Strafverfahrensrecht, Lehrbuch 1977, Seite 372

Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 372 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 372); Wiedereintritt in die Hauptverhandlung, nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung (§251 StPO). Auch im zweitinstanzlichen Verfahren ist die vorläufige Einstellung des Verfahrens möglich (§ 299 Abs. 3 StPO). Die Wirkung der vorläufigen Einstellung des Verfahrens besteht darin, daß das gerichtliche Verfahren (in Strafsachen gegen mehrere Angeklagte nur hinsichtlich desjenigen Angeklagten, auf den sich die vorläufige Einstellung des Verfahrens bezieht) ruht, aber zu jeder Zeit fortgesetzt werden kann, wenn die Gründe für die vorläufige Einstellung weggefallen sind. Die vorläufige Einstellung des Verfahrens erfolgt in Form eines Beschlusses. Die endgültige Einstellung des Verfahrens Wenn das Gericht das Fehlen einer gesetzlichen Voraussetzung der Strafverfolgung oder die mangelnde Schuldfähigkeit eines Beschuldigten oder die Zurechnungsunfähigkeit eines Beschuldigten schon vor der Eröffnung des Hauptverfahrens erkennt, ist es verpflichtet, die Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 192 Abs. 1 StPO abzulehnen. Wird dem Gericht eine der genannten Tatsachen jedoch erst nach dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses bekannt, so beendet das Gericht das Verfahren mit einem Beschluß über die endgültige Einstellung (§ 248 Abs. 1 StPO). Der Beschluß kann in einer geheimen gerichtlichen Beratung und Abstimmung gefaßt werden, die im Zusammenhang mit einer ihr vorausgegangenen (auch unterbrochenen) Hauptverhandlung steht; in diesem Fall erfolgt die Verkündung des Beschlusses als Abschluß der Hauptverhandlung (§ 240 Abs. 2 Ziff. 2 StPO). Er kann aber auch außerhalb einer Hauptverhandlung (z. B. vor Beginn der Hauptverhandlung oder nach einer insgesamt mehr als zehn Tage unterbrochenen Hauptverhandlung) erlassen werden. Nach § 299 Abs. 3 StPO ist er auch im zweitinstanzlichen Verfahren zulässig. In den Fällen, in denen die endgültige Einstellung wegen mangelnder Schuldfähigkeit eines jugendlichen Angeklagten erfolgt, besteht jedoch immer die Gefahr einer sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen. Damit das zuständige Organ de/r Jugendhilfe dieser Gefahr entgegenzuwirken vermag, muß es die im eingestellten Verfahren getroffenen Feststellungen mitgeteilt bekommen (§248 Abs. 2 StPO). Auf keinen Fall darf die Verfahrenseinstellung den Jugendlichen zu der Vermutung veranlassen, daß damit sein Verhalten gebilligt würde. Deshalb darf das Gericht dem Jugendlichen die Einstellungsgründe nur soweit mitteilen, als dadurch keine Nachteile für seine Erziehung zu befürchten sind (§ 248 Abs. 3 StPO). Stellt das Gericht in dem Zeitraum zwischen der Eröffnung des Hauptverfahrens und dem Beginn der Hauptverhandlung fest, daß der Angeklagte zurechnungsunfähig ist, so ist das Verfahren ohne Durchführung der Hauptverhandlung einzustellen. Wird erst im Verlauf der Hauptverhandlung die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten festgestellt, so hat das Gericht das Verfahren gemäß § 248 Abs. 1 Ziff. 3 StPO einzustellen. Falls eine Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung erforderlich ist, hat sie das Gericht im gleichen Beschluß anzuordnen. 372;
Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 372 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 372) Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Seite 372 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 372)

Dokumentation: Strafverfahrensrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1977, Autorenkollektiv unter Leitung von Horst Luther, Sektion Rechtswissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977 (Strafverf.-R. DDR Lb. 1977, S. 1-623). Gesamtbearbeitung und verantwortliche Redaktion: Irmgard Buchholz, Rudolf Herrmann, Horst Luther (Leiter). Autoren: Horst Bein: 6, 7 (außer 7.2. und 7.7.2.), 13, 15, 16; Dokumente, Farbtafeln/ Karl-Heinz Beyer: 4. Irmgard Buchholz: 9; Sachregister/ Wolfgang Ebeling: 5/ Hans-Hermann Fröhlich : 8.3.2./ Rudolf Herrman : 2, 8/ Dmitri Stepanowitsch Karew: 17/ Wolfgang Kopatz: 12/ Horst Luther: 1, 3, 17.2.6., 17.3./ Otto Mayer, 7.2., 7.7.2./ Hans Schönfeldt: 11/ Hans Weber: 10/ Horst Willamowski: 14, wissenschaftliche Beratung bei der Gestaltung der Farbtafeln. Als Lehrbuch für die Ausbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

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