Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 384

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 384 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 384); rakters der Straftat und ihrer objektiven wie subjektiven Umstände das Erziehungsziel des Strafverfahrens nur in einer Hauptverhandlung unter unmittelbarer und differenzierter Mitwirkung der Bürger erreicht werden kann. Aus diesem Grunde ist auch der Erlaß eines gerichtlichen Strafbefehls gegen einen Jugendlichen unzulässig (§ 270 Abs. 2 StPO). Bestätigen die Ermittlungsergebnisse sowohl das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als auch die sonstige Eignung der Strafsache für einen gerichtlichen Strafbefehl, stellt der Staatsanwalt den Strafbefehlsantrag an das Kreisgericht. Dabei muß der Antrag auf eine bestimmte Strafe (z. B. auf eine Haftstrafe von vier Wochen oder auf eine Geldstrafe von 600 Mark) lauten. Der Antrag wird auf einem Formblatt gestellt, das auch das Kreisgericht zu seinem gerichtlichen Strafbefehl verwenden kann. Wird der Ausspruch einer Maßnahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit mit der Entscheidung über einen Schadensersatzanspruch des Geschädigten verbunden, so kann auch im Strafbefehlsverfahren eine größere erzieherische Wirksamkeit erzielt werden. Der Schadensersatzanspruch des geschädigten Bürgers kann nur dann im Strafbefehlsverfahren berücksichtigt werden, wenn der Geschädigte einen ordnungsgemäßen Schadensersatzantrag bis zu dem Zeitpunkt gestellt hat, an welchem der Staatsanwalt seinen Strafbefehlsantrag dem Gericht zuleitet. Der Rechtsträger sozialistischen Eigentums, das durch eine Straftat geschädigt wurde, oder der ihm Gleichgestellte soll seinen Schadensersatzanspruch bis zum gleichen Zeitpunkt stellen. Versäumt er es, so kann der Staatsanwalt den Schadensersatzanspruch selbständig im Strafbefehlsverfahren geltend machen (§ 198 Abs. 2 StPO). Der Staatsanwalt hat den Schadensersatzanspruch des Geschädigten dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Ordnungsgemäß geltend gemachte Schadensersatzansprüche hat er in seinem Strafbefehlsantrag zu berücksichtigen (§ 271 Abs. 1 StPO), auch wenn er den Antrag nicht für berechtigt hält. Mit dem Eingang des Strafbefehlsantrags beim Kreisgericht wird die Strafsache hier anhängig. Im Strafbefehlsverfahren trifft die gerichtlichen Entscheidungen der Richter. (Das Militärgericht entscheidet im Strafbefehlsverfahren durch einen Militärrichter § 7 Abs. 5 MGO). Der Richter prüft auf der Grundlage der Akten, ob der Antrag prozessual zulässig ist. Ferner prüft er, ob er hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts, der Tatbestandsmäßigkeit, der Art und Höhe der beantragten Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, des Grundes und der Höhe des beantragten Schadensersatzes, aber auch der Unzweckmäßigkeit und Ungeeignetheit der Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Gericht mit dem Antrag des Staatsanwalts übereinstimmt. Der Richter entscheidet auch darüber, ob im Interesse der Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit des Strafbefehls eine Aussprache mit dem Beschuldigten erforderlich ist. Eine solche Aussprache, die dann der Richter führt, könnte z. B. in Frage kommen, wenn der Beschuldigte vorbestraft und trotzdem ausnahmsweise der Erlaß eines Strafbefehls möglich ist. Sie wird auch dann angebracht sein, wenn das Gesamtverhalten des Beschuldigten Anlaß zu gesellschaftlichen Auseinandersetzungen gegeben hat, falls bestimmte Charaktereigenschaften und Schwächen des Beschuldigten überwunden werden müssen oder wenn der Be- 384;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 384 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 384) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 384 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 384)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit bearbeiteten Ermittlungsverfahren durch zusetzen sind und welche Einflüsse zu beachten sind, die sich aus der spezifischen Aufgabenstellung Staatssicherheit und der Art und Weise der Begehung der Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld und seines Verhaltens vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Voraussetzung dafür ist, daß im Verlauf des Verfahrens die objektive Wahrheit über die Straftat und den Täter festgestellt wird, und zwar in dem Umfang, der zur Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen. Zur Feststellung der objektiven Wahrheit und anderen, sind für die Untersuchungsabteilungen und die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Grundsätze ihrer Tätigkeit. Von den allgemeingültigen Bestimmungen ausgehend, sind in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen festgelegt, auch an Leiter anderer Diensteinheiten herausgegeben. Diese Leiter haben die erhaltene in ihrer Planvorgabe zu verarbeiten. Es wird nach längerfristigen Planorientierungen und Jahresplanorientierungen unterschieden. Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit gewährleistet. Dadurch werden feindliche Wirkungs- und Entfaltungsmöglichkeiten maximal eingeschränkt und Provokationen Verhafteter mit feindlich-negativem Charakter weitestgehend bereits im Ansatz eliminiert.

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