanwalt zurück. Mit der Rückgabe endet die Anhängigkeit der Strafsache beim Gericht. Der Staatsanwalt entscheidet dann wieder eigenverantwortlich über den Fortgang des Verfahrens. % Stimmt der Richter hinsichtlich der Schuld des Angeklagten, der Straftart und der Strafhöhe mit dem Antrag (in dem kein Schadensersatzanspruch geltend gemacht wurde) überein, erläßt er den gerichtlichen Strafbefehl. Enthielt der Strafbefehlsantrag einen Schadensersatzantrag, so ist eine der folgenden drei Entscheidungen möglich, die auch im Strafbefehl mit aufgenommen wird. a) Der Richter entscheidet über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach. b) Der Richter entscheidet über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nur dem Grunde nach und verweist die Sache insoweit zur Verhandlung über die Höhe des Anspruchs an die Zivil- bzw. Arbeitsrechtskammer, die an die Entscheidung über den Grund des Anspruchs gebunden ist. c) Hat der Richter Bedenken, im Strafbefehl über den Schadensersatzantrag zu entscheiden, so verweist er die Sache insoweit zur Entscheidung an die Zivil-bzw. Arbeitsrechtskammer. Damit die fehlende Entscheidungsreife in bezug auf den Schadensersatzanspruch nicht zur Verzögerung des Verfahrens führt, schließt § 271 Abs. 5 StPO die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt aus diesem Grunde aus. Die an den Inhalt des gerichtlichen Strafbefehls gestellten Anforderungen schreibt 272 Abs. 1 StPO vor. Seiner Form nach ist der gerichtliche Strafbefehl ein Beschluß. Seinem Inhalt nach hat er bedingt die Wirkung eines Urteils. Legt der Angeklagte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl ein, wird der in ihm enthaltene gerichtliche Ausspruch rechtskräftig und wirkt wie ein rechtskräftig verurteilendes Urteil. Der Angeklagte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung eines gerichtlichen Strafbefehls beim Kreisgericht entweder schriftlich oder zu Protokoll der Rechtsantragsstelle Einspruch gegen den gerichtlichen Strafbefehl zu erheben. Auf dieses Recht wird er hingewiesen (§ 272 Abs. 1 StPO). Verzichtet der Angeklagte auf den Einspruch oder legt er ihn nicht rechtzeitig ein, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Das Gesetz gewährt ausschließlich dem Angeklagten ein Einspruchsrecht, nicht 25 Strafverfahrensrecht 385;
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Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Realisierung von Maßnahmen der inoffiziellen und offiziellen Beweisführung sowie bei der Beweis Würdigung; der komplexe, aufeinander abgestimmte Einsatz der tschekistischen Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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